Arbeitsunfähigkeit

Arbeitsunfähig ist der Arbeitnehmer, wenn er erkrankt ist und deshalb „an der Arbeitsleistung verhindert“ ist, das heißt nicht arbeiten kann. Wichtig hierbei ist, dass sich die Arbeitsunfähigkeit stets nach dem Arbeitsplatz richtet. Die Krankheit muss also genau so aussehen, dass der Arbeitnehmer eben diese Tätigkeit, die er nach dem Arbeitsvertrag schuldet, nicht machen kann. Es entscheidet allein die vorgesehene Arbeit an dem vereinbarten Arbeitsplatz. Wer als Arbeitnehmer eine ausschließlich sitzende Arbeit hat, ist durch eine Verletzung am Fuß nicht unbedingt arbeitsunfähig. Wer dabei alles als Arbeitnehmer zu verstehen ist, ist in § 1 Absatz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) festgehalten. Darunter fallen alle Arbeiter, Angestellte und Auszubildenden.
Wichtig ist zudem, dass die Arbeitsunfähigkeit gemäß § 3 EntgFG unverschuldet ist. Dies ist nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer vorsätzlich oder besonders leichtsinnig die Arbeitsunfähigkeit herbeigeführt hat. Anzunehmen ist dies beispielsweise bei Autofahren unter Alkoholeinfluss oder bei Extremsportarten. Die Grenzen dafür sind jedoch sehr eng, um die Entgeltfortzahlung nicht zu stark einzuschränken. Dementsprechend muss der Arbeitgeber insbesondere bei den Sportarten nachweisen, dass der Arbeitnehmer seine Fähigkeiten und Kräfte drastisch und klar überschätzt hat und dabei besonders leichtfertig gehandelt hat. Nur dann kann der Arbeitnehmer eine Entgeltfortzahlung nicht mehr beanspruchen.

Ein weiterer Ausschlussgrund für die Entgeltfortzahlung liegt vor, sofern die Arbeitsunfähigkeit in den ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses auftritt. In der sogenannten Wartefrist ist eine Entgeltfortzahlung ebenfalls ausgeschlossen.

Gibt es auch eine Teilarbeitsunfähigkeit?

Nein. Weder gibt es die Möglichkeit für den Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer Arbeit zuzuweisen, die dieser verrichten kann. Noch gibt es die Möglichkeit, den Arbeitnehmer nur stundenweise einzusetzen, wenn sich dies mit dem Krankheitsbild vereinbaren ließe. Der Arbeitnehmer ist entweder voll und uneingeschränkt für die nach dem Arbeitsvertrag vorgesehenen Tätigkeiten einsatzfähig – oder er ist arbeitsunfähig nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz.

Wann kann ich als Arbeitnehmer eine Entgeltfortzahlung beanspruchen?

Damit Sie als Arbeitnehmer eine Entgeltfortzahlung beanspruchen können, müssen Sie dem Arbeitgeber eine Bescheinigung vorlegen, aus der die Arbeitsunfähigkeit hervorgeht. Ist dies der Fall, so ist eine Entgeltfortzahlung für den Arbeitnehmer um bis zu sechs Wochen möglich.

Gibt es auch eine Entgeltfortzahlung für Mini-Jobber?

Auch für Arbeitnehmer, die als sogenannte Mini-Jobber angestellt sind, besteht die Möglichkeit auf Entgeltfortzahlung. Allerdings wird das Gehalt dann nur für jene Tage bezahlt, an denen der Arbeitnehmer normalerweise arbeiten würde. Auch für Mini-Jobber gilt allerdings, dass der Anspruch erst vier Wochen nach Eintreten in den Betrieb bestehen kann.

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