Was genau ist das Leistungsschutzrecht?
Leistungsschutzrechte gibt es für viele Werkarten, allerdings sind die einzelnen Regelungen unabhängig voneinander und nicht so einheitlich geregelt, wie es im Urheberrecht der Fall ist. Das ist auch völlig klar, soll das jeweilige Leistungsschutzrecht auch unterschiedliche Beiträge an den geschaffenen Werken schützen und belohnen.
Ein „ausübender Künstler“, also etwa eine Studiomusikerin, braucht einen anderen Schutz als die Plattenfirma, die einen Song vertreibt oder eine CD pressen und verkaufen muss und möchte. Beiden steht aber ein Leistungsschutzrecht zu.
Das Leistungsschutzrecht ist also ein, auf den jeweiligen Beitrag am urheberrechtlich geschützten Werk zugeschnittener, Schutzbereich für Beteiligte am Werk.
Ein Urheber kann dabei natürlich auch leistungsschutzberechtige Person sein. Gerade bei Werken der Musik sind die Urheber ja, jedenfalls in vielen Bereichen, oft selbst Interpreten ihrer Werke. Dann treten beide Schutzbereiche nebeneinander.
Natürlich können die Leistungsschutzrechte aber auch einzeln auftreten und müssen nicht mit urheberrechtlich geschützten Werken in Verbindung stehen. Besonders interessant ist das bei Fotos, die rechtlich in Lichtbildwerke und Lichtbilder geteilt werden können.
Das „Entweder, Oder“ beim Foto
Der gerade genannte Grundsatz gilt für Fotos nämlich nicht. Ein Foto ist einmalig und kann zwar abgedruckt und digital wie analog verkauft und genutzt werden, ändert dadurch aber seine Qualität nicht.
Ist das Foto von einer persönlichen geistigen Schöpfung geprägt, liegt ein Lichtbildwerk vor; es besteht also ein Urheberrecht. Bei Fotos, die diese Hürde nicht überspringen, spricht man rechtlich von Lichtbildern. Das bedeutet allerdings auch, dass alle Bilder, also selbst Schnappschüsse im Urlaub, einen gewissen Schutz erfahren und jedenfalls nicht ohne Zustimmung der schießenden Person von Dritten genutzt werden dürfen.
Welchen Schutz bietet das Leistungsschutzrecht?
Der Schutzumfang bei Leistungsschutzrechten ist deutlich unklarer und weniger eindeutig, als es beim „klassischen“ Urheberrecht der Fall ist. Leistungsschutzberechtigte haben unterschiedliche Beiträge zu einem Werk geleistet, sodass der exakte Schutz weniger klar benannt werden kann. Sehen wir beispielsweise Produktionsfirmen an, ist deren Beitrag auf die Finanzierung der Werke beschränkt. Das Interesse dieser Firmen ist also primär monetär geprägt.
Ganz anders ist es bei ausübenden Künstlern, also etwa Studiomusikern. Deren Beitrag liegt insbesondere in der Übertragung eines Werkes in eine spielbare Form, also dem möglichst genauen und/oder kunstvollen Spielen eines geschützten Werkes. Dabei ist neben wirtschaftlichen Interessen auch ein hohes persönliches Interesse mit dem Leistungsschutz verbunden. Die Aufnahmen lassen sich immerhin in das eigene Portfolio aufnehmen und dienen anderen Urhebern und Labels als Referenz für das Können und die Kreativität der jeweiligen Sessionmusiker.
In diesem Fall muss dann natürlich auch der Schutz anders als bei dem vorherigen Beispiel ausfallen. Dafür hat der Gesetzgeber aber gesorgt und so steht jeder leistungsschutzberechtigten Person/jedem leistungsschutzberechtigten Unternehmen ein eigener und individueller Schutzbereich zu. Was genau geschützt ist, muss in jedem Fall geprüft werden und würde den Rahmen dieses Artikels sprengen.
Haben Sie einen Beitrag zu einer Produktion geleistet und haben das Gefühl, dies sei nicht richtig wahrgenommen worden? Oder möchten Sie sich generell darüber informieren, welche Rechte Ihnen als Beteiligter an einer Produktion zustehen? Wir sind für Ihre Fragen natürlich zur Stelle. Rufen Sie uns einfach an oder schreiben Sie uns eine E-Mail an info@steinbock-partner.de. Wir helfen Ihnen gerne weiter.