Arbeitnehmereigenschaft Amateursportler

Amateursportler betreiben ihren Sport grundsätzlich als Hobby und aus der sportlichen Motivation. Nach der allgemeinen Vorstellung handelt es sich um eine Freizeitbeschäftigung und gerade nicht um eine entlohnte Beschäftigung. Auch im Freizeit- und Amateurbereich gibt es jedoch viele Sportler, die aus verschiedenen Gründen Zahlungen vom Verein erhalten. Hierbei ist stets zu überprüfen, ob aufgrund der Zahlungen ein Arbeitsverhältnis besteht und somit auch Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind.

Umfangreiche Zahlungen im Amateurfußball

Eine von correctiv gemeinsam mit der ARD durchgeführte Umfrage ergab, dass im Amateurfußball jährlich über eine Milliarde Euro bezahlt werden. Selbst in der Bezirksliga erhalten mehr als ein Drittel der Sportler regelmäßige Zahlungen.

Ebenfalls wurde analysiert, dass etwa 500 Millionen Euro pro Jahr ohne vertragliche Grundlage, daher als Schwarzgeld ausgezahlt werden. Das birgt für alle Beteiligten hohe Risiken.

Der Sportler ist in solchen Fällen nicht abgesichert und kann seine Ansprüche im Streitfall nur erschwert durchsetzen. Auf der anderen Seite bestehen erhebliche steuerliche Risiken für den Verein. Weiterhin begehen beide Seiten hiermit eine Ordnungswidrigkeit oder unter Umständen sogar eine Straftat.

Rechtlicher Rahmen

Nicht jede Bezahlung im Amateursport führt zu einem Arbeitsverhältnis. Es gib hierzu in zahlreichen Verbands- und Spielordnungen Regelungen, in welchem Umfang eine Zahlung auch ohne vertragliche Grundlage möglich ist. Hierzu gehören auch Zahlungen für besondere Leistungserfolge

Dabei orientieren sich diese in aller Regel an der Regelung des § 3 Nr. 26 EStG. Danach sind 3.000 Euro pro Jahr – also 250 Euro pro Monat als wirtschaftliche Gegenleistung zunächst zulässig, ohne dass hierdurch eine Arbeitnehmereigenschaft begründet wird. Es handelt sich hierbei jedenfalls um eine Vermutungsregel, im Einzelfall können aber auch hiervon abweichende Beträge als Grenzen bestehen. Mehr zum Thema Vergütung eines Arbeitnehmers können Sie in unserem Beitrag „Arbeitsentgelt“ nachlesen.

Höhere Zahlungen können insbesondere dann noch nicht zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führen, wenn entsprechende Aufwendungen des Sportlers bestehen. Ansonsten besteht zunächst eine geringfügige Beschäftigung, sofern die gezahlten Vergütungen 520 Euro im Monat nicht übersteigen.

Aufwandsersatz

Wird durch die Bezahlung lediglich ein konkreter Aufwand des Sportlers erstattet, so liegt keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit vor. Unter Aufwand fallen beispielsweise Fahrtkosten, Ausgaben für Sportgeräte, Verpflegungsmehraufwendungen oder ähnliches.

Die Auszahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung setzt jedoch im Gegenzug voraus, dass auch entsprechende Aufwand nachgewiesen werden kann. Hierbei ist zu bedenken, dass dieser sich bei jedem Sportler, allein schon wegen unterschiedlicher Entfernungen bei Fahrten zu Trainings, durchaus erheblich unterscheiden wird.

Besteht ein Interesse des Vereins, die Aufwände seiner Sportler zu ersetzen, um für diese attraktiv zu sein, ist eine individuelle Regelung anhand tatsächlich angefallener Aufwendungen vorzugswürdig. Weitere Sicherheit kann gewonnen werden, wenn eine Regelung zum Aufwandsersatz zusätzlich in die Vereinssatzung mit aufgenommen wird. Daraus ergibt sich die Zahlung als mitgliedschaftliches Recht.

Gestaltung der Bezahlung im Verein

Als Sportverein sollten Sie unbedingt überprüfen, ob alle derzeitigen Zahlungen ordnungsgemäß versteuert werden und notwendige Sozialversicherungsabgaben abgeführt werden. Weiterhin muss perspektivisch ein Konzept für die Entlohnung im Verein erarbeitet werden, was zukünftigen Problemen vorbeugt und drohende Unsicherheiten abwendet.

Gerne beraten wir Sie zu Fragen der Entlohnung Ihrer Sportler und erstellen mit Ihnen ein optimiertes Konzept der Bezahlung in Ihrem Verein. So kann festgestellt werden, ob aktuell alle Zahlungen korrekt durchgeführt werden und ermittelt werden, wo im Verein weitere Maßnahmen zu treffen sind. Aufgrund der multidisziplinären Ausrichtung unserer Kanzlei sind wir gerne auch mit unserem Team Arbeitsrecht bei Vertragsgestaltungen an Ihrer Seite.

Kompetente Beratung durch unsere Rechtsanwälte

In Fragestellungen bezüglich Sportrecht und der Arbeitnehmereigenschaft von Amateuren sind wir gerne mit unserem Team Sportrecht kompetent an Ihrer Seite. Unser Rechtsanwalt Nils Bergert verfügt neben seiner juristischen Ausbildung aufgrund des Sportmanagement-Studiums an der Deutschen Sporthochschule Köln über die notwendigen sportspezifischen Kenntnisse.

Über ein Pauschalhonorar oder ein Stundenhonorar wird individuell mit Ihnen und abhängig von der rechtlichen Fragestellung, der Schwierigkeit und dem Umfang Ihrer Angelegenheit in einem gemeinsamen Beratungsgespräch entschieden.

Vereinbaren Sie für Ihr Anliegen einfach ein Gespräch, das dank unserer technischen Ausstattung auch telefonisch oder online per Video durchgeführt werden kann. Neben der bundesweiten Video- oder Telefonberatung können Sie gerne auch persönliche Beratungstermine an unseren Standorten in Würzburg und Umgebung vereinbaren. Sie erreichen uns per Mail an info@steinbock-partner.de oder telefonisch unter 0931 22222.

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