Angestellter
Ärzte
Für einen angestellten Arzt kann nahezu vollumfänglich auf die Darstellungen unter „Angestellter“ verwiesen werden. Für einen selbstständigen Arzt verweisen wir im Wesentlichen auf die Darstellungen unter „Unternehmer“. Hier sollte auch wieder berücksichtigt werden, dass großen Wert auf Eheverträge gelegt werden sollte und z. B. bei der Zugewinnberechnung (hinsichtlich der Praxis) auch der sog. „Goodwill“ zu berücksichtigen ist. Hier spielt der Patientenstamm eine Rolle, aber auch der Standort der Praxis oder der Bekanntheitsgrad. Oftmals ist eine rechtzeitige Vorsorge durch Ehevertrag / Scheidungsvereinbarung die einzige Möglichkeit, einen Praxisverkauf zu verhindern.
Beamte
Für den Ehepartner eines Beamten, z. B. eines Lehrers, können sich mit der Scheidung einige Besonderheiten ergeben, insbesondere in Hinblick auf die Krankenversicherung/ Beihilfeberechtigung -eine Besonderheit bei Beamten: Der (Ex-) Ehepartner eines Beamten verliert mit Rechtskraft der Scheidung seine Beihilfeberechtigung, die er von seinem Ehepartner (Beamte) abgeleitet hatte. Dies ist natürlich nur dann interessant, wenn kein eigener Vollversicherungsschutz besteht.
Besteht eigener voller Versicherungsschutz durch eine private oder gesetzliche Krankenversicherung, oder ist man selbst beihilfeberechtigt, entstehen Probleme meist nicht. Unter Umständen ist aber (bei der privaten KV) nur ein gewisser Prozentsatz versichert, der ggf. aufzustocken ist – was teuer werden kann. Hier sollten dringend rechtzeitig beim Leistungsträger Informationen eingeholt werden. Allerdings tritt der Verlust der Beihilfeberechtigung (oder z. B. Familienversicherung) nicht schon mit der Trennung oder dem Beginn des Scheidungsverfahrens ein, sondern erst mit der Rechtskraft der Scheidung.
Unternehmer
Hier möchten wir Sie gerne auf unseren obigen Beitrag „Scheidung Unternehmer“ verweisen. Ferner ist festzuhalten, dass sich bei einer Unterhaltsberechnung erhebliche Unterschiede zum „Angestellten“ ergeben: bei einem Unternehmer wird i. d. R. das Einkommen der letzten drei Jahre zur Unterhaltsberechnung herangezogen, beim Angestellten das Einkommen der letzten 12 Monate. Der Hintergrund ist hierbei, dass ein Unternehmer regelmäßig größeren Einkommensschwankungen unterliegt, als ein Angestellter. Dem soll durch den längeren Betrachtungszeitraum Rechnung getragen werden.
„Hausfrau“, Geringverdiener
Wurde in der Ehe die klassische Rollenverteilung gelebt, steht eine „Hausfrau“ oftmals nach einer Trennung oder Scheidung vor dem „finanziellen Nichts“, bzw. sie geht lediglich einer geringfügigen Beschäftigung nach. Bei der klassischen Rollenverteilung versorgt die Frau die Kinder, führt den Haushalt und der Mann sorgt für das Familieneinkommen. Je nach Alter von Frau und Kindern, oder der beruflichen Ausbildung und Erfahrung der „Hausfrau“ ist es schwer, nach der Trennung und Scheidung einer neuen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die für ein ausreichendes finanzielles Auskommen sorgt. Je nach Alter der Kinder kann der „Hausfrau“ auch über die Scheidung hinaus Betreuungsunterhalt zustehen, oder je nach Alter der „Hausfrau“ Altersvorsorgeunterhalt, aber auch orientiert u. a. an der Ehedauer, nachehelicher Unterhalt oder Aufstockungsunterhalt. Dies setzt aber immer ungeachtet der weiteren Voraussetzungen voraus, dass der geschiedene Ehegatte über ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, um überhaupt Unterhalt zahlen zu können.
Ein besonderer, weiterer Punkt ist die Krankenversicherung einer „Hausfrau“. Liegt kein eigenes Einkommen vor, oder nur eine geringfügige Beschäftigung, geht die Hausfrau mithin keiner eigenen versicherungspflichtigen Tätigkeit nach, wird sie i. d. R. über den Mann familienversichert sein. Mit Rechtskraft der Scheidung, bzw. nach einer kurzen Übergangsphase erlischt allerdings dieser Versicherungsschutz! D. h., die „Hausfrau“ ist zwingend gehalten, sich selbst zu versichern! Hierzu müssen von der „Hausfrau“ unbedingt noch während der Ehe / rechtzeitig vor dem Scheidungstermin Erkundigungen bei der bestehenden Familienversicherung zum Erhalt des Versicherungsschutzes eingeholt werden. Wird dies versäumt, drohen ggf. unwiederbringliche finanzielle Nachteile, z. B. durch den dann notwendigen teuren Neuabschluss einer privaten Krankenversicherung. Nach der Scheidung wird meistens noch eine kurze Übergangsfrist zugebilligt, diese sollte aber nicht ausgereizt werden zur eigenen Sicherheit. Besteht kein Unterhaltsanspruch mehr und reichen die eigenen finanziellen Mittel nicht aus um die Krankenversicherung zu decken, sollte man sich umgehend mit dem zuständigen Sozialamt in Verbindung setzen.
Gleiches gilt natürlich auch, wenn statt der „Hausfrauenehe“ eine „Hausmannehe“ gelebt wurde!
Kompetente Beratung durch unsere Rechtsanwälte für Familienrecht
In familienrechtlichen Fragestellungen stehen wir gerne mit unserem Team Familienrecht kompetent an Ihrer Seite. Unsere Fachanwältin für Familienrecht Verena Finkenberger und unser Rechtsanwalt für Familienrecht Peter Huhn sind zugleich zertifizierte Mediatoren. Damit sind sie besonders darin geschult, zu einer außergerichtlichen und konstruktiven Konfliktlösung beizutragen. Selbstverständlich unterstützen wir Sie aber auch vor Gericht in allen familienrechtlichen Angelegenheiten.
Über ein Pauschalhonorar oder ein Stundenhonorar wird individuell mit Ihnen und abhängig von der rechtlichen Fragestellung, der Schwierigkeit und dem Umfang Ihrer Angelegenheit in einem gemeinsamen Beratungsgespräch entschieden.
Vereinbaren Sie für Ihr Anliegen einfach ein Gespräch, das dank unserer technischen Ausstattung auch telefonisch oder online durchgeführt werden kann. Im Übrigen beraten wir Sie auch gerne online oder telefonisch. Sie erreichen uns per Mail an info@steinbock-partner.de oder telefonisch unter 0931 22222.