Vorvertragliche Anzeigenpflichtverletzung durch Falschangaben bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung

Die erste Hürde bei dem Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung, stellt für viele bereits der Versicherungsantrag dar. Denn meist müssen vorab Gesundheitsfragen beatwortet werden. So können Fragen zu der Anzahl der bisherigen Krankenhausaufenthalte oder auch Angaben über Drogen – oder Rauschmittelabhängigkeit gestellt werden. Panik, Scham, Angst oder Leichtsinnigkeit können die Beantwortung der Fragen beeinflussen. Häufig ist es aber auch so, dass der Versicherungsvermittler die Fragen nicht mit der notwendigen Sorgfalt stellt und zum Beispiel mitteilt, dass leichte Erkrankungen wie Grippe, Schmerzen oder Unwohlsein und die dazugehörigen Arztbesuche nicht eingetragen werden müssen. Viele empfinden es deshalb als Erleichterung, wenn der Vertrag angenommen wurde und sie den Vertragsabschluss schwarz auf weiß vor sich liegen haben. Doch der Schein trügt: Wurden Krankheitsfragen absichtlich nicht wahrheitsgemäß beantwortet, kommt es zwar vorerst zu einem Vertragsschluss, doch der Versicherungsnehmer hat so gegen seine vorvertraglichen Anzeigenpflichten verstoßen.  Denn nach § 19 I VVG ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, die ihm bekannten Gefahrenumstände dem Versicherer anzuzeigen. Damit soll der Versicherer geschützt werden, und wissen, wie und ob er das angefragte Risiko versichern möchte.

Berufsunfähigkeitsversicherung – Rechtsfolgen der vorvertraglichen Anzeigenpflichtverletzung

Die Gründe für eine Falschangabe beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung können vielschichtig sein und sind oft auch nachvollziehbar. Doch je nach dem welches Verhalten dem Versicherungsnehmer vorwerfbar ist, stehen dem Versicherer aufgrund der vorvertraglichen Anzeigenpflichtverletzung Rücktritts- Kündigungs- oder Anfechtungsrechte zu.

Kündigung oder Rücktritt des Versicherers

Kennt der Versicherungsnehmer seine Anzeigenpflicht und verletzt diese ganz bewusst, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Wird eine Anzeigepflicht dagegen nur leicht fahrlässig verletzt,  kann der Versicherer den Vertrag kündigen.
Die Differenzierung zwischen Kündigung und Rücktritt ist jedoch entscheidend, denn bei einer Kündigung bleibt der Versicherer für in der Vergangenheit eingetretene Versicherungsfälle leistungspflichtig. Bei einem Rücktritt wirkt die Erklärung hingegen auf den Vertragsschluss zurück. Dadurch wird der Versicherer für bis dahin eingetretene Leistungsfälle leistungsfrei.

Anfechtung durch Versicherer

Wenn der Versicherer dagegen arglistig getäuscht wurde, besteht für ihn die Möglichkeit den Vertrag anzufechten. Auch hier wird der Versicherer rückwirkend leistungsfrei. Der Unterschied zu einem Rücktritt besteht jedoch darin, dass es dem Versicherungsnehmer im Falle eines Rücktritts möglich ist vorzubringen, dass seine Fehlangabe nicht ursächlich für den Eintritt des Leistungsfalls war. Dieser sogenannte Kausalitätsgegenbeweis soll dem Versicherungsnehmer jedoch nicht zukommen, wenn er den Versicherer arglistig getäuscht hat. Im Falle einer Anzeigenpflichtverletzung stellt daher die Anfechtung das schärfere Schwert dar.

Wenn die Berufsunfähigkeitsversicherung gekündigt wird – Reaktionsmöglichkeiten als Versicherungsnehmer

Doch sollten Sie nicht sofort resignieren, falls Ihr Versicherer von seinen Rechten Gebrauch macht. Denn in vielen Fällen lohnt es sich, überprüfen zu lassen ob nicht ein Ausschlussgrund vorliegt, der einem Rücktritt oder einer Kündigung entgegensteht. Ein erfahrener Rechtsanwalt kann dabei helfen, hier Klarheit zu schaffen.

Unzureichende Belehrung über Folgen der Verletzung der Anzeigenpflicht

So ist ein Rücktritt bzw. eine Kündigung ausgeschlossen, falls Sie der Versicherer vor Beantwortung der Gesundheits- und Risikofragen bei Abschluss der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht durch eine gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Verletzung der Anzeigenpflicht hingewiesen hat.

Unvollständiger Fragebogen

Zudem gilt, dass der Versicherer das Risiko eines unvollständigen Fragebogens selbst zu tragen hat. Haben Sie die vom Vermittler gestellten Fragen wahrheitsgemäß beantwortet, müssen Sie nicht befürchten wegen fehlender Angaben zur Verantwortung gezogen zu werden. Denn kam es zu einer Fehleinschätzung, aufgrund unvollständiger Fragen, ist dies dem Versicherer selbst zuzurechnen. Weiterhin gilt, dass ein Rücktritt oder eine Kündigung ausgeschlossen ist, wenn der Versicherer die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.

Profitieren Sie von einer individuellen und persönlichen Beratung

Zögern sie nicht, Ihren Fall von einem fachkundigen Anwalt überprüfen zu lassen. Denn auch Sie sollten Ihre Rechte im Falle einer vorvertraglichen Anzeigenpflichtverletzung kennen – nicht nur Ihr Versicherer. Als Fachanwalt für Medizinrecht mit Schwerpunkt Versicherungsrecht ist Rechtsanwalt Dr. Lang für Sie bei allen versicherungsrechtlichen Themen der richtige Ansprechpartner. Nur wenige Anwälte sind auf diesem Rechtsgebiet nachhaltig tätig. Profitieren Sie deshalb von unseren langjährigen Erfahrungen. Wir möchten Ihr persönliches Anliegen in den Mittelpunkt stellen, um gemeinsam mit Ihnen Lösungen zu erarbeiten, die Ihrem individuellen Interesse entsprechen. Vereinbaren Sie für Ihr Anliegen einfach ein Gespräch, das dank unserer technischen Ausstattung auch telefonisch oder online durchgeführt werden kann. Darüber hinaus können Sie auch gerne unseren kostenlosen „Rückruf-Service“ nutzen.