Verjährung – GEMA

Post von der GEMA. In der Regel ist eine solche Nachricht eine böse Überraschung, die mit erheblichen Gebühren für teils länger zurückliegende Veranstaltungen oder gar Nachforderungen über einen langen Zeitraum zusammenhängen. Neben der Frage der tatsächlichen Verteidigung gegen die Ansprüche kommt auch immer wieder die Frage auf, ob die Ansprüche der GEMA nicht bereits verjährt sind.

Grundsatz

Zivilrechtliche Ansprüche verjähren in der Regel in drei Jahren. Dabei wird die Zeit nicht ab dem Tag der Anspruchsentstehung gerechnet. Das wäre juristisch viel zu einfach. Regelmäßig nimmt man die drei Jahre, die auf das Entstehen des Anspruchs folgen. Heißt in der Praxis: Wenn Sie im Jahr 2016 einen Kaufvertrag abgeschlossen haben, verjährt die Forderung in Höhe des Kaufpreises mit Ablauf des 31.12.2019. Am 1.1.2020 kann der Käufer also die Verjährung geltend machen.

Ausnahme

Das Gesetz sieht an vielen Stellen Ausnahmen von dieser Grundregel vor. So gibt es auch die Option der Geltendmachung über fünf oder zehn Jahre. Dabei ist ab und an umstritten, ob eine bestimmte Forderung nach dem Grundsatz oder der Ausnahme verjährt. Dies kann in der Praxis selbstverständlich einen erheblichen Unterschied machen.

Wie ist es nun bei GEMA Forderungen?

Im Hinblick auf die Forderungen der GEMA ist die Frage nicht eindeutig und einheitlich zu beantworten. Auf eine Verjährung sollte man sich jedoch besser nicht verlassen. In anderen Fällen – beispielsweise im Falle von sogenanntem „Filesharing“– hat die Rechtsprechung für Lizenzschäden eine zehnjährige Verjährungsfrist angenommen. Wenn wir im oben genannten Beispiel bleiben verjährt also eine GEMA Forderung aus dem Jahr 2016 erst mit Ablauf des Jahres 2026. Entscheidende Voraussetzung dafür ist, dass die GEMA von der Urheberrechtsverletzung Kenntnis hat. Dies macht die Berufung auf eine Verjährung der Ansprüche in der Regel wenig aussichtsreich.

⇒ Die Verjährung von Forderungen der GEMA ist selten erfolgt und führt insoweit selten zum Ziel.

Was kann ich tun?

Natürlich sind sie Forderungen der GEMA nicht einfach so „ausgeliefert“. Die GEMA selbst führt die von ihr berechneten Sachverhalte nur teilweise auf konkrete Tatsachen zurück, sondern prüft teilweise auch nur überschlägig die entsprechenden Ansprüche. So hatten wir bereits mehrfach Fälle, in denen die GEMA Flächen falsch berechnet hatte oder gegen geltende Rechtsprechung Forderungen geltend machte. Eine Einschätzung der Rechnung von einem Rechtsanwalt zu erhalten, ist unter diesen Voraussetzungen – unabhängig vom Ergebnis – stets sinnvoll.

Ich habe eine Forderung gegenüber der GEMA: Verjährt diese auch?

Ja, auch diese Ansprüche verjähren. Hier gilt grundsätzlich die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der jeweilige Anspruch entstand. Allerdings muss derjenige, der den Anspruch geltend machen kann, vom Anspruch Kenntnis erlangen oder ohne Weiteres erlangen können. Erfährt er nicht von seinem Anspruch, verjährt dieser nach zehn Jahren.

Die Verwertungsgesellschaften VG Wort und GEMA haben allerdings schon lange Autoren und Textdichtern und anderen Urhebern zum Beispiel aus Kopien entstandene Vergütungen vorenthalten, die den Künstlern eigentlich zustehen. Nun versucht die GEMA, sich auf die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren zu berufen. Dann kämen die Autoren und anderen Künstler nicht zu den ihnen zustehenden Nachvergütungen, weil die Texte häufig schon Jahrzehnte alt sind. 2017 hat ein Berliner Gericht in seiner Entscheidung geurteilt, dass hier nicht von einer dreijährigen Verjährungsfrist ab Entstehen auszugehen ist. Vielmehr nimmt die Rechtsprechung in solchen verworrenen und unübersichtlichen Situationen an, dass die Verjährung erst beginnt, wenn die Rechtslage geklärt ist, weil die Kenntnis von den Ansprüchen nicht vorausgesetzt werden kann. Hier gilt auch die zehnjährige Verjährungsfrist.

Sie sehen also: Die GEMA ist nicht unfehlbar. Auch wenn Forderungen eventuell noch nicht verjährt sind, können wir Ihnen gerne eine Einschätzung der Rechnung geben. Die weitere außergerichtliche Korrespondenz übernehmen wir gerne für Sie. Schicken Sie uns gerne eine Mail unter info@steinbock-partner.de oder rufen Sie an unter 0931/22222.

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