Häufig gestellte Fragen zu Räumungsklage oder Zwangsräumung

Was muss ich beachten, damit ich sicher gehen kann, dass ich nach der Kündigung eine Räumungsklage erheben kann?

Sollte der Mieter trotz Kündigung die Wohnung nicht räumen, müssen Sie als Vermieter reagieren. Sie sollten sofort, wenn Sie das nicht schon in der Kündigung getan haben, einer stillschweigenden Verlängerung des Mietverhältnisses widersprechen. Wird nämlich nach Ablauf des Mietverhältnisses nicht innerhalb von 2 Wochen der Fortsetzung des Mietgebrauchs widersprochen, verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit.

Wo muss ich die Räumungsklage erheben?

Sollte der Mieter die Kündigung nicht beachten, müssen Sie als Vermieter eine Räumungsklage einreichen. Diese wird bei dem Amtsgericht (Abteilung für Mietsachen) eingereicht, in dessen Bezirk sich die vermietete Wohnung/Haus befindet.

Was ist mit der Miete und der Nutzungsentschädigung?

Bei der Räumungsklage können Sie neben dem ausstehenden Mietzins auch eine Nutzungsentschädigung einklagen. Erfolgt nämlich die Rückgabe der Mietsache nicht zur Beendigung des Mietverhältnisses, hat der Vermieter einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung. Die Nutzungsentschädigung entspricht dann der Miete. Auch kann der Vermieter dann Schadensersatz verlangen, weil er sich seinerseits schadensersatzpflichtig gegen den neuen Mieter gemacht hat, weil eben dieser nicht pünktlich einziehen konnte und im Überbrückungszeitraum ein Hotel nehmen musste.

Kann ich mit dem Räumungsurteil die Schlösser auswechseln?

Ergeht ein Räumungsurteil können Sie dieses nur per Gerichtsvollzieher vollstrecken. Sie dürfen nicht eigenmächtig Schlösser auswechseln und die Wohnung selbst räumen.

Wie beauftrage ich den Gerichtsvollzieher?

Hierzu müssen Sie einen Antrag bei der Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieher beim zuständigen Amtsgericht stellen. Dem Antrag müssen Sie das vollstreckbare Urteil beilegen. Dann werden Sie vom Gerichtsvollzieher die Benachrichtigung erhalten, dass er einen Vorschuss benötigt, den Sie auf sein Konto einzuzahlen haben. Es besteht aber eine Möglichkeit, hier Kosten zu sparen, indem hinsichtlich der Sachen des Mieters ein Vermieterpfandrecht geltend gemacht wird, so dass der Gerichtsvollzieher die Habseligkeiten des Mieters nicht mehr mittels teurer Spedition räumen muss (sogenanntes Berliner Modell“).

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