Der unberechtigt Parkende kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen regelmäßig zur Unterlassung und Abgabe einer sog. Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafenversprechen aufgefordert werden. Das Vertragsstrafenversprechen hat zur Folge, dass der unberechtigt Parkende im Wiederholungsfall eine empfindliche Vertragsstrafe an Sie als berechtigten Parkplatznutzer zahlen muss. Dies stellte beispielsweise das Amtsgericht München in einem Urteil fest.
Die Ihnen im Rahmen einer berechtigten Abmahnung entstehenden Anwaltskosten hat Ihnen der unberechtigt Parkende zu ersetzen, wie das Amtsgericht Augsburg feststellte. Gleiches gilt in diesen Fällen für die Kosten der Halterermittlung, so der Bundesgerichtshof 2012.
Gerne stehen wir Ihnen zur Erörterung Ihrer individuellen rechtlichen Situation für einen persönlichen Besprechungstermin zur Verfügung.
Auf Wunsch kann die gesamte Mandatsabwicklung auch via Telefon, Fax und E-Mail erfolgen.
NEU:Kostenlose 15-minütige telefonische Ersteinschätzung bei Nutzung unseres u.a. Online-Formulars Als besonderen Service bieten wir Ihnen in Fällen unberechtigter Parkplatznutzung eine kostenlose 15-minütige telefonische Ersteinschätzung Ihres Falles bei Nutzung unseres u.a. Online-Formulars an. Das Online-Formular dient dem Zweck, Ihre Anfrage möglichst effektiv zu beantworten. Unser Sekretariat wird sich nach Erhalt des Formulars kurzfristig, alternativ zu der von Ihnen gewünschten Rückrufzeit, wegen der Vereinbarung eines Telefontermins mit Ihnen in Verbindung setzen. |