Vorsicht vor den Praktiken der Hauptunternehmer!
Gleichwohl wird in der Praxis immer wieder versucht, vertraglich den Nachunternehmer über Gebühr in die Pflicht zu nehmen. Vielfach ist vom Hauptunternehmer der Satz zu hören: „Der Bauherrn hat noch nicht gezahlt, deshalb kann der Nachunternehmer nicht bezahlt werden“. Dieser Satz ist falsch und stellt eine Hinhaltetaktik des Hauptunternehmers dar, um den Nachunternehmer zu Abstrichen von seinen berechtigten Forderungen zu bewegen.
Oftmals behauptet der Hauptunternehmer gegenüber dem Nachunternehmer Mängel, obwohl der Bauherr solche gar nicht gerügt hat und mit der Ausführung der Bauleistungen zufrieden ist, was abermals zu einer Verminderung des Anspruchs des Nachunternehmers führen soll. Hier hat der Hauptunternehmer aber die Grundsätze der Vorteilsausgleichung außer Acht gelassen, so dass dem Nachunternehmer die volle Vergütung zusteht. Weitere Möglichkeiten für den Nachunternehmer hat das neue Forderungssicherungsgesetz geschaffen.
Der Nachunternehmer ist gerade im Bereich des Bausektors dem besonderen Risiko ausgesetzt, dass der Hauptunternehmer insolvent wird. Dabei ist aber darauf zu achten, dass der Nachunternehmer eine Reihe von Sicherungsmöglichkeiten hat, wie z. B.: Bauhandwerkersicherungshypothek, Bauhandwerkerbürgschaft um Forderungsausfälen vorzubeugen. Selbst im Fall einer Insolvenz des Hauptunternehmers stehen dem Nachunternehmer Möglichkeiten zu über das Bauforderungssicherungsgesetz vom Geschäftsführer des Hauptunternehmers Zahlungen zu erlangen.