Wie kann man sich gegen einen Bebauungsplan wehren? Wieso hilft insbesondere die Normenkontrollklage?
Da es sich bei einem Bebauungsplan um eine kommunale Satzung handelt, besteht gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Möglichkeit, im Rahmen der Normenkontrollklage (Normenkontrollantrag) dagegen vorzugehen. Es kann also mittels der Normenkontrollklage der Bebauungsplan angefochten und somit aufgehoben werden. Die Klage hat Erfolg, wenn der Bebauungsplan entweder auf formeller oder materieller Ebene rechtswidrig ist.
Was führt zur Rechtswidrigkeit des Bebauungsplans?
Bei der Rechtswidrigkeit ist zwischen formeller und materieller Rechtswidrigkeit zu unterscheiden.
Bei der formellen Rechtswidrigkeit wurden beispielsweise bestimmte Formvorschriften nicht eingehalten. Dies kann der Fall der sein, wenn die Gemeinde den Bebauungsplan gar nicht oder aber nicht lange genug öffentlich ausgelegt hat.
Öfter in Frage kommt eine materielle Rechtswidrigkeit, die tendenziell aber auch schwieriger nachzuweisen ist. Ein möglicher Verstoß gegen Vorschriften ist beispielsweise die sogenannte „Negativplanung“. Eine solche liegt vor, wenn die Gemeinde Flächen vordergründig für einen bestimmten Zweck ausweist, damit in Wahrheit jedoch nur eine bestimmte unerwünschte Bebauung verhindern will.
Darüber hinaus muss bei der Planung des Bebauungsplans das Abstimmungsgebot zwischen benachbarten Gemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB eingehalten werden und es darf kein Verstoß gegen das Abwägungsgebot der relevanten Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB vorliegen. Diese Abwägung der privaten und öffentlichen Belangen gegeneinander ist der zentrale materiell-rechtliche Aspekt der gemeindlichen Bauleitplanung.
Dabei werden vom Bundesverwaltungsgericht bestimmte Voraussetzungen an die Abwägung gestellt, die als relevante Abwägungsfehler in Betracht kommen:
- ein Abwägungsausfall, wenn überhaupt keine Abwägungsentscheidung getroffen wird.
- ein Abwägungsdefizit, wenn bei der Abwägung nicht alle ermittlungsrelevanten Belange und Überlegungen ermittelt und berücksichtigt wurden.
- eine Abwägungsfehleinschätzung, wenn die Gemeinde einzelne Belange fehlerhaft gewichtet.
- eine Abwägungsdisproportionalität, wenn der Ausgleich der Belange untereinander außer Verhältnis zum objektiven Gewicht vorgenommen wird.
Diese Fälle können dazu führen, dass der angegriffene Bebauungsplan unwirksam wird. Eine Ausnahme ist dann gegeben, wenn die Fehler durch die Gemeinde äußerst geringwertig sind und das Ergebnis gar nicht beeinflusst haben.
Muss die Normenkontrollklage einen festen Zeitraum einhalten?
Für die Zulässigkeit einer Normenkontrollklage gegen einen Bebauungsplan ist insbesondere das Einhalten der Frist von großer Bedeutung. Denn gemäß § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO muss der Antrag „innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift“ gestellt werden. Dies im Fall des Bebauungsplans innerhalb eines Jahres nach der Veröffentlichung im Gemeindeblatt, und gilt unabhängig davon, ob man den Bebauungsplan dort auch wirklich gesehen hat. Für die Fristberechnung gilt es außerdem § 57 VwGO zu beachten.
Bei mehreren Veröffentlichungen einzelner Teile des Plans gibt es bei der Frist im Rahmen einer Normenkontrollklage bestimmte Sonderregeln:
- Die Frist wird gemäß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes zum Beispiel nicht erneut in Lauf gesetzt, wenn eine zweite Bekanntmachung, welche allein der Heilung eines Ausfertigungsmangels dient, eines unveränderten Bebauungsplans erfolgt.
- Die Antragsfrist wird gemäß des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg nicht erneut ausgelöst, wenn zum Beispiel nur ein Teil der Satzung geändert wird. Dann beginnt eine neue Antragsfrist nur für den geänderten Teil.
- Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte zudem, dass dies ebenso gilt, wenn eine nachträgliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird. Gleiches bezieht sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes darauf, dass der Antragssteller geltend macht, dass es sich um einen funktionslosen Bebauungsplan handelt und dieser unwirksam geworden sei.