Home-Office

Eine abhängige Beschäftigung im Home-Office liegt vor, wenn der Arbeitsplatz beim Arbeitnehmer eingerichtet ist. Und der Arbeitnehmer von zuhause aus online mit dem Betrieb verbunden ist und eine (mehr oder weniger ständige) Kontroll- und Kontaktmöglichkeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht. Das Mobile-Office hat in Abgrenzung zum Home-Office einen flexiblen Arbeitsplatz bzw. ist nicht ortsgebunden.

Kann der Arbeitgeber Home-Office zuweisen?

In der Regel nein. D.h. der Arbeitgeber hat nicht die Option einseitig anzuordnen, dass der Arbeitnehmer von zuhause aus arbeiten muss. Eine Ausnahme gibt es allerdings bei Notfällen. Notfälle meinen aber ganz außergewöhnliche Situationen, etwa die Pandemie im Frühjahr 2020 oder eine Naturkatastrophe, die dem Arbeitgeber unvorhersehbar die Nutzung des Büros unmöglich macht. Eine weitere Möglichkeit bestünde dann, wenn der Arbeitgeber laut Arbeitsvertrag diese Möglichkeit eingeräumt hat.

Gibt es anders herum ein Recht des Arbeitnehmers auf ein Home-Office?

Stand 2020 nein. Der Arbeitgeber hat das Recht, über das Direktionsrecht den Arbeitsort zuzuweisen. Und dieser ist in der Regel der Betrieb des Arbeitgebers.

Kann der Arbeitgeber die Entscheidung über Ob und Wie der Heimarbeit einseitig ändern?

Ja. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit Arbeitnehmer in den Betrieb zurückzuholen. Vor allem ist es allein seine unternehmerische Entscheidung, Arbeitsplätze nur im Betrieb anzubieten. Ob das durch eine einfache Weisung geht, oder eine Änderungskündigung braucht, ist Frage des Einzelfalles. Hier kommt es unter anderem darauf an, ob es vertragliche Vorbehalte gibt, ob der Arbeitgeber sachliche Gründe vortragen kann.

Gelten im Home-Office dieselben Arbeitszeiten wie im Betrieb?

Ja. Die Lage der Arbeitszeiten, also von wann bis wann, sowie die Dauer werden durch den Ort im ersten Schritt nicht berührt. Auch hier wären abweichende vertragliche Regelungen, etwa Vertrauensarbeitszeit im Home-Office, möglich. Wichtig: Diese Regelungen sind aber im Falle eines Betriebsrates im Betrieb mitbestimmungspflichtig, § 87 Abs. 1 Ziffer BetrVG!

Welche Bereiche sind im Zusammenhang mit dem Heimarbeitsplatz mitbestimmungspflichtig?

Einige Bereiche im Zusammenhang mit dem Homeoffice sind besonders mitbestimmungspflichtig. Dazu zählen:

  • Jeder Wechsel zwischen Home-Office und Betrieb ist eine Versetzung im Sinne von § 95 Abs. 3 S.1 BetrVG
  • Arbeitsschutz, das heißt Schutzbestimmungen für Bildschirmarbeit, gesundheitliche Risiken im Home-Office, § 87 Abs. 1 Ziff. 7 BetrVG
  • Die vorstehend angesprochenen eventuell variierenden Arbeitszeiten

Macht es im laufenden Beschäftigungsverhältnis Sinn, einen Rechtsanwalt einzuschalten?

Ja. Zum einen ist es wichtig, dass Sie als Arbeitnehmer Rechtssicherheit bekommen. Zum anderen ist es auch möglich, dass Sie nach Rücksprache mit uns selbst mit dem Arbeitgeber in Verhandlungen treten, wenn Sie ansonsten eine Verschlechterung der Beziehung zum Arbeitgeber befürchten. Viel gefährlicher erscheint es uns aber, ohne belastbare Kenntnis der eigenen Rechte und Pflichten in Verhandlungen oder gar eine Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber zu starten.

Würde auch eine solche Beratung des Rechtsanwaltes zu Fragen des Home-Office, ohne Kündigung, durch die Rechtsschutzversicherung bezahlt?

In der Sache selbst ja. Es reicht für einen den Rechtsschutz auslösenden Fall, dass Sie als versicherte Person einen Verstoß des Arbeitgebers vermuten. Die Frage, ob dies wirklich so ist, ist dann ja gerade Gegenstand der Beratung durch den Rechtsanwalt. Es gelten also lediglich die für jeden Fall geltenden Punkte, die immer zu berücksichtigen sind, nachfolgend die üblichen Themen:

  • Ist Arbeitsrechtsschutz mit versichert?
  • Haben Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart?
  • Und läuft der Vertrag lange genug, dass die übliche Wartezeit abgelaufen ist?

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