Arbeitsplatzbrille

Eine Arbeitsplatzbrille (Bildschirmarbeitsplatzbrille) ist eine Sehhilfe, die sich speziell für die Tätigkeit am Bildschirm eignet. Diese ist oft eine Ergänzung zur (Gleitsicht-) Brille. Aufgrund ihrer besonderen Konstruktion weisen solche Brillen einen erweiterten Nah- und Zwischenbereich auf, der eine maximale Fokussierung im direkten Bereich vor dem Auge garantiert. Damit können Dinge, die trotz gewöhnlicher Sehhilfe auf dem Bildschirm unscharf erscheinen, klar gesehen werden. Ist eine solche Sehhilfe notwendig, stellt sich die Frage, ob eine Kostenübernahme vom Arbeitgeber möglich ist.

Arbeitsplatzbrille – was ist das eigentlich?

Eine Arbeitsplatzbrille ist eine Gleitsichtbrille, optimiert für den Arbeitsplatz. Also für die Entfernung, an denen die Arbeitenden am Arbeitsplatz scharf sehen müssen. Am häufigsten stellt sich das Thema nach unseren Erfahrungen beim Bildschirmarbeitsplatz, das so genannte „Office-Eye-Syndrom“. Augenprobleme, die typischerweise aufgrund von mehreren Stunden täglichem Blick auf Monitore verursacht werden, ausführlich beschrieben samt Ratschlägen zum Beispiel bei den Artemis-Kliniken. Und auch dort findet sich der Hinweis, das eine Bildschirmarbeitsplatzbrille helfen kann.

Anspruch auf finanzierte Untersuchung der Sehkraft?

Der erste Schritt zur Arbeitsplatzbrille ist eine entsprechende Diagnose. Dabei regelt die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, dass am Bildschirm tätigen Arbeitnehmern eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens zusteht. Ist eine augenärztliche Untersuchung erforderlich, muss der Arbeitgeber diese während der Arbeitszeit ermöglichen. Die Untersuchung kann jedoch auch der Betriebsarzt vornehmen. Auf die Untersuchung durch einen „Arbeitsmediziner“ besteht also kein Anspruch.

Wer übernimmt die Kosten für eine Arbeitsplatzbrille?

Wurde ein ärztliches Attest ausgestellt, besteht für den Betroffenen ein Anspruch auf eine Arbeitsplatzbrille. Ein Beschäftigter im Sinne der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ist ein Arbeitnehmer, der bei einem größeren Teil seiner normalen Arbeit ein Bildschirmgerät nutzt oder nutzen wird. Dies ist nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) der Fall, wenn die Arbeit am Bildschirm zu den regelmäßigen Teilen der Tätigkeit gehört und ein Fünftel der Arbeitszeit dort verbracht wird. Eine Bildschirmarbeit von täglich 30 Minuten bei sieben Stunden Arbeitszeit ist nach fachgerichtlicher Rechtsprechung damit nicht mehr unwesentlich.

Eine Sehhilfe, auf die ein solcher Anspruch besteht, können sowohl eine Brille als auch Kontaktlinsen darstellen. Die Krankenkasse darf dabei keine einheitlichen Festbeträge zur Erstattung von diesen Hilfsmitteln nutzen. Vielmehr sind die kompletten Kosten zu übernehmen. Sofern die Krankenkasse die Kosten für die Sehhilfe nicht übernimmt, muss der Arbeitgeber die Kosten tragen. Hierbei handelt es sich um Maßnahmen des Arbeitsschutzes. Ein bestehender Anspruch auf Kostenübernahme gegenüber der Krankenkasse steht einer Kostenpflicht des Arbeitgebers damit entgegen. Der Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber ist damit subsidiär.

Kann eine Arbeitsplatzbrille steuerlich abgesetzt werden?

Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Aufwendungen, die in erster Linie der Behebung körperlicher Mängel (in diesem Fall: Sehschwäche) dienen, steuerlich dem privaten Leben zuzurechnen. Daher sind diese nach dem Einkommensteuergesetz grundsätzlich nicht abzugsfähig. An dieser Tatsache ändert sich auch nichts, wenn die Person die Sehhilfe teilweise oder komplett für den Beruf tragen muss. Für Selbstständige bedeutet das, dass diese Kosten nicht steuerlich abzusetzen sind, unabhängig von der möglichen Kostenübernahme durch die Krankenversicherung.

Konkreter Tipp zum Vorgehen für die Arbeitnehmer:

Haben wir in Bezug auf die Kostenübernahme, wenn der Arbeitgeber bei einem entsprechenden Attest die Kosten trägt: Eine Arbeitsplatzbrille ist oftmals nicht günstig. 400 Euro und mehr sind nicht unüblich. Diese muss der Arbeitnehmer nicht unbedingt selbst auslegen.

Der Optiker könnte die Rechnung für eine Kostenübernahme auf den Arbeitgeber ausstellen, damit der Arbeitgeber diese auch als Betriebsausgabe geltend machen kann. Je nach Absprache, kann der Optiker die Brille auf Rechnung ausgeben, welche dann vom Arbeitgeber direkt beglichen wird. So muss der Arbeitnehmer nicht auf die nächste Gehaltsabrechnung warten, um das ausgelegte Geld wieder zu erhalten.

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