Markenformen im Überblick

Als Markenformen kommen insbesondere Wortmarken, Bildmarken, Wort-/Bildmarken, dreidimensionale Marken, Hörmarken und Kennfadenmarken in Betracht (vgl. §§ 7 ff. MarkenV).
Die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Wort-, Bild- und Wort-/Bildmarken möchten wir Ihnen im Folgenden kurz vorstellen und die Unterschiede am Beispiel unseres Kanzleilogos (s.o.) erläutern:

1. Wortmarken

Wortmarken bestehen aus Schriftzeichen, die sich mit der vom Deutschen Patent- und Markenamt verwendeten Druckschrift („Arial“) unter Verwendung einer handelsüblichen Computertastatur darstellen lassen (vgl. dazu auch § 7 MarkenV), insbesondere also aus Wörtern, Buchstaben, Zahlen und Interpunktionszeichen.

Bsp.: Text „Steinbock & Partner“

Wortmarken sind regelmäßig in allen verkehrsüblichen Wiedergabeformen geschützt (z.B. einheitliche Groß- und Kleinschreibung).

Bsp.: Text „STEINBOCK & PARTNER“

Kommt es dem Anmelder jedoch auf eine bestimmte graphische Gestaltung eines Wortes an, so handelt es sich nicht um eine Wort-, sondern um eine sog. Wort-/Bildmarke, s.u. 3.

2. Bildmarken

Bildmarken enthalten keine Wortbestandteile und bestehen aus Bildern, Bildelementen und Abbildungen.

logo ohne text

3. Wort-/Bildmarke

Bei einer Wort-/Bildmarke handelt es sich um einen Unterfall der Bildmarke.
Wort-/Bildmarken bestehen in der Regel aus Wort- und Bildbestandteilen.

Unbenannt

Wie oben erläutert, liegt eine Wort-/Bildmarke auch dann vor, wenn es dem Anmelder auf eine bestimmte optische Wortwiedergabe (z.B. Kursiv- und/oder Fettschrift) ankommt.

Bsp.: „Steinbock & Partner“

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