Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Der Begriff Vorsorge ist in der heutigen Zeit sehr stark mit materiellen Werten wie Rente „vorbelastet“. Jedoch sollte man nicht die „rechtliche Vorsorge“ aus den Augen verlieren.

Warum eine Vorsorgevollmacht?

Durch eine Vorsorgevollmacht kann ein aufwändiges und kostspieliges Betreuungsverfahren, bspw. im Fall einer senilen Demenz, vermieden werden. Fehlt eine Vorsorgevollmacht, wird das Betreuungsgericht einen Betreuer ernennen – in der Regel einen Angehörigen, oftmals auch eine fremde Person. Selbst wenn ein Angehöriger als Betreuer eingesetzt wird, werden diesem viele Verpflichtungen auferlegt, bspw. die Rechnungslegung über all seine Tätigkeiten. Um Handlungsfreiheit für den Bevollmächtigten zu schaffen und unnötige bürokratische und rechtliche Hindernisse zu vermeiden, ist eine Vorsorgevollmacht sehr sinnvoll.

Eine Patientenverfügung bietet einem die Möglichkeit, schon jetzt die Vornahme bestimmter medizinischer Maßnahmen zu untersagen oder zu erlauben. Ziel ist es dabei, dem Willen des Behandelten für den Fall zur Durchsetzung zu verhelfen, dass er sich nicht mehr äußern kann.

Müssen eine Vorsorgevollmacht oder eine Patientenverfügung beim Notar erstellt werden?

Eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung sind auch handschriftlich oder durch ein anwaltlich vorbereitetes Formular wirksam. Sie müssen nicht zwingend beim Notar erstellt werden. Die notarielle Beglaubigung einer Vollmacht ist nur in ganz bestimmten Fällen erforderlich, bspw. wenn es dem Bevollmächtigten auch möglich sein soll, ein Grundstück (Haus) für den Bevollmächtigten zu verkaufen.

Kann mich mein Ehegatte nicht auch ohne Vollmacht vertreten?

Ein weit verbreiteter Irrtum ist die Annahme, Ehegatten könnten sich bereits aufgrund ihrer zivilrechtlichen Bindung gegenseitig vertreten. Dies ist aber nicht der Fall. Formal ist stets eine Bevollmächtigung von Nöten.

Wen setze ich sinnvollerweise als Bevollmächtigten ein?

In den meisten Fällen setzen sich Ehegatten gegenseitig ein. Sinnvoll ist dies aber nicht in allen Fällen. Sind beide bspw. schon in einem höheren Alter, besteht die Gefahr, dass der eine den anderen Ehegatten nicht mehr so effizient vertreten kann, wie es gewünscht ist. Auch kann es sein, dass bspw. durch einen Verkehrsunfall beide Ehegatten verunglücken und nicht mehr entscheidungsfähig sind. Für diesen Fall ist es oftmals sinnvoll, zumindest einen Ersatzbevollmächtigten, bspw. ein gemeinsames Kind, einzusetzen.

Kann ich die Vollmacht auch wieder widerrufen?

Ja, eine Vollmacht ist stets auch wieder widerrufbar. Bestenfalls sollte der Widerruf schriftlich gegenüber dem Bevollmächtigten selbst als auch gegenüber den Personen / Einrichtungen erfolgen, gegenüber denen der Bevollmächtigte bereits tätig geworden ist bzw. noch tätig werden kann.

Besteht eine Missbrauchsgefahr?

Rein formal kann der Bevollmächtigte mit einer Vorsorgevollmacht bereits umfassend im Außenverhältnis tätig werden. Im Bezug zum Vollmachtgeber darf er dies aber nur nach den internen Absprachen tun, also in der Regel dann, wenn der Vollmachtgeber selbst nicht mehr entscheiden kann und auch nur in dem Umfang, in dem es der Vollmachtgeber wünscht. Um hier Klarheit zu schaffen, sollten die Wünsche und Grenzen des Vollmachtgebers im Vorfeld ausführlich besprochen werden, sodass der Bevollmächtigte weiß, was er darf und was nicht. Hält er sich nicht daran und missbraucht die Vollmacht, kann dies Schadensersatzansprüche auslösen. Im Allgemeinen sollte zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten ein Vertrauensverhältnis bestehen.

Wie weit geht die Vorsorgevollmacht?

Der Umfang der Vollmacht ist im Belieben des Vollmachtgebers. Sie kann für ganz bestimmte Zwecke und Zeiträume (bspw. nur für den Fall einer Krankheit oder für einen Urlaubszeitraum) eingeräumt werden oder auch umfassend und über den Tod hinaus. In den meisten Fällen enthält eine Vorsorgevollmacht Befugnisse zu Entscheidungen über das tägliche Leben, wie bspw. Bank- und Behördenangelegenheiten, und Gesundheitsangelegenheiten.

Was regelt eine Patientenverfügung?

Eine Patientenverfügung ordnet an bzw. verbietet bestimmte Maßnahmen gegenüber Ärzten und Krankenhauspersonal. Die meisten Patientenverfügungen werden für den Fall aufgesetzt, dass menschenunwürdiges Sterben vermieden werden soll. Regelungen über eine PEG-Sonde, Reanimation, Organspende oder der Wunsch nach einem geistigen Beistand in den letzten Stunden können Inhalte einer Patientenverfügung sein.

Schließen sich Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht aus?

Nein. Die Patientenverfügung regelt an sich in der Regel nur Entscheidungen im gesundheitlichen Bereich. Insbesondere auch bestimmt der Betroffene hierin selbst, ob bspw. lebensverlängernde Maßnahmen durchgeführt werden sollen. Gibt es eine Patientenverfügung, richtet sich die Handlungsentscheidung des Arztes nach dieser. Gibt es keine Patientenverfügung, richtet sich die Handlungsentscheidung des Arztes nach den Äußerungen des Bevollmächtigten in der Vorsorgevollmacht. Die meisten Mandanten entscheiden sich für beide Dokumente, da so zum einen sichergestellt ist, dass im Notfall eine Vertretung vorhanden ist, zum anderen dem Bevollmächtigten nicht die Last auferlegt wird, notwendige Entscheidungen am Sterbebett treffen zu müssen.

Kann das Betreuungsgericht eine andere Person als den Bevollmächtigten benennen?

Nur in Ausnahmefällen. In der Regel ist davon auszugehen, dass eine bestehende Vorsorgevollmacht eine Betreuung durch eine vom Betreuungsgericht benannte Person ausschließt. Zur Sicherheit empfiehlt sich, in Vorsorgevollmachten auch eine Betreuungsverfügung einzuarbeiten, d.h. den Bevollmächtigten auch gleichzeitig als Betreuer zu benennen, sollte wider Erwarten eine Betreuung erforderlich werden. Das Betreuungsgericht selbst hält sich in den meisten Fällen auch hieran, es sei denn, es sprechen gewichtige Gründe dagegen.

Genügt die Vorsorgevollmacht bei Banken?

Oftmals nicht. Die meisten Banken verlassen sich aus Sicherheits- und Datenschutzgründen nicht allein auf die Vorsorgevollmacht, selbst wenn der Bevollmächtigte darin zu Bankangelegenheiten ermächtigt ist. Zusätzlich zur Vorsorgevollmacht sollte deshalb stets eine Bankvollmacht auf einem internen Bankformular unterzeichnet werden.

Wo sollte man eine Vorsorgevollmacht oder eine Patientenverfügung aufbewahren?

Selbstverständlich sollte dem Bevollmächtigten eine Vollmacht im Original ausgehändigt werden. Um sicherzugehen, dass die Vollmacht bzw. die Patientenverfügung auch im Notfall am Kranken-/Sterbebett bekannt wird, empfiehlt sich, ein Hinweis im Geldbeutel mitzuführen, auf dem der Aufbewahrungsort der Dokumente notiert ist.

Da die Ärzte – wenn es keine Anhaltspunkte für den Wunsch des Betroffenen gibt – bei wichtigen Entscheidungen am Sterbebett das Betreuungsgericht anrufen und das Betreuungsgericht vor Benennung eines Betreuers im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer schaut, ob es eine Vorsorgevollmacht bzw. eine Patientenverfügung gibt, empfiehlt es sich ebenfalls, die Vorsorgevollmacht bzw. Patientenverfügung in diesem Vorsorgeregister zu speichern.

Wie viel kostet eine Vorsorgevollmacht bzw. eine Patientenverfügung?

Es gibt eine Vielzahl von kostenfreien Formularen im Internet. Diese sind aber nie auf den speziellen Einzelfall abgestimmt. Die Errichtung einer anwaltlichen Vollmacht oder eine Patientenverfügung setzt eine anwaltliche Beratung voraus. Die Gesamtkosten betragen je nach Aufwand zwischen 150 EUR netto und 300 EUR netto zzgl. USt. Der Notar errechnet die Kosten nach der gesetzlichen Gebührentabelle, ausgehend vom Gesamtvermögen des Vollmachtgebers. Diese Kosten können daher im Einzelfall niedrig, aber auch sehr hoch werden. Für die Registrierung der Vollmacht im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer ist eine einmalige Gebühr vorgesehen.

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