Datenweitergabe an Auskunfteien (Schufa, CRIF GmbH, Infoscore Consumer Data GmbH) – Positivdaten

Was sind Positivdaten?

Seit Jahren übermitteln faktisch ungehindert sämtliche deutschen Mobilfunkanbieter wie Vodafone, Telekom und Telefónica (o2), aber auch Blau.de, Aldi Talk sowie Freenet sog. Positivdaten an die Schufa – ohne hierfür eine Einwilligung der Betroffenen einzuholen.

Positivdaten sind unter anderem Informationen wie Ihr Name, Adresse und Geburtsdatum, sowie die Anzahl laufender und alter Verträge mit verschiedenen Anbietern. Des Weiteren beinhaltet die Übermittlung auch Auskünfte wann und ob Rechnungen bezahlt worden sind. Diese vermeintlich neutralen Informationen lassen jedoch negative Rückschlüsse zu: Bereits die Anzahl der abgeschlossenen Verträge oder der häufige Wechsel eines Mobilfunkvertrags können beispielsweise als Indiz für einen regelmäßigen Wechsel zu günstigen Konditionen gewertet werden. Dies sehen Unternehmen in der Regel als nicht unbedenklich an und könnten jemanden deshalb als nicht vertrauenswürdig einstufen. Solche Bewertungen können außerdem in die „Scores“ der Auskunfteien wie der Schufa einfließen, die darüber entscheiden, ob man einen Vertrag, eine Wohnung oder einen Kredit erhält.

Wann sind Sie von der rechtswidrigen Datenweitergabe betroffen?

Meist lässt sich den Verträgen, deren allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder den Datenschutzhinweisen nachfolgende oder eine ähnliche Klausel entnehmen:

„Wir übermitteln zum Schutz der Marktteilnehmer vor Forderungsausfällen und Risiken personenbezogene Daten über die Beantragung, Aufnahme und Beendigung des Telekommunikationsvertrages (Namen, Anschrift, Geburtsdatum, Informationen über den Abschluss dieses Telekommunikationsvertrags, Referenz zum Vertrag) an die SCHUFA, wenn sich dahingehend aus den Verträgen eine hinreichende Relevanz ergibt (Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO.“

Insoweit übermitteln die Unternehmen Ihre personenbezogenen Daten unter dem Deckmantel eines berechtigten Interesses.

Infolgedessen entschied bereits das Landgericht München, dass eine derartige Übermittlung der Daten an Auskunfteien unzulässig ist. Insoweit ist die Datenverarbeitung nicht von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. b) DSGVO gedeckt, weil die Beklagte mit den Kunden auch ohne Übermittlung von Positivdaten an Auskunfteien Verträge abschließen kann und diese Datenübermittlung zur Erfüllung des Vertrages bzw. zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen nicht erforderlich ist. Überdies führt eine Abwägung der berechtigten Interessen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO nicht dazu, dass die gesamtwirtschaftlichen general- und spezialpräventiven Interessen an der Betrugsbekämpfung und -prävention gegenüber den Grundrechten und Grundfreiheiten (Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausfluss des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts gem. Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG bzw. das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten in der Gestalt des Art. 8 EU-Grundrechte-Charta) der betroffenen Personen überwiegen (LG München I, Endurteil v. 25.04.2023 – 33 O 5976/22 – noch nicht rechtskräftig!).

Haben Betroffene Ansprüche auf Schadensersatz?

Auf der Grundlage von Art. 15 DSGVO können Verbraucher Auskunft gegenüber den Unternehmen bzw. der Auskunfteien verlangen, ob diese personenbezogene Daten verarbeitet und/oder gespeichert haben.

Überdies hat das Landgericht Offenburg mit Versäumnisurteil zu Lasten der Schufa ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 5.000,00 Euro zugesprochen (Landgericht Offenburg, Urt. v. 21.02.2024 – Az. 3 O 17/24).

Ferner stellt auch der bloße „Verlust der Kontrolle“ über die eigenen Daten einen Verstoß gegen die DSGVO dar, selbst dann wenn konkret (noch) keine missbräuchliche Verwendung der betreffenden Daten zum Nachteil dieser Personen erfolgt sein sollte (EuGH, Urt. v. 14.12.2023 – C-340/21, Rn. 82 – VB/Natsionalna agentsia za prihodite; s. auch EuGH, Urt. v. 14.12.2023 – C-456/22, Rn. 22 – VX, AT/Gemeinde Ummendorf).

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