Schenkungen an Minderjährige

Auch wenn eine Schenkung auf den ersten Blick relativ einseitig wirkt, da nur der Schenker eine Leistung – nämlich das Geschenk – erbringt und dafür keine Gegenleistung erhält, handelt es sich bei der Schenkung rechtlich um einen Vertrag. In diesem verpflichtet sich der Schenker, dem Beschenkten unentgeltlich das Geschenk zuzuwenden. Der Beschenkte erklärt sich hingegen bereit, das Geschenk auch anzunehmen. Damit ein Schenkungsversprechen rechtlich wirksam ist, muss es grundsätzlich notariell beurkundet werden. Wird diese Form nicht eingehalten, wird der Schenkungsvertrag aber mit der Erfüllung, also der tatsächlichen Übergabe des Geschenks wirksam. Die mangelnde Form des Schenkungsversprechens wird dann durch den Vollzug der Schenkung geheilt.

Kann eine Schenkung auch an einen Minderjährigen erfolgen?


Ist der Beschenkte minderjährig, stellt sich die Frage, ob auch diesem ein Geschenk bereits wirksam zugewendet werden kann. Ob und wie ein Minderjähriger rechtlich wirksam beschenkt werden kann, hängt davon ab, wie alt das Kind ist. Da die Schenkung rechtlich als Vertrag einzuordnen ist, muss der Minderjährige zu deren Annahme geschäftsfähig sein. Dies dient dem Schutz des Minderjährigen vor der Eingehung von Verbindlichkeiten im Rechtsverkehr. Die Regeln über die Geschäftsfähigkeit des Minderjährigen finden sich in den §§ 104 ff. BGB.

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Vor seinem siebten Geburtstag ist ein Minderjähriger nicht geschäftsfähig. Das heißt, dass ein Kind allein nicht rechtlich wirksam erklären kann, dass es das Geschenk annehmen möchte und auch der Schenkungsvertrag mit dem Kind allein nicht rechtswirksam ist. Vor seinem siebten Geburtstag handeln für den Minderjährigen im Geschäftsverkehr seine gesetzlichen Vertreter. Das sind in der Regel die Eltern. Diese müssen die Annahme des Geschenks für den Minderjährigen erklären, damit die Schenkung wirksam wird.

Ab dem siebten bis zum achtzehnten Geburtstag ist der Minderjährige beschränkt geschäftsfähig. In diesem Alter bedarf der Minderjährige für Rechtsgeschäfte grundsätzlich die Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter, also in der Regel der Eltern. Bei lediglich rechtlich vorteilhaften Geschäften darf der Minderjährige im Geschäftsverkehr hingegen auch schon allein handeln. Wenn mit dem Geschenk keine weiteren Verbindlichkeiten einhergehen, stellt sich die Schenkung als lediglich rechtlich vorteilhaft für den Beschenkten dar. In der Regel kann der Minderjährige damit die Annahme des Geschenks auch schon selbst ohne die Zustimmung seiner Eltern erklären. Nur dann, wenn das Geschenk zugleich besondere Verbindlichkeiten mit sich bringt, müssen die Eltern des Minderjährigen der Schenkung zustimmen.

Warum ist eine Schenkung der Eltern an Minderjährige problematisch?

Wie soeben ausgeführt, müssen Eltern ihre minderjährigen Kinder unter bestimmten Umständen bei der Annahme des Schenkungsversprechens gesetzlich vertreten. Wenden die Eltern selbst dem Minderjährigen eine Sache unentgeltlich zu, besteht dabei die Gefahr eines Interessenkonflikts. Schließlich stehen die Eltern dann zum einen als Vertragspartei auf der Schenkerseite. Gleichzeitig vertreten sie jedoch den Minderjährigen auf der Beschenktenseite. Diese Identität von Schenker und Beschenktem beim Vertragsschluss nennt man ein Insichgeschäft. Dieses ist gemäß § 181 BGB grundsätzlich verboten. Daher muss für eine Schenkung der Eltern an das Kind, bei der sie dieses auch bei der Annahme des Geschenks gesetzlich vertreten, ein Ergänzungspfleger bestellt werden, der das Kind für dieses Rechtsgeschäft vertritt. Eine Ausnahme besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Vertretung des Kindes durch die Eltern jedoch für den Fall, dass das Geschäft für das Kind lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Das Kind darf durch die Annahme des Geschenks also keinen rechtlichen Nachteil erhalten. Dann können die Eltern das Kind trotz des Interessenkonflikts bei der Annahme des Geschenks vertreten.

Unser Team Familienrecht berät Sie gerne zu der Frage, ob in Ihrem Fall die Bestellung eines Ergänzungspflegers erforderlich ist. Selbstverständlich unterstützen wir Sie auch bei der rechtswirksamen Gestaltung und Abwicklung der Schenkung an Ihre Kinder.

Und wie sieht es mit einer Schenkung an Minderjährige durch nahe verwandte aus?

Auch wenn nahe Verwandte der Eltern dem Kind etwas zuwenden, besteht die Gefahr eines Interessenkonflikts, wenn die Eltern als gesetzliche Vertreter die Annahme des Geschenks für das Kind erklären. Zu diesen nahen Verwandten zählen beispielsweise die Geschwister und die Großeltern des zu beschenkenden Kindes. Auch in diesem Fall muss grundsätzlich ein Ergänzungspfleger bestellt werden, der das Kind für dieses Rechtsgeschäft vertritt. Eine Ausnahme besteht wiederum dann, wenn das Geschäft für das Kind lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Dann können die Eltern das Kind trotz des Interessenkonflikts bei der Annahme des Geschenks vertreten.

Unser Team Familienrecht berät Sie gerne zu der Frage, ob in Ihrem Fall die Bestellung eines Ergänzungspflegers erforderlich ist. Selbstverständlich unterstützen wir Sie auch bei der rechtswirksamen Gestaltung und Abwicklung der Schenkung an Ihre Kinder.

Sind auch Schenkungen von Immobilien an Minderjährige lediglich rechtlich vorteilhaft?

Ob auch Geschenke in Form von Immobilien für den Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhaft sind, hängt davon ab, wie die Immobilie im Einzelfall beschaffen ist. Soweit es sich um ein rechtlich unbelastetes Grundstück handelt, ist davon auszugehen, dass der unentgeltliche Erwerb dieses Grundstücks für den Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Daran kann auch die Tatsache nichts ändern, dass die Unterhaltung der Immobilie mit gewissen laufenden Kosten und öffentlichen Lasten wie Grundsteuer, Grunderwerbssteuer und Erschließungsbeiträgen verbunden ist. Denn der Bundesgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass diese ihrem Umfang nach begrenzt sind und in der Regel aus den laufenden Erträgen des Grundstücks gedeckt werden können, sodass sie typischerweise zu keiner Vermögensgefährdung des Minderjährigen führen. Auch die Belastung des Grundstücks mit einer Hypothek oder einer Grundschuld ändert nichts daran, dass der Erwerb für den Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Schließlich erfolgt die Vollstreckung dieses Grundpfandrechts allenfalls in die geschenkte Immobilie und nicht in das Privatvermögen des Minderjährigen. Diese Verbindlichkeiten sind damit bloß grundstücksbezogen und belasten den Minderjährigen nicht persönlich. Gleiches gilt für die Belastung des Grundstücks mit einer Grunddienstbarkeit oder mit einem Nießbrauch, wenn der Nießbraucher auch die Kosten außergewöhnlicher Grundstückskosten trägt.

Hingegen ist davon auszugehen, dass die Schenkung einer Immobilie an den Minderjährigen für diesen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist, wenn das Grundstück vermietet oder verpachtet ist. Denn in diesem Fall müsste der Minderjährige in die Pflichten des Vermieters oder Verpächters eintreten. Dasselbe gilt für die Schenkung von Wohneigentum im Sinne des Wohneigentumsgesetz (WEG) an den Minderjährigen. Auch dort wäre der Minderjährige nämlich mit persönlichen Verpflichtungen innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft konfrontiert.

Braucht man für die Schenkung von Immobilien an Minderjährige eine Genehmigung des Familiengerichtshofs?

Beim Abschluss besonders bedeutsamer Rechtsgeschäfte für den Minderjährigen bedürfen die Eltern grundsätzlich der Genehmigung des Familiengerichts. Das dient vor allem dem Schutz des Vermögens des minderjährigen Kindes. Es soll vor dem Abschluss besonders riskanter, nachteiliger oder langer rechtsgeschäftlicher Bindungen geschützt werden. Während die entgeltliche Übertragung von Immobilien an Kinder genehmigungspflichtig ist, braucht man für die schenkungsweise Annahme eines Grundstücks für das minderjährige Kind keine familiengerichtliche Genehmigung.

Warum sind Schenkungen von Immobilien an Minderjährige so beliebt?

Besonders in Familien mit größerem Vermögen stellt sich häufig die Frage, wie das Familienvermögen unter möglichst großer Steuerersparnis an die eigenen Kinder weitergegeben werden kann. Während bei der Übertragung des gesamten Vermögens durch Erbschaft der Steuerfreibetrag der Kinder in Höhe von 400.000 Euro nur einmal genutzt werden kann, hat eine Schenkung zu Lebzeiten den Vorteil, dass der Freibetrag von 400.000 Euro alle zehn Jahre wieder neu genutzt werden kann. Bei der Übertragung des Vermögens zu Lebzeiten der Eltern können die Kinder also mehrfach von dem Steuerfreibetrag profitieren. Immobilien stellen dabei eine gute Vermögensanlage für das Kind dar. Sie werden daher häufig in Form der sogenannten Vorweggenommenen Erbfolge übertragen. Unser Team Erbschafts- und Schenkungssteuer berät Sie gerne zu den verschiedenen steuerrechtlichen Aspekten im Rahmen von Erbschaften und Schenkungen und unterstützt Sie selbstverständlich auch umfassend bei der Findung der in Ihrem Fall steuerrechtlich profitabelsten Möglichkeit der Übertragung des Familienvermögens an Ihre Kinder.

Wir beraten Sie gerne, sollten Sie weitere Fragen zu Schenkungen an Minderjährige haben. Dafür sind unsere Rechtsanwälte für Familienrecht die richtigen Ansprechpartner. Als mittelständische Kanzlei mit mehreren Niederlassungen bieten wir genügend Ressourcen, um Ihren Fall jederzeit umfassend betreuen zu können. Möchten Sie uns direkt kontaktieren um einen Termin zu vereinbaren oder uns sonst eine Frage zu stellen, freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme telefonisch oder per E-Mail. Außerdem bieten wir Ihnen einen kostenlosen Rückrufservice.

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Magdalena Püschel Rechtsanwältin
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