Darf die Suchmaschine meinen Namen als automatisierten Suchvorschlag nennen?
Ob die Suchmaschine als Ergänzung für den Suchvorschlag automatisch bestimmte Namen anzeigen bzw. eine automatische Ergänzung vornehmen darf, ist eine Abwägungsfrage. Dabei muss zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und dem öffentlichen Informationsinteresse bzw. der Presse- bzw. Meinungsfreiheit abgewogen werden. Diese Interessen sind in einen angemessenen Ausgleich zu bringen.
Der Einbruch in die persönliche Sphäre darf dabei nicht weiter gehen, als es für eine angemessene Befriedigung des öffentlichen Informationsinteresses erforderlich ist. Je präsenter der Betroffene in der Öffentlichkeit ist, desto eher muss er einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch die Öffentlichkeit hinnehmen. Schließlich ist dann auch ein erhöhtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegeben. Allerdings darf auch in diesem Fall selbstverständlich nicht unverhältnismäßig in seine Privatsphäre eingegriffen werden.
Welche Rolle spielt der Zeitpunkt bei der Suche?
Für die Frage, ob die Suchmaschine den Namen des Betroffenen als automatisierten Suchvorschlag anzeigen darf bzw. bestimmte Begriffe bei Eingabe des Namens ergänzen darf, kommt es bei Tatsachen auch darauf an, ob der Suchmaschinennutzer sich im Rahmen seiner Suche für ein Ereignis des aktuellen Zeitgeschehens oder für ein früheres Geschehen interessiert.
Bei aktuellen Ereignissen wird von den Gerichten häufig dem öffentlichen Informationsinteresse der Vorrang eingeräumt. Dies soll sicherstellen, dass die Öffentlichkeit über das aktuelle Geschehen ausreichend informiert ist und bestimmte Inhalte auf Drittseiten über eine Suchmaschine auffindbar gemacht werden. Schließlich ist es auch nachvollziehbar, dass Suchmaschinen ihren Nutzern aufgrund der kaum noch übersehbaren Flut an Informationen im Internet eine Hilfestellung bei der Suche geben wollen.
Mit zunehmendem zeitlichem Abstand zum Ereignis sinkt hingegen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an dem Geschehen. Man spricht dann auch von einer Erledigung des Informationsinteresses durch Zeitablauf. Das gilt umso mehr, wenn über das Geschehen berichtet wurde und dadurch das aktuelle Informationsinteresse befriedigt wurde. Gleichzeitig gewinnt das Recht des Betroffenen, von der Öffentlichkeit in Ruhe gelassen zu werden, an Bedeutung. Daher können Betroffene verlangen, dass ihre Namen nicht mehr mit bestimmten Ereignissen verbunden werden dürfen.
Welche Besonderheiten gelten bei Straftätern?
Auch bei Straftätern hat bei aktuellen Ereignissen bzw. aktuellen Strafverfahren in der Regel das öffentliche Informationsinteresse Vorrang vor dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person. Das gilt zumindest insoweit, als es sich um rechtskräftig verurteilte Straftäter handelt. Dann sind auch identifizierende Suchmaschinenvorschläge grundsätzlich zulässig. Im Einzelfall kann dies aber aufgrund der Abwägung ausgeschlossen sein, z. B. weil es sich um ein Vergehen mit geringem Unrechtsgehalt handelt und daher kein öffentliches Interesse anzunehmen ist.
Hingegen muss während des Ermittlungsverfahrens das Informationsinteresse der Öffentlichkeit in der Regel noch zurücktreten. Schließlich besteht in dieser Lage des Verfahrens bloß ein Anfangsverdacht. Solange die Staatsanwaltschaft aber noch nicht Anklage erhebt, hält sie eine Verurteilung noch nicht für hinreichend wahrscheinlich. Eine namentliche Nennung des Betroffenen in Suchmaschinen würde dagegen zu einem erheblichen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht führen. Ein automatisierter und identifizierender Suchvorschlag ist daher regelmäßig nicht zulässig.
Mit zunehmendem zeitlichem Abstand zur Straftat sinkt wiederum das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an dem Geschehen. Das gilt umso mehr, wenn über die Straftat berichtet wurde und dadurch das aktuelle Informationsinteresse befriedigt wurde. Gleichzeitig gefährdet die langfristige Verfügbarkeit der Suchvorschläge im Internet das Interesse des Straftäters an der Wiedereingliederung in die Gesellschaft. Daher kann bei zeitlichem Abstand zur Tat in der Regel auch ein verurteilter Straftäter verlangen, dass sein Name in automatisierten Suchvorschlägen nicht mehr mit der Straftat in Verbindung gebracht wird.
Was kann ich gegen die automatischen Suchvorschläge tun?
Die oben dargestellte Abwägung kann ergeben, dass der Name des Betroffenen wegen der Sensibilität der Informationen für das Privatleben des Betroffenen oder seines Ansehens im Geschäftsverkehr in automatisierten Suchvorschlägen nicht mehr mit bestimmten Ereignissen verbunden werden dürfen. Betroffene Personen haben deshalb ein besonderes Interesse daran, diese Beeinträchtigungen schnellstmöglich zu beseitigen.
Diesem Interesse ist der Bundesgerichtshof nun in seinem Urteil vom 14.05.2013, Az. VI ZR 269/12 zur Seite getreten. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Urteil entschieden, dass Suchmaschinenbetreiber für diffamierende persönlichkeitsrechtsverletzende Autovervollständigungsvorschläge zwar nicht generell, wohl aber ab Kenntnis haften. Es ist daher wichtig, als betroffene Person möglichst schnell gegen mögliche rechtsverletzende Suchergebnisse vorzugehen. Dabei besteht auch die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung, um die beeinträchtigenden Suchvorschläge möglichst schnell zu beseitigen.
In diesen Fällen besteht ein Unterlassungsanspruch des Betroffenen gegen den Suchmaschinenbetreiber. Der Suchmaschinenbetreiber ist dann verpflichtet, die Suchwortergänzung zu löschen und in Zukunft dafür zu sorgen, dass derartige Persönlichkeitsrechtsverletzungen nicht mehr vorkommen. Kommen die Suchmaschinenbetreiber dem Verlangen des Betroffenen nicht nach, können ihm zudem Schadensersatzansprüche gegen die Suchmaschinenbetreiber zustehen. Die Höhe der Entschädigung orientiert sich dann wiederum am Einzelfall.
Müssen Suchmaschinenbetreiber wie google selbst prüfen, ob eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt?
Nein, es besteht keine generelle Prüfpflicht für Suchmaschinenbetreiber. Diese müssen die von einer Software generierten Suchergänzungsvorschläge grundsätzlich nicht vorab auf mögliche Rechtsverletzungen oder rechtsverletzende Inhalte prüfen. Dies wäre aufgrund der Flut von Daten im Internet wohl auch kaum möglich und würde die Existenz von Suchmaschinen gefährden.
Ein Anspruch gegen Suchmaschinenbetreiber setzt jedoch grundsätzlich die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraus. Gerade deswegen ist es wichtig, schnell zu reagieren und den Suchmaschinenbetreiber auf den Persönlichkeitsrechtsverstoß aufmerksam zu machen. Den Betreiber einer Suchmaschine treffen erst dann spezifische Verhaltenspflichten, wenn er durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer rechtswidrigen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erlangt hat. Erst dann kann man die Betreiber von Suchmaschinen mit Suchwortergänzungsfunktion auf Unterlassung in Anspruch nehmen.
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