Unternehmenskauf – Unternehmensverkauf Kauf oder Verkauf einer GmbH

Unternehmenskäufe haben eine enorme praktische und wirtschaftliche Bedeutung. Bei den Unternehmenskäufen handelt es sich faktisch um „normale“ Kaufverträge. Was im ersten Moment vertraut klingt, stellt sich in der Praxis als umfassendes Konvolut an zu gestaltenden Klauseln dar.

Share-Deal oder Asset-Deal

Der Verkauf beziehungsweise die Übernahme einer GmbH kann in rechtlicher Hinsicht insbesondere über einen sogenannten „Share-Deal“ oder einen „Asset-Deal“ erfolgen. Beim Share-Deal werden die Gesellschaftsanteile am Unternehmen veräußert, während beim Asset-Deal einzelne – oder alle – Wirtschaftsgüter erworben werden. Im Ergebnis kann über beide Wege ein Unternehmen veräußert werden.

Einer der maßgeblichen Unterschiede zwischen Share-Deal und Asset-Deal besteht darin, dass beim Share-Deal der oder die Gesellschafter ihre Anteile an der Gesellschaft verkaufen, also die Inhaberschaft an der GmbH auf den Käufer übergeht. Mit dem Übergang der Anteile gehen gewissermaßen automatisch auch die Wirtschaftsgüter der GmbH auf den Käufer über.

Beim Asset-Deal ist dagegen die GmbH der Verkäufer: Die Anteile der GmbH bleiben den Gesellschaftern und die GmbH veräußert einzelne oder alle Wirtschaftsgüter an den Käufer. Die Gesellschafter können die GmbH im Nachgang liquidieren.

Vorteile und Nachteile eines Share-Deal

Der Vorteil eines Share-Deals liegt insbesondere darin, dass das hierdurch die GmbH, mit allem was zu dieser dazu gehört, übernommen werden kann. Es muss hierbei auch gar nicht im Einzelnen bezeichnet werden was übergehen soll – vielmehr werden nur die Anteile an der Gesellschaft in Form der Abtretung übertragen. Insbesondere bleiben auch Verträge, z.B. mit Zulieferern oder Kunden, bestehen.

In diesem Vorteil kann zugleich allerdings auch ein Nachteil liegen. Denn dadurch, dass das Unternehmen vollständig übernommen wird, gehen zum Beispiel auch Verbindlichkeiten über und zwar unabhängig davon, ob dem Käufer diese bekannt sind oder nicht. Ein Share-Deal birgt insoweit die Gefahr, dass auch unerkannte Risiken mit übernommen werden.

Durch geschickte Vertragsgestaltungen können solche Risiken minimiert werden, etwa indem der Verkäufer Garantieerklärungen abgibt. Umgekehrt möchte ein Verkäufer nach seinem Ausscheiden meist seine Haftung möglichst einschränken.

Als auf den Unternehmensverkauf spezialisierte Rechtsanwälte können wir hier sowohl Käufer als auch Verkäufer rechtlich umfassend beraten und Sie bei dem Prozess des Unternehmenskaufes vor Fallstricken bewahren die häufig erst einige Zeit nach Vertragsschluss zu Tage treten würden.

Vorteile und Nachteile eines Asset-Deal

Der Vorteil des Asset-Deal liegt darin, dass gerade kein Unternehmen als Ganzes übernommen wird. Vielmehr wird im Vertrag ausdrücklich bezeichnet, welche Wirtschaftsgüter übernommen und gekauft werden sollen. Da auf Grund des sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes nur die bezeichneten Wirtschaftsgüter auf den Erwerber übergehen, muss penibel darauf geachtet werden, dass kein Wirtschaftsgut übersehen wird. Denn solche, die nicht aufgelistet werden, verbleiben bei dem Verkäufer. Durch die Auflistung ist jedoch zugleich das Risiko des Erwerbs unerkannter Risiken oder Verbindlichkeiten hier im Vergleich zum Share-Deal minimiert.

Der, häufig entscheidende, Nachteil beim Asset Deal liegt darin, dass Verträge nicht wie beim Share-Deal automatisch auf den Käufer übergehen. Es muss vielmehr von jedem Vertragspartner die Zustimmung eingeholt werden, dass der Vertrag auf den Käufer übergeht und der Verkäufer aus dem Vertrag entlassen wird. Stimmt ein wichtiger Lieferant dem Übergang nicht zu oder macht er die Zustimmung von Vertragsanpassungen, wie zum Beispiel Preisänderungen, abhängig, kann dies die Fortführung des Unternehmens nachhaltig beeinträchtigen.

Sollten sich Verkäufer und Käufer dennoch für einen Asset-Deal entscheiden, muss daher bereits im Unternehmenskaufvertrag Vorsorge für den Fall getroffen werden, dass Vertragspartner einem Übergang nicht zustimmen.

Eine Ausnahme gilt im Bereich des Arbeitsrechts. Denn auch wenn ein Asset-Deal durchgeführt wird, kann ein sogenannter Betriebsübergang nach § 613a BGB vorliegen. Ein Betriebsübergang nach § 613a BGB führt dazu, dass die Arbeitsverhältnisse von Verkäufer auf den Käufer übergehen und zwar unabhängig davon, ob dies gewünscht ist oder der Kaufvertrag eine Regelung hierzu enthält. Eine Kündigung von Arbeitnehmern wegen des Betriebsübergangs ist dabei nicht ohne weiteres möglich. Es sollte daher vorab festgestellt werden, ob ein Betriebsübergang durch den Asset-Deal herbeigeführt würde, um entsprechend Vorsorge zu treffen. Auch müssten die Arbeitnehmer nach § 613a BGB ordnungsgemäß informiert werden, da erst dann deren Frist zum Widerspruch gegen den Übergang anläuft.

Vertragsgestaltung

Der Unternehmenskauf ist rechtlich komplex. In der Praxis sind typischerweise folgende Klauseln Gegenstand von Unternehmenskaufverträgen.

Garantie-/Haftungsklausel

Da auf den Unternehmenskauf das Kaufrecht Anwendung findet, gelten auch die Vorschriften über die Sach-/Rechtsmängel. Insbesondere die Vorschriften über die Sachmängel weisen jedoch in Bezug auf Mängel des Unternehmens gewisse Schwachstellen auf. Denn anders als bei einem klassischen Autokauf lässt es sich nur schwer feststellen, ob der Unternehmenskaufgegenstand einen Mangel aufweist. Nur der Verkäufer hat überdies Kenntnis über etwaige versteckte Risiken die im Unternehmen lauern. Neben einer Due Diligence durch den Käufer, also einer sorgfältigen Prüfung des Unternehmens, bieten sich für Unternehmenskäufe zur Absicherung sog. Garantieklauseln an. In diesen wird geregelt, welche Eigenschaften das Unternehmen aufweist. Diese könnten beispielsweise die Garantieerklärung enthalten, dass alle Steuererklärungen rechtzeitig abgegeben und fällige Steuern abgeführt wurden, das Stammkapital der Gesellschaft vollständig einbezahlt ist und keine gerichtlichen Verfahren gegen des Unternehmen laufen oder drohen und auch keine Umstände bestehen, die eine Insolvenzantragspflicht begründen würden. Vereinbart werden kann auch, dass ein bestimmtes Guthaben auf dem Konto der Gesellschaft vorhanden sein muss. Liegen diese Eigenschaften nicht vor, so haftet der Verkäufer für die zugesicherte Eigenschaft auf Grund der vereinbarten Garantieklausel. Aus Verkäufersicht ist insoweit wiederum darauf zu achten, dass sich die Garantieklauseln in angemessenem Rahmen halten und das Haftungsrisiko beschränkt bleibt.

Wettbewerbsverbote

Um den Käufer zu schützen, werden regelmäßig Wettbewerbsverbote zum Gegenstand des Vertrages gemacht. Darin kann unter anderem geregelt werden, dass der Verkäufer sein Know-how sowie seine geschäftlichen Beziehungen zumindest für eine bestimmte Zeit nach dem Verkauf nicht weiter nutzen darf, mithin mit dem Käufer nicht in Wettbewerb treten darf.

Diese Wettbewerbsverbote können dabei ganz individuell – im Rahmen des rechtlich Zulässigen – ausgestaltet werden und insbesondere zeitlich und örtlich beschränkt werden.

Für den Fall des Zuwiderhandelns gegen derartige Verbote wird zugleich im Vertrag eine konkrete Sanktion (bspw. die Zahlung einer Vertragsstrafe) normiert. Durch solche Vereinbarungen kann der Käufer davor geschützt werden, direkt mit dem Verkäufer in einen Wettbewerb treten zu müssen.

Bedingungen und vertragliche Rücktrittsrechte

Da der Vollzug des Vertrages regelmäßig gewisse Zeit in Anspruch nimmt, werden häufig Bedingungen und vertragliche Rücktrittsrecht zum Gegenstand des Vertrages gemacht.

Bei den Bedingungen handelt es sich in der Regel um aufschiebende Bedingungen, d.h. der Vertrag ist nur dann wirksam, wenn eine bestimmte Bedingung eintritt. Als typisches Beispiel kann hier die Einholung von Zustimmungen/Genehmigungen genannt werden, von denen der Vertrag abhängig gemacht wird.

Zum Schutz der Parteien können vertragliche Rücktrittsrechte vereinbart werden. Dies empfiehlt sich insbesondere zum Schutz des Käufers, sollte es zu einer Verschlechterung des Unternehmens, insbesondere der Vermögenssituation, zwischen Vertragsschluss und Vollzug des Vertrages kommen.

Geheimhaltungsklausel

Um den Besonderheiten des Unternehmenskaufs gerecht zu werden, empfiehlt es sich in vielen Fällen eine Geheimhaltungs-/Verschwiegenheitsvereinbarung mit aufzunehmen. Insbesondere der Käufer hat ein hohes Interesse, im Rahmen der Vertragsverhandlungen einen möglichst detaillierten Einblick über das Unternehmen zu erhalten. Der Verkäufer hingegen hat ein erhöhtes Interesse, dass diese Informationen – insbesondere, wenn es nicht zu dem Abschluss bzw- Vollzug des Vertrages kommt – geheim bleiben. Diesen Interessen wird durch eine Geheimhaltungsklausel Rechnung getragen. Durch eine derartige Klausel wird sichergestellt, dass die Parteien die im Wege der Verhandlungen auszutauschenden Informationen nicht zweckwidrig verwenden. Inhaltlich müssen derartige Klauseln hinreichend bestimmt formuliert werden, um die geheim zuhaltenden Informationen zu konkretisieren. In aller Regel ist zu empfehlen, dass eine separate Geheimhaltungsvereinbarung schon zu Beginn der Verhandlungen zwischen den Parteien geschlossen wird, bevor die jeweils andere Partei mit sensiblen Informationen in Kontakt kommt. So haben beide Parteien einen Schutz davor, dass Inhalte der Verhandlungen oder interne Informationen des Unternehmens Dritten bekannt werden.

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