WEG Rauchmelder

Bei dieser Frage ist zwischen Neu- und Umbauten sowie Bestandsbauten zu unterscheiden. Nach und nach haben, dem Saarland ab 2004 folgend, alle Bundesländer beschlossen, dass in Neu- und Umbauten Rauchmelder anzubringen sind. Bis auf Sachsen gilt das auch für Bestandsbauten, wo eine nachträgliche Installation erforderlich ist.

Sind von einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) Rauchmelder selbst anzubringen oder ist dies den Eigentümern zu überlassen?

Diese Frage ist umstritten und noch nicht geklärt. Auch ein abschließendes BGH-Urteil liegt bislang nicht vor. Eine Wohnung liegt im Sondereigentum des jeweiligen Eigentümers, wohingegen ein Garten, das Treppenhaus und Gänge Gemeinschaftseigentum der WEG sind, also gewissermaßen allen gehören. Eindeutig ist es daher, wenn im Gemeinschaftseigentum ein Rauchmelder angebracht werden soll. Dann ist die WEG zuständig. Fest steht jedoch, dass eine WEG sich um die Ausstattung der im Sondereigentum stehenden Wohnungen kümmern darf, soweit es das jeweilige Landesrecht gestattet. Das heißt, sie darf Rauchmelder nach einem WEG-Beschluss in den Wohnungen anbringen, wenn dies der gesetzlichen Regelung entspricht. Und das ist in den meisten Bundesländern der Fall. Dann besteht auch für niemanden die Gefahr, aufgrund der Nachlässigkeit eines anderen später im Brandfall einen besonders hohen Schaden zu erleiden, weil derjenige seiner Pflicht zur Rauchmelder-Installation nicht nachkam. Diese von der WEG angebrachten Rauchmelder gehören zum Gemeinschaftseigentum und nicht etwa nur den Eigentümern der jeweiligen Wohnung.

Wer ist für Wartung, Reparatur und Ersatz zuständig?

Die WEG ist für die Wartung der Rauchmelder befugt, wenn sie diese vorher auch angebracht hat. Sie vereinbart also Termine vor Ort oder über Funkwartung.

Hierbei hat sie möglichst wirtschaftlich zu handeln, um die Wohnungseigentümer nicht unnötig zu belasten. Die Kosten für Anschaffung und Wartung der Rauchwarnmelder dürfen nur so hoch sein, dass sie mittels einer Kaltmieterhöhung auf die Mieter umzulegen sind. Ein einzelnes WEG-Mitglied kann außerdem nicht verhindern, dass die WEG einen Wartungsvertrag mit einem Unternehmen beschließt, wenn das einzelne Mitglied schon vorher eigene Rauchmelder gekauft hatte. Die neuen Zusatzkosten fallen dann auch für diese Person an.

Wem gehören die Rauchmelder? Der WEG oder dem Eigentümer der jeweiligen Wohnung?

Das Amtsgericht Kiel hat 2010 dazu entschieden, dass Rauchmelder Gemeinschaftseigentum der WEG sind. Das liegt daran, dass sie für die Sicherheit des gesamten Hauses erforderlich sind und auch laut Gesetz anzubringen sind.

Was kann passieren, wenn ich keine Rauchmelder in meiner Wohnung habe?

Zum einen droht ein Bußgeld, wenn der Mieter das Fehlen meldet. Dieses liegt, je nach Bundesland, möglicherweise bei einigen Hundert oder Tausend Euro. Zum anderen ist es möglich, dass im Falle eines Brandes Konsequenzen folgen, die bei Installation eines Rauchmelders ausgeblieben wären. Es ist denkbar, dass die Versicherung für einen Brandschaden nicht oder weniger bezahlt, wenn sie nachweisen kann, dass der Schaden mit einem Rauchmelder verhindert oder begrenzt werden könnte. Dass Sie als Vermieter das Feuer natürlich nicht verschulden, spielt dabei keine Rolle und entlastet Sie nicht. Außerdem drohen unter Umständen auch strafrechtliche Konsequenzen, wenn Personen infolge des fehlenden Rauchmelders bei einem Brand zu Schaden kommen. Bei einer Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung sind gegebenenfalls bis zu fünf Jahren Haft fällig, wenn es zum Tod bei Anbringung eines Rauchmelders nicht gekommen wäre.

Steinbock & Partner – Ihr kompetenter Ansprechpartner bei allen mietrechtlichen Fragestellungen

Bei allen Fragestellungen rund um das Thema Rauchmelder sind wir gerne mit unserem Team im Mietrecht kompetent an Ihrer Seite. Setzen Sie dabei auf unsere jahrelange Erfahrung und fachliche Expertise.

Über ein Pauschalhonorar oder ein Stundenhonorar wird individuell mit Ihnen und abhängig von der rechtlichen Fragestellung, der Schwierigkeit und dem Umfang Ihrer Angelegenheit in einem gemeinsamen Beratungsgespräch entschieden.
Als mittelständische Kanzlei mit mehreren Niederlassungen bieten wir genügend Ressourcen, um Ihren Fall jederzeit umfassend betreuen zu können. Möchten Sie uns direkt kontaktieren, um einen Termin zu vereinbaren oder uns sonst eine Frage zu stellen, freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme. Vereinbaren Sie für Ihr Anliegen einfach ein Gespräch, das dank unserer technischen Ausstattung auch telefonisch oder online durchgeführt werden kann. Darüber hinaus können Sie auch gerne unseren kostenlosen „Rückruf-Service“ nutzen.

Kontaktieren Sie uns
Wir freuen uns Sie persönlich kennenzulernen.
info@steinbock-partner.de