Selbstauskunft

Eine Selbstauskunft findet häufig bei der Bewerbung von Mietinteressenten für ein Mietobjekt Verwendung. Diese dient dem Vermieter im Rahmen eines Besichtigungstermins dazu, sich neben dem persönlichen Auftreten der Interessenten auch ein Bild davon zu machen, wie zuverlässig sie als Mieter wären. Meistens werden darin unter anderem der Beruf, das Nettoeinkommen, Raucher/Nichtraucher, der Besitz von Haustieren und das Spielen von Instrumenten abgefragt.

Was dürfen Vermieter alles abfragen?

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass das Ausfüllen einer Selbstauskunft durch den Mietinteressenten auf freiwilliger Basis geschieht. Es darf kein Zwang dazu bestehen. Ohne Angaben hat der Vermieter allerdings kaum die Möglichkeit sich ein Bild davon zu machen, wie zuverlässig und zahlungsfähig der Mieter wäre. Die Abfrage darf nur solche Daten umfassen, die das spätere Mietverhältnis betreffen. Ebenso sollten die Daten relevant sein. Zum Zwecke des Datenschutzes ist eine Erhebung von so wenig Daten wie möglich durchzuführen. Dabei kommt es auch auf den Zeitpunkt an. Je näher die Parteien dem Vertragsabschluss sind, desto mehr darf der Vermieter erfragen. Bei einer Wohnungsbesichtigung sind lediglich allgemeine Informationen abzufragen. Gelangt der Interessant danach in die engere Auswahl und möchte er die Wohnung gerne mieten, wird eine Selbstauskunft fällig. Dann hat der Vermieter die Option Informationen zu Alter, Anzahl der einziehenden Personen, Beruf, Einkommen, Mietschulden, Haustieren und Musikinstrumenten zu erfragen. Das umfasst nicht die Ausweiskopie. Erst beim endgültigen Vertragsschluss hat der Vermieter die Option konkrete Einkommens- und Bonitätsnachweise einzufordern. Teilweise besteht für den Mieter auch eine Aufklärungspflicht, das heißt, er hat dem Vermieter bestimmte Informationen von sich auszu geben. Das ist der Fall, wenn der Mieter sich die Miete nicht leisten kann oder keine Arbeit hat und der Vermieter aber gar nicht danach fragt. Das kann sonst unter Umständen später zu einer Nichtigkeit des Vertrages führen.

Hat der Mieter die Möglichkeit zu lügen?

Bei nicht zulässigen und irrelevanten Fragen ist es dem Mieter sogar erlaubt zu lügen! Das gilt auch bei Haustieren. In Bezug auf die Haustierhaltung ist der Mieter nicht nur bei großen Tieren auskunftspflichtig. Diese könnten laut sein und die Wohnung besonders abnutzen Der Besitz eines Hamsters oder eines kleinen Aquariums, sind vom Mieter jedoch nicht anzugeben. Ratten und Frettchen, also Tiere, die stinken oder vor denen sich viele Menschen ekeln, können auch untersagt werden. Lügen darf der Mietinteressent insbesondere bei Fragen, die die politische Gesinnung, die Religionszugehörigkeit, die Sexualität, Vorstrafen und laufenden Strafverfahren und die Staatsangehörigkeit betreffen. Gleiches gilt für Krankheiten, Hobbys, Familienstand und Schwangerschaft. Und tatsächlich hat der Mieter auch nicht wahrheitsgemäß anzugeben, ob dieser Raucher oder Nichtraucher ist.

Was passiert, wenn ich bei zulässigen Fragen lüge, die man wahrheitsgemäß beantworten musste?

Das ist in jedem Fall zu unterlassen. In diesem Fall kann es sogar bis zu einer fristlosen Kündigung kommen. Gibt der Mieter ein deutlich zu hohes Nettoeinkommen an, dann kann es selbst bei ordnungsgemäßer Mietzahlung zu einer Kündigung oder Anfechtung kommen. Diese Konsequenzen kommen zur Anwendung, wenn der Vermieter den Vertrag bei Kenntnis der tatsächlichen Umstände nie geschlossen hätte.

Hat das Stellen unzulässiger Fragen auch Konsequenzen?

Der Vermieter befindet sich in einer starken Position. Besonders in Großstädten, auch hier in Würzburg, ist die Nachfrage nach Wohnraum hoch. Neben der Möglichkeit, eine hohe Miete festzulegen, hat der Vermieter die Option sich auch denjenigen auszusuchen, der ihm am besten gefällt. Gibt der Mieter nicht alle Antworten in einer Selbstauskunft an, hat dieser direkt schlechte Karten. Abgesehen davon, dass der Mieter auch die Option hat falsche Angaben zu machen, droht dem Vermieter ein Bußgeld, wenn er unzulässige Fragen stellt. Ob der Vermieter oder ein beteiligter Makler verantwortlich ist und ein Bußgeld erhalten kann, ist im Einzelfall zu prüfen. Wichtig für die Feststellung ist, wer für das Erstellen und Ausfüllen der Selbstauskunft zuständig ist. Das Bußgeld kann je nach dem, ob es sich um einen privaten Wohnungseigentümer oder eine große Wohnungsgesellschaft handelt, unterschiedlich ausfallen. Das Bußgeld hängt davon ab, wie oft und wie weitreichend solche Fragen gestellt werden. Außerdem ist die Höhe des Einkommens oder Umsatzes der betreffenden Partei maßgeblich.

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