Aufhebungsvertrag

Im Arbeitsrecht gibt es verschiedene Möglichkeiten ein bestehendes Arbeitsverhältnis zu beenden. Die bekannteste Form der Beendigung stellt hierbei die ordentliche oder außerordentliche Kündigung dar. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass sie einseitig, also vom Arbeitnehmer oder Arbeitgeber ausgeht. Der Aufhebungsvertrag hingegen beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich. Dies birgt für beide Vertragsparteien entscheidende Vorteile. Arbeitgeber und Arbeitnehmer vermeiden beispielsweise das Risiko eines aufwändigen Kündigungsschutzverfahrens. Sie können dabei besondere Rechte und Pflichten im Rahmen der Beendigung festlegen.

Wie gestaltet sich ein solcher Vertrag und was sind dessen Besonderheiten?

Aufhebungsverträge können sehr umfangreich und kompliziert sein. Auf bestimmte Besonderheiten müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer achten: Zunächst bedarf der Vertrag der Schriftform, § 623 BGB. Die elektronische Form reicht nicht aus.

Ein weiterer besonderer Unterschied zwischen einer Kündigung und einem Aufhebungsvertrag liegt darin, dass es bei letzterem weder einer vorherigen Anhörung des Betriebsrates bedarf, noch die Regeln des Kündigungsschutzes anwendbar sind. Daher ist der Abschluss eines solchen Vertrags auch ohne die Einhaltung von Fristen möglich. In diesen Verträgen ist zudem häufig eine Abfindung enthalten, deren Höhe sich regelmäßig an der Formel “ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr” orientiert.

Der Arbeitnehmer hat auch beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags unverändert einen Anspruch auf Erhalt eines qualifizierten Arbeitszeugnisses. Hinsichtlich sozialversicherungsrechtlicher Folgen bei Beenden eines Arbeitsverhältnisses treffen den Arbeitgeber im Regelfall keine Aufklärungspflichten. Anderes gilt nur, wenn der Arbeitgeber diesbezüglich gegenüber dem Arbeitnehmer besonderes Vertrauen in Anspruch nimmt. Der Arbeitnehmer sollte sich daher im Vorfeld zum möglichen Verlust seiner Ansprüche (wie etwa die betriebliche Altersvorsorge) beraten lassen und eine Klausel dazu im Vertrag aufnehmen. Ein Verzicht auf noch ausstehenden gesetzlichen Mindesturlaub ist unwirksam. Im Übrigen ist dieser abzugelten.

Auswirkungen eines Aufhebungsvertrags

Das Arbeitsverhältnis endet zum vorgesehenen Zeitpunkt. Dies bringt einige Pflichten aber auch mögliche Nachteile für den Arbeitnehmer mit sich. Zunächst muss sich der Arbeitnehmer drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses, spätestens aber innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Zeitpunkts bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Teilweise ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG I) zeitweise, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Aufhebungsvertrag früher beendet wird, als durch eine normale Kündigung möglich gewesen wäre. Wird der Vertrag ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes seitens des Arbeitnehmers geschlossen, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld aufgrund einer Sperrzeit von zumeist zwölf Wochen, das regelt § 159 Abs. 1 SGB III.

Ein wichtiger Grund kann unter anderem dann vorliegen, wenn dem Arbeitnehmer sonst eine betriebsbedingte Kündigung drohen würde. Auch der mit einer schweren Krankheit einhergehende Verlust der Stellenanforderungen kann einen wichtigen Grund darstellen. Anspruch auf Mutterschaftsgeld ist nur im Falle einer Kündigung gegeben, nicht im Rahmen von Aufhebungsverträgen.

Ist ein Rücktritt möglich?

Ein Rücktrittsrecht von einem solchen Vertrag kann vertraglich vereinbart werden. Ist ein Rücktrittsrecht vertraglich nicht festgehalten, besteht für den Arbeitnehmer bei Vorliegen eines Anfechtungsgrundes die Möglichkeit den Aufhebungsvertrag anzufechten. Laut dem Bundesarbeitsgericht (BAG) ist ein solcher Grund in Gestalt einer widerrechtlichen Drohung gegeben, wenn der Arbeitgeber mit einer sonst überzogenen Kündigung droht. Hier ist wie immer der Einzelfall entscheidend. Eine Rücktrittsrecht besteht ferner bei Nichtleistung des Arbeitgebers. Verpflichtet sich dieser im Rahmen der Aufhebung des Arbeitsvertrages eine bestimmte Leistung zu erbringen, sollte er diese rechtzeitig erfüllen. Tut er das nicht, kann der Arbeitnehmer wirksam zurückzutreten. Die Folge wäre die Fortsetzung des zuvor beendeten Arbeitsverhältnisses. Ein im Aufhebungsvertrag vereinbarter Rücktrittsausschluss wegen einer Pflichtverletzung wäre indes unwirksam.

Dem Arbeitnehmer kann unter besonderen Umständen auch ein Widerrufsrecht zustehen, wenn der Vertrag vom Arbeitgeber entworfen und beispielsweise in einem Restaurant, also nicht am Arbeitsplatz, geschlossen wurde. Besteht ein solches gesetzliches Widerrufsrecht, so kann sich der Arbeitnehmer problemlos von dem Aufhebungsvertrag lösen. Sie haben einen Aufhebungsvertrag geschlossen, zweifeln jedoch an dessen Wirksamkeit oder möchten von diesem zurücktreten? Unsere langjährige Erfahrung im Arbeitsrecht erlaubt es uns Sie hierzu kompetent zu beraten. Gerne erörtern wir mit Ihnen gemeinsam Ihre Optionen und helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen.

Kompetente Beratung durch unsere Rechtsanwälte für Arbeitsrecht

Ob nun Gestaltung oder Prüfung von Aufhebungsverträge, unsere Anwälte im Arbeitsrecht stehen gerne kompetent an Ihrer Seite.

Über ein Pauschalhonorar oder ein Stundenhonorar wird individuell mit Ihnen und abhängig von der rechtlichen Fragestellung, der Schwierigkeit und dem Umfang Ihrer Angelegenheit in einem gemeinsamen Beratungsgespräch entschieden.

Vereinbaren Sie für Ihr Anliegen einfach ein Gespräch, das dank unserer technischen Ausstattung auch telefonisch oder online durchgeführt werden kann. Im Übrigen beraten wir Sie auch gerne bundesweit online oder telefonisch. Sie erreichen uns per Mail an arbeitsrecht@steinbock-partner.de oder telefonisch.

Mandantenstimmen

Aufhebungsvertrag bei Betriebsbedingter Kündigung
Es gab Unstimmigkeiten bei der Kündigung und dem damit verbundenen Interessensausgleich. Es sind hierbei recht kurze Fristen einzuhalten. Ich konnte sofort alle relevanten Daten auf dem Portal der Kanzlei hochladen. Frau Elisa Härder hat sich dem Sachverhalt sofort angenommen. Selbst bei sehr kurzfristigen Änderungen gab es z.T. am selben Tag noch Rückmeldung per Mail oder Telefon. Ich war in der kompletten Angelegenheit immer sehr gut informiert und es wurden mir Möglichkeiten aufgezeigt welchen Weg man einschlagen kann. Vor allem schätzte ich die offene und Ehrliche Art. Es wurden immer Lösungen mit Augenmass und Verstand vorgeschlagen. Ich habe mich zu jeder Zeit gut beraten und vertreten gefühlt.
A. G.
30.06.2026
Sehr gut im weiteren Vorgehen unterstützt
Ich habe Frau Härder als Anwältin für eine Beratung zu einem Vertragsdokuments hinzugezogen. Eine Analyse des Sachverhalts ist wirklich schnell angefertigt worden und hat mich sehr gut im weiteren Vorgehen unterstützt. Auch für zusätzliche Nachfragen hat sich Frau Härder spontan Zeit genommen und detailliert geantwortet. Ich empfehle sie und ihre Kanzlei sehr. Danke auch für den kurzfristigen Termin und die höfliche und einfache Kommunikation!
Johannes Ankenbrand
18.05.2026
Sehr freundlich, sympathisch und kompetent
Als mir mein Arbeitgeber vor einigen Monaten wegen einer Betriebsänderung einen Aufhebungsvertrag vorlegte, wollte ich mich dazu zunächst anwaltlich beraten und auch den Vertrag prüfen lassen. Ich habe mich für die Kanzlei Steinbock & Partner entschieden. Mein Mandat wurde durch RÄ Kathrin Klein vertreten. RÄ Klein ist eine noch junge Anwältin, die sehr freundlich, sympathisch und kompetent ist. Ich habe mich von Anfang an gut beraten und auch wirklich „aufgehoben“ gefühlt bei ihr. Sie hat alles verständlich erklärt und hat den Vertrag schließlich zu meinen Gunsten geändert, was dann auch von meinem (ehemaligen) Arbeitgeber soweit akzeptiert wurde. Ich kann die Kanzlei nur empfehlen. Alles hat reibungslos funktioniert, von der ersten telefonischen Kontaktaufnahme bis hin zur Abrechnung mit meiner Rechtsschutzversicherung. Sollte ich wieder mal anwaltliche Unterstützung benötigen, werde ich mich auf jeden Fall wieder an diese Kanzlei wenden.
K. M.
23.10.2025
Sehr gutes Ergebnis bei der Unterstützung bei einer erhaltenen Kündigung
Ich kann Frau Härder aufgrund meiner positiven Erfahrung sehr empfehlen. Sie begleitete mich im Prozess einer Kündigung seitens meines Arbeitgebers und der anschließenden Verhandlung des Aufhebungsvertrages bis zum Erhalt der Arbeitszeugnisses. Die Rechtsberatung war immer verständlich und einfühlsam. Das weitere Vorgehen wurde im Vorfeld verständlich erklärt und die verschiedenen Szenarien mit Risiken, Erfolgsaussichten und Erwartungen erklärt und haben mir sehr bei wichtigen Entscheidungen geholfen. Frau Härder war im ganzen Prozess die proaktive treibende Kraft und hat mir so immer ein gutes Gefühl der Sicherheit und Kontrolle gegeben. Die Kommunikation mit ihr war offen und freundlich, die Erreichbarkeit sehr gut. Das erzielte Ergebnis war sehr gut. 100% Empfehlung
T.A.
27.03.2024
Aufhebungsvertrag
Es erfolgt eine umfassende Beratung und am wichtigsten, es wurde gefragt was Ich möchte. Daraufhin verhandelte Frau Härder zielgerichtet und konsequent. Am Ende wurde ein Ergebnis erreicht, welches meine Anforderungen übertraf. Während des gesamten Prozesses wurde steht’s eine vorbildliche Kommunikation gelebt.
M.H.
18.07.2023
Aufhebungsvertrag
Elisa Härder / Kanzlei Steinbock & Partner“ wurde mir über private Kontakte empfohlen.Aufgrund des „Zwangsangebotes“ meines Arbeitgebers zu einem Aufhebungsvertrag war hier eine anwaltliche Durchsicht & Beratung nötig.Die Zusammenarbeit, schriftlich sowie fernmündlich war durchweg produktiv.Das schrittweise Vorgehen & mögliche wurde mehrfach durchgesprochen und Rücksprachen gehalten.
anonym
12.11.2021
Kompetente Beratung zum Aufhebungsvertrag
Frau Härder hat mich sehr kompetent und freundlich über meine Möglichkeiten aufgeklärt, die mir der von meinem (Ex-)Chef angebotene Aufhebungsvertrag bietet bzw. mir Vorschläge unterbreitet, was ich unternehmen kann, wenn ich den Aufhebungsvertrag nicht annehme, um finanziel bestmöglich aus dem Arbeitsverhältnis herauszukommen.Da ich mich auch sehr schnell entscheiden musste, hat sie mich auch immer kurzfristig zurückgerufen, wenn ich noch Fragen hatte. Dadurch habe ich mich zu jeder Zeit gut aufgehoben gefühlt.Ebenso hat sie mir durch ihre Überprüfung ein gutes Arbeitszeugnis verschafft.Nochmals vielen Dank.Susanne H.
Susanne H.
09.03.2021
Vereinbarung Aufhebungsvertrag
Frau Härder hat mit meinen Arbeitgeber einen sehr guten Auflhebungsvertrag vereinbaren können und auch bei der anschließenden Zeugnisprüfung sich absolut kompetent gezeigt.Ich kann Frau Härder uneingeschränkt weiterempfehlen.Vielen Dank für die gute Arbeit.Rechtsanwältin Verena FinkenbergerGute Unterstützung bei einer Au
Susanne H.
27.01.2021

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