Zuständige Verwertungsgesellschaften
Nicht nur für die öffentliche Wiedergabe von Musik sind Kosten möglich. Eine Vielzahl von Verwertungsgesellschaften kümmern sich um die Rechteverwertung der Urheber. Dazu gehören unter anderem die VG Wort und die VG Bild-Kunst. Diese kümmern sich um die Rechteverwertung für Texter und Journalisten/Literaten beziehungsweise von bildenden Künstlern und ähnlichen Kulturschaffenden.
Was im Ausgangspunkt eine absolut sinnvolle Möglichkeit für Kunstschaffende darstellt, die eigene – einmalige – Erstellung Ihrer Werke auch für die Zukunft finanziell verwertbar zu machen, stellt sich für hypothetische Nutzer oft als störend heraus. Oft hat man beim erstmaligen Kontakt mit entsprechenden Verwertungsgesellschaften keine Kenntnis über die einzelnen Vergütungsverpflichtungen, sodass gerne mal etwas „untergehen“ kann. Ferner ist die Kommunikationsstruktur der Verwertungsgesellschaften häufig eher als problematisch zu bezeichnen. Ohne jegliche Erläuterungen erhalten Unternehmen häufig Rechnungen, sodass der Ärger der Betroffenen oft groß ist.
Warum also eine Gebühr für digitale Werbemittel?
Hier liegt eigentlich eine Lücke im gedanklichen System der Verwertung vor. Ein USB-Stick selbst stellt noch keine Vervielfältigung dar und wird nicht unmittelbar zur öffentlichen Wiedergabe eines Werkes genutzt. Nach den sonst üblichen Grundsätzen des Urheberrechts dürfte also keine Gebühr anfallen.
Dies hat auch der Gesetzgeber erkannt, der auch Speichermedien mit einer Lizenzierungspflicht belegt, welche eine Vervielfältigung der Werke „erwarten lassen“. Dies ist bei USB-Sticks sicherlich der Fall. Gerade hierzu soll das Medium ja am Ende dienen. Dabei bezieht sich die Lizenzierungspflicht nicht nur auf digitale Speichermedien, sondern auf eine große Bandbreite an digitalen Geräten. Eine Liste der lizenzpflichtigen Geräte finden Sie auf: https://www.zpue.de/produkte-tarife.html
Wer ist für die Einziehung der Ansprüche verantwortlich?
Ausnahmsweise trifft diese Verpflichtung nicht die GEMA. Während in den meisten anderen Fällen der Verwertung urheberrechtlich geschützten Materials die GEMA die Abrechnung gegenüber dem Unternehmer vornimmt, ist im Fall des Tarifs für die Erstellung von Speichermedien und anderen Geräten die Zentralstelle für private Überspielungsrechte, kurz ZPÜ, für die Geltendmachung zuständig. Sie nimmt in dieser besonderen Situation die Rolle der GEMA ein und macht für die anderen Verwertungsgesellschaften die entsprechenden Forderungen geltend. Ein Muster für die Anmeldung der digitalen Medien bei der ZPÜ finden Sie auf der Unterseite des jeweiligen Werbemittels.
Wer muss die Gebühren bezahlen?
Verantwortlich für die Anmeldung bei der ZPÜ und damit auch für die Zahlung der Werbemittel ist entweder der Hersteller/Importeur oder der Händler. Dabei gilt es insbesondere bei der Bestellung von eigenen Werbemitteln im Internet besondere Vorsicht walten zu lassen. Denn hier können Sie durch die Bestellung auch als Endkunde zum Importeur werden. Dabei gilt im Urheberrecht der Grundsatz: Unwissenheit schütz vor Anspruch nicht. Bevor Sie also Werbemittel einkaufen ist eine Information über Ihre Bezugsquelle von erheblicher Bedeutung.
Wie hoch sind die Gebühren?
Die entsprechenden Gebühren variieren zwischen den digitalen Medien. Lediglich beispielhaft seien hier die Preise für USB-Sticks genannt. Seit dem 01.01.2020 gelten für alle USB-Sticks unabhängig von der Speicherkapazität Stückpreise von 0,30 EUR. Eine Umsatzsteuer fällt gemäß den Informationen der ZPÜ nicht an.
Sie sehen also, auch Werbemittel können zu weiteren Kosten führen. Gerne können wir Sie zu diesem Thema näher beraten. Wenden Sie sich hierzu einfach an info@steinbock-partner.de oder rufen Sie uns gleich unter 0931-22222 an.