Elternunterhalt

Nach § 1601 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Danach haben nicht nur wie im häufigsten Fall Eltern ihren Kindern Unterhalt zu gewähren. Vielmehr erstreckt sich diese Unterhaltspflicht auch in umgekehrter Richtung, dem Elternunterhalt. In dieser Konstellation nehmen die Eltern in der Praxis jedoch selten die eigenen Kinder auf Unterhalt in Anspruch. Es sind hierbei viel eher die Sozialämter, die sich für ihre geleisteten Zahlungen an die bedürftigen Eltern sodann an deren Kinder halten, um sich geleistete Zahlungen (zumindest teilweise) zurück zu holen.

Wann steht meinen Eltern Unterhalt zu?

Eltern haben einen Anspruch auf Elternunterhalt, wenn sie bedürftig sind. Dies ist anzunehmen, wenn kein menschenwürdiges Leben mehr vollständig aus eigenen Mitteln möglich erscheint und sie in dieser Folge auf den Unterhalt ihrer Kinder angewiesen sind. Umgekehrt überlässt der Gesetzgeber dem Unterhaltsberechtigten hierbei eine „Notreserve“ von bis zu 5.000,- Euro, sodass jedenfalls bei einem diesen übersteigenden Vermögen keine Bedürftigkeit mehr anzunehmen ist.

Wie hoch ist der Elternunterhalt?

Die Unterhaltshöhe richtet sich gemäß § 1610 BGB nach der Lebensstellung des Bedürftigen. Hiermit ist der gesamte Lebensbedarf gemeint. Im Ergebnis ist die Frage nach der Unterhaltshöhe damit unweigerlich eine Einzelfallfrage. Allerdings besteht die Mindesthöhe des zu gewährenden Elternunterhalts nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) in der Höhe des Existenzminimums. Dieses sind aktuell 735,- Euro monatlich. Praktisch relevant sind hierbei insbesondere die Kosten für ein Heim. Unterhalt ist insoweit keineswegs (vollständig) in Geld zu leisten. Auch ein Naturalunterhalt ist eine Option. Beispielhaft anzuführen ist hierbei die Gewährung von Wohnraum sowie das Bereitstellen von Bekleidungs- oder Nahrungsmitteln.

Welche Berücksichtigung findet die Leistungsfähigkeit des Kindes?

Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist eine Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt des elterlichen Bedarfs. Diese wird von Gesetzes wegen zunächst widerleglich vermutet. Daher muss ein in Anspruch genommenes Kind die Leistungsunfähigkeit gerichtlich beweisen.

Eine Leistungsunfähigkeit besteht, wenn der angemessene Unterhalt nicht aufgebracht werden kann. Dabei sind neben dem Einkommen des Kindes noch weitere Verpflichtungen zu berücksichtigen. Zunächst ist dem Unterhaltspflichtigen ein Selbstbehalt von 1.800, – Euro zuzubilligen. Bis zu dieser Einkommensgrenze ist eine Verpflichtung gegenüber den Eltern grundsätzlich nicht möglich. Hiervon werden zudem Kosten für einen womöglich entfernteren elterlichen Besuch ebenso abgezogen.

Darüber hinaus ist ein Schonvermögen anzuerkennen. Dieses soll der Deckung des Bedarfs für die gesamte voraussichtliche Lebensdauer des Kindes dienen. Dabei drängt sich häufig die Frage auf, ob der Verkauf des Eigenheims in Frage kommen muss.

Nach gefestigter Rechtsprechung braucht das Eigenheim jedoch nicht veräußert werden, fällt also in den Schonbetrag. Dies ist selbst bei einem in Vergleich zum Lebensstil des Kindes höherwertigem Haus nicht der Fall. Anderes gilt jedoch, wenn die Existenz des Unterhaltspflichtigen und seiner Familie einschließlich der Altersvorsorge durch dessen Einkommen gesichert ist. Bei der Leistungsfähigkeit des Kindes sind Schulden, zum Zeitpunkt des Entstehens des Elternunterhaltsanspruchs ebenso einzubeziehen. Zuletzt kann der Lebensstandard ein Korrektiv für das pflichtige Kind darstellen. Es muss bei Zustimmung einer Unterhaltspflicht nur soweit leisten, als eine spürbare und dauerhafte Senkung des Lebensstandards hierdurch nicht eintritt. Dass das unterhaltspflichtige Kind bereits selbst ein Alter jenseits der Berufstätigkeit erreicht hat, schließt eine Verpflichtung per se nicht aus. Jedoch gelten auch hier die vorstehenden Freistellungen.

Elternunterhalt vs. Kindesunterhalt?

Häufig hat das auf Elternunterhalt in Anspruch genommene Kind selbst eigene Kinder und ist diesen gegenüber unterhaltspflichtig. Dann stellt sich die Frage, an wen der Unterhaltspflichtige vorrangig zu leisten hat. Bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit ist der Kindesunterhalt vorher abzuziehen. Der Kindesunterhalt ist gegenüber dem Elternunterhalt vorzuziehen und steht im Rangverhältnis damit über diesem. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob das Kind des Unterhaltspflichtigen noch minderjährig oder volljährig ist. Auch ist insoweit unbedeutend, wenn der Kindesunterhalt nicht in Form einer Geldrente gezahlt wird, das Kind noch im Haus der Eltern lebt. Hierbei wird unter Heranziehung der Düsseldorfer Tabelle ein fiktiver Kindesunterhalt berechnet und folglich ebenso abgezogen.

Müssen Ehepartner für ihre Schwiegereltern zahlen?

Eine Unterhaltspflicht von Ehegatten des Anspruchsverpflichteten gegenüber ihren Schwiegereltern sieht das Gesetz ausdrücklich nicht vor. Dennoch ist es den Sozialämtern wie oben angesprochen möglich, an Eltern geleistete Zuwendungen bei deren Kindern (jedenfalls anteilig) zurückzuholen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist es den Sozialämtern hierbei nicht verwehrt auch mittelbar auf das Einkommen der Schwiegerkinder Zugriff zu nehmen, sofern das unterhaltspflichtige Kind seinerseits einen Unterhaltsanspruch gegen den eigenen Ehepartner hat.

Elternunterhalt trotz zerrüttetem Verhältnis?

Sollte das bedürftige Elternteil in diese Lage durch ein sittliches Verschulden gekommen sein oder hat er beispielsweise seine eigene Unterhaltspflicht verletzt, kann der Elternunterhalt bereits deutlich geringer ausfallen. Ist eine Inanspruchnahme des Kindes darüber hinaus gänzlich unbillig, ist auch eine komplette Befreiung des Unterhaltspflichtigen möglich. Ob und wann eine solche Härte vorliegt, ist jedoch stets eine Einzelfallfrage. Ein abgeschwächter Kontakt oder sich noch im üblichen familiären Rahmen befindliche Meinungsverschiedenheiten reichen hierbei längst nicht aus. Einem solchen Fall ist jedoch zuzustimmen, wenn das Elternteil sich vormals um das Kind erzieherisch nicht gekümmert hat, es in die Obhut Dritter gab.

An wen wende ich mich bei falscher Berechnung des Elternunterhalts durch das Sozialamt?

Da die Berechnung des Elternunterhalts der Höhe nach von diversen Faktoren abhängt und mitunter kompliziert ist, empfiehlt es sich bei Zweifeln ausdrücklich einen im Familienrecht (Elternunterhalt) spezialisierten Anwalt aufzusuchen. Wegen dieser Komplexität ist die Berechnung durch die Sozialämter häufig nicht richtig. Wir sind im Recht rund um den Elternunterhalt praxiserfahrene Rechtsanwälte und beraten Sie gerne umfassend zu Ihren Rechten und Pflichten im Elternunterhalt. Insbesondere bei dauerhaften wirtschaftlichen Verbindlichkeiten ist eine korrekte Berechnung des Elternunterhalts nicht zu vernachlässigen.

Experten für Familienrecht beraten Sie bei allen Fragen rund um den Elternunterhalt

Wir beraten Sie gerne, sollten Sie konkrete Fragen zum Elternunterhalten haben. Dafür sind unsere Rechtsanwälte für Familienrecht die richtigen Ansprechpartner.
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