Einstweiliger Rechtsschutz zu Gunsten einer lebensverlängernden Therapie

Begehrt ein an einer lebensbedrohlichen, regelmäßig tödlich verlaufenden Krankheit erkrankter Versicherter von seiner Krankenkasse im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine potentiell lebensverlängernde Therapie kommt es darauf an, ob das Gericht dies in der vorgegebenen Zeit entscheiden kann. Ist es dem Gericht in der gebotenen Zeit nicht möglich, den Sachverhalt zu den Anspruchsvoraussetzungen für die beantragte Behandlung aufzuklären, führt die vorzunehmende Folgenabwägung regelmäßig zum Ergebnis, dass dem Versicherten die Therapie vorläufig zu gewähren ist.

Das Sozialgericht Stuttgart hat im einstweiligen Rechtsschutz einem Erkrankten eine Hyperthermiebehandlung zuerkannt. Dies, obwohl der gemeinsame Bundesausschuss die Therapiemethode als solche generell für die vertragsärztliche Versorgung bereits negativ bewertet hatte.

Somit stärkte das Gericht im vorliegend einstweiligen Rechtsschutz die Rechte einer Antragstellerin, die wirtschaftlich die Hyperthermiebehandlung nicht selbst finanzieren könnte. Dies, da die Antragstellerin ansonsten mit einer nicht reversiblen Lebensverkürzung zu rechnen hätte, ihr also schwere und nicht anders abwendbare Nachteile drohten.

Die Richter wollten daher einen Leistungsanspruch des Versicherten, zumindest im Rahmen des zu prüfenden Anordnungsanspruchs, nicht von vorne herein als ausgeschlossen ansehen, nur weil der gemeinsame Bundesausschuss bereits einen Beschluss auf Basis der evidenzbasierten Medizin und strengen statistischen Vorgaben getroffen hat. Im Rahmen der verfassungskonformen Auslegung genüge bereits eine auf Indizien gestützte, nicht ganz fern liegende Aussicht auf Heilung oder eine wenigstens spürbar positive Auswirkung auf den Krankheitsverlauf.

Wir gehen davon aus, dass dieses Urteil nicht unerhebliche Auswirkungen auf die Praxis hat. Den Krankenkassen wird durch den einstweiligen Rechtsschutz der Weg abgeschnitten, auf Zeit zu spielen. Gerade bei den umstrittenen Therapieoptionen empfehlen wir daher, keine langwierige Auseinandersetzung mit der Krankenkasse in Kauf zu nehmen, sondern sich zügig gerichtlicher Hilfe zu bedienen.

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