Markenrechtlicher Schutz ist am sichersten und effektivsten durch eine Markenanmeldung beim zuständigen Markenamt (z.B. beim Deutschen Patent- und Markenamt) zu erlangen.
So kann etwa der Inhaber einer eingetragenen Marke einem Dritten, der die eigene Produktbezeichnung in identischer oder verwechslungsgeeigneter Weise gut- oder bösgläubig für seine Waren- und Dienstleistungen verwendet, die Benutzung untersagen. Des Weiteren können Auskunfts- und Schadensersatzansprüche gegen den Dritten geltend gemacht werden.
Zwar können die o.g. Ansprüche grundsätzlich auch aus einer nicht im Markenregister eingetragenen sog. geschäftlichen Bezeichnung (z.B. dem eigenen Firmennamen) geltend gemacht werden, doch wäre in diesem Fall der Kennzeichenschutz (z.B. der räumliche Schutzbereich der eigenen geschäftlichen Bezeichnung) vollumfänglich nachzuweisen, was im Einzelfall mit erheblichen Unsicherheiten und Schwierigkeiten einhergehen kann. Eine eingetragene Marke genießt hingegen automatisch Schutz im gesamten Geltungsbereich des jeweiligen Markenregisters (wer z.B. im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes eingetragen ist, genießt automatisch Schutz im gesamten Bundesgebiet).
Unsere Empfehlung lautet daher:
Wer eine Produktbezeichnung für die eigenen Waren oder Dienstleistungen oder eine sog. geschäftliche Bezeichnung (z.B. den eigenen Firmennamen) verwendet, sollte diese beim zuständigen Markenamt zur Anmeldung bringen.