Urlaub

Typische Streitfragen sind hier die Übertragung ins Folgejahr oder auch schon die Gewährung zu den vom Arbeitnehmer gewünschten Zeiten. Das Bundesurlaubsgesetz schreibt eigentlich vor, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden muss. Allerdings nehmen laut Statistik 80 % der Arbeitnehmer Resturlaub mit ins neue Jahr. Hier gilt der 31. März des Folgejahres  -wenn tarifvertraglich nichts anderes vereinbart ist.

Urlaubsanspruch bei Unternehmens-Austritt

Kann der Urlaub nicht mehr genommen werden, weil das Arbeitsverhältnis endet, ist die Urlaubsabgeltung ebenfalls ein erhebliches Konfliktpotenzial. Hierbei weiß beinahe kein einziger Arbeitnehmer, dass er, wenn er in der zweiten Jahreshälfte ausscheidet, einen Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub hat. Ein weit verbreiteter Irrtum, dass der Arbeitnehmer annimmt, auch insofern nur einen anteiligen Urlaubsanspruch zu haben.

Urlaubsanspruch bei langfristiger Krankheit

Nach aktueller Rechtsprechung behält der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch auch dann, wenn er während des gesamten Urlaubsjahres und darüber hinaus krank geschrieben war. Umso wichtiger ist es für den Arbeitgeber, durch die richtigen Verfallklauseln im Arbeitsvertrag ausufernde Urlaubsansprüche zu unterbinden – oder zum Beispiel durch richtige Klauseln im Arbeitsvertrag einen über den gesetzlichen/tarifvertraglichen Mindesturlaub hinausgehenden Urlaubsanspruch erst gar nicht entstehen zu lassen. So werden Ansprüche des Arbeitnehmers im Falle von Dauererkrankung den Betrieb nicht mehr belasten, als es der Arbeitgeber verantworten mag.

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