Umwandlung in eine GmbH

Ein Unternehmen in eine GmbH umzuwandeln ist insbesondere dann sinnvoll, wenn für die unbeschränkte Haftung mit dem Privatvermögen des Einzelkaufmanns eine Begrenzung notwendig ist. Wichtig ist dabei nicht nur die rechtliche, sondern vor allem auch die steuerliche Betrachtung. Als Kanzlei mit eigener Steuerabteilung kann Steinbock & Partner hier optimal aus allen Perspektiven beraten.

Die Vorteile eines Einzelunternehmens sind nicht zu vernachlässigen:

  • schnelle und kostengünstige Gründung
  • geringer Verwaltungsaufwand
  • Steuerfreibeträge bei Einkommens- und Gewerbesteuer

Wächst jedoch der Auftragsumfang und damit der Umsatz, steigt auch das Risiko einer Haftung, welches der Einzelunternehmer im Zweifel nicht mehr allein tragen möchte. Die GmbH bietet hier die Beschränkung auf eine festgelegte Summe und klare Regeln. Die Rechtspersönlichkeit und damit auch das Vermögen der GmbH werden von dem dahinterstehenden Unternehmer abgegrenzt.

Vorteile der GmbH

  • Haftungsbeschränkung auf feste, eingebrachte Summe
  • Vereinfachter Verkauf, da losgelöste Rechtspersönlichkeit
  • gesetzliche Steuererleichterung, wenn Gewinne im Unternehmen verbleiben

Welche „Umwandlungsvarianten“ bestehen?

Die „Verwandlung“ eines Einzelunternehmens in eine GmbH kann grundlegend auf zwei Wegen erfolgen.

Beide Wege haben gemeinsam, dass eine GmbH zunächst eine notarielle Gründung benötigt, falls diese nicht bereits besteht. Dies bringt einen gewissen kosten- und auch zeitmäßigen Aufwand mit sich, insbesondere Kosten für den Notar und die Handelsregisteranmeldung. Vom Erstellen der Satzung bis zur endgültigen Eintragung der GmbH ins Handelsregister kann außerdem eine Zeitspanne von bis zu 4-6 Wochen vergehen, sodass auch eine gewisse Vorlaufzeit eingeplant werden sollte. Dies kann vor allem deshalb gefährlich sein, weil die Gesellschafter, nehmen sie die Tätigkeit schon vor Eintragung im Namen der GmbH auf, noch vollumfänglich mit ihrem Privatvermögen haften.

Ausdrücklich gesetzlich vorgesehen, ist die Variante der „Ausgliederung“ nach dem Umwandlungsgesetz, bei welcher ein Einzelunternehmen auf eine bestehende oder zu gründende GmbH übertragen wird. Im Gegenzug erhält das Unternehmen Anteile an der GmbH, sodass diese zu einem Tochterunternehmen wird. Vorteil dieser Variante ist, dass die bestehenden Verträge und Verbindlichkeiten automatisch auf die GmbH übergehen; es bedarf also keinem ausdrücklichen Zustimmen durch die Vertragspartner. Nachteilig ist, dass mit der Ausgliederungsvereinbarung ein weiteres notariell zu beurkundendes Vertragswerk erforderlich ist, was weitere Kosten verursacht.

Umgangen wird dieser Aufwand durch die sog. „zivilrechtliche Variante“: Dabei werden das Unternehmen oder Teile davon in die bestehende GmbH eingebracht, wofür der Übertragende im Gegenzug Anteile an der GmbH bekommt. Hier bestehen aber zwei nicht unerhebliche Nachteile: Da es sich um einen Fall der Einzelrechtsnachfolge – im Gegensatz zur Gesamtrechtsnachfolge bei der Ausgliederung – handelt, müssen sämtliche Verträge einzeln und ausdrücklich übernommen werden. Der Unternehmer muss also für jede Vertragsbeziehung, die in seinem Unternehmen besteht, beim Vertragspartner abfragen, ob dieser mit der Übernahme einverstanden ist. Ist dies nicht der Fall, haftet der Unternehmer grundsätzlich weiter mit seinem Privatvermögen wie vorher.

Daneben führt die Einzelrechtsnachfolge dazu, dass jeder einzelne Gegenstand, der vom Einzelunternehmen auf die GmbH übergeht, einer konkreten Benennung bedarf. Je nach Größe des Unternehmens und bestehender Betriebsmittel kann dies sehr aufwendig sein.

Unter anderem die folgenden Aspekte bedürfen Erklärung:

  • Ist der Einzelunternehmer als Kaufmann eingetragen?
  • Welchen Wert hat das Unternehmen? Bestehen außerdem auch Mittel zur Erbringung einer Bareinlage bis zu 25.000 Euro?
  • In welchem Umfang bestehen weiterlaufende Verträge bzw. Verpflichtungen?
  • Sind in diesen Verträgen eventuell sogenannte Change of Control-Klauseln eingebaut?
  • Gibt es Angestellte bzw. Arbeitnehmer im Betrieb?
  • Bestehen eigene Grundstücke oder Anmietungen im Betriebsvermögen?

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