Ihr Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht

Wettbewerbsrecht

1. Wettbewerbsrechtliche Ausgangslage

Es gilt zwar im Wettbewerbsrecht der Grundsatz der Wettbewerbsfreiheit, dies bedeutet jedoch nicht, dass jeder werben kann, wie er möchte. Stets sind die wettbewerbsrechtlichen „Spielregeln“ einzuhalten. So gilt z.B. das Verbot irreführender Werbung.
Besondere Vorsicht ist im Internet geboten. Zwar eröffnet dieses Medium kostengünstig und vergleichsweise einfach überregionale Märkte, doch werden Unternehmenswebsites häufig von Konkurrenten argwöhnisch beobachtet, ob nicht irgendwelche abmahnfähigen Wettbewerbsverstöße zu finden sind. Hierbei ist an fehlerhafte Widerrufserklärungen, unwirksame AGBs und an irreführende Werbeaussagen zu denken. Eine präventive Überprüfung dieser Aspekte durch einen im Wettbewerbsrecht tätigen Anwalt ist deshalb jedem Unternehmen zu empfehlen.

Gleiches gilt für PR- und Werbeagenturen, die häufig gefordert sind, möglichst kreative Werbemaßnahmen für ihre Kunden zu gestalten.

Bestimmte Berufsgruppen (z.B. Ärzte) haben bei Werbemaßnahmen zudem ergänzende wettbewerbsrechtliche Spezialvorschriften wie etwa das Heilmittelwerbegesetz sowie zusätzlich bestimmte berufsrechtliche Vorgaben zu beachten.

2. Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen

Bei Verletzung der wettbewerbs- und berufsrechtlichen „Spielregeln“ droht unmittelbar eine kostenträchtige Abmahnung (z.B. durch einen Mitbewerber). Der Abgemahnte wird zur Abgabe einer (regelmäßig vorbereitet beiliegenden) Unterlassungserklärung aufgefordert und soll der Gegenseite die entstandenen Anwaltskosten zahlen.

Was in einem solchen Fall tun?

– Ignorieren – in der Hoffnung, dass nichts passiert?
– Die Unterlassungserklärung unterschreiben und die Anwaltsrechnung voll zahlen?
Beides ist nicht zu empfehlen!

Unternehmen Sie überhaupt nichts, droht Ihnen der Erlass einer einstweiligen Verfügung und/oder eine Klage mit weiteren hohen Kosten.
Unterschreiben Sie die Unterlassungserklärung und zahlen die Anwaltsrechnung in voller Höhe, wissen Sie nicht, ob Sie tatsächlich wettbewerbswidrig geworben haben. Möglicherweise war auch die von Ihnen unterzeichnete Unterlassungserklärung viel zu weit gefasst und die Anwaltsgebühren überhöht.

Verlassen Sie sich im Wettbewerbsrecht deshalb nicht auf Ihr Gefühl. Sobald Ihnen eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zugeht, sollten Sie zeitnah anwaltlichen Rat einholen.
In solchen Fällen prüfen wir die ausgesprochene Abmahnung und stimmen das weitere Vorgehen mit Ihnen ab:

  • Handelt es sich überhaupt um einen wettbewerbswidrigen Verstoß? Wir prüfen für Sie, ob das vorgeworfene Verhalten überhaupt wettbewerbswidrig ist.
  • Haben Sie tatsächlich den vorgeworfenen Rechtsverstoß begangen? Wir stellen fest, ob Sie für den Verstoß verantwortlich gemacht werden können.
  • Ist die vorbereitete Unterlassungserklärung zu weitgehend? Wir passen eine zu weitgehende Erklärung für Sie den rechtlichen Erfordernissen entsprechend an.
  • Ist die Anwaltsrechnung zu hoch, da vielleicht ein übermäßiger „Streitwert“ angesetzt worden ist? Wir ermitteln, ob der angegebene Streitwert angemessen ist.
  • Falls die Abmahnung vollständig „zurückgewiesen“ werden soll, klären wir Sie über das Prozessrisiko (Erfolgsaussichten, Anwalts- und Gerichtskosten) auf.

3. Unser Angebot

Unser Angebot im Bereich des Wettbewerbsrechts umfasst neben der Verteidigung gegen Abmahnungen folgende Leistungen:

  • Präventive Beratung von Unternehmen, Ärzten, PR- und Werbeagenturen insbesondere vor geplanten Werbemaßnahmen oder Webauftritten
  • Vertretung in wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen aller Art (Abmahnung, s.o., einstweiliges Verfügungsverfahren u.ä.)

Rufen Sie uns einfach unverbindlich über die Telefonnr. 0931/22222an oder schreiben Sie uns eine E-Mail an info@steinbock-partner.de und schildern Sie uns Ihr Anliegen. Gerne können Sie für die Kontaktaufnahme auch unseren Button „Rückruf-Service“ nutzen. Gespräche über Kosten kosten nichts.

Mandate können aus dem gesamten Bundesgebiet wahrgenommen werden. Auf Wunsch kann die gesamte Abwicklung auch via Telefon, Fax und E-Mail erfolgen.

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