Ihr Rechtsanwalt für Fragen rund um die Berufsunfähigkeitsversicherung

Versicherungsrecht

Will ein Versicherter Leistungen geltend machen, so stellt sich dies im Versicherungsrecht häufig als Kampf zwischen David und Goliath heraus. Während der Versicherer geschultes Personal, undurchsichtige Versicherungsbedingungen und unbegrenzte finanzielle Mittel in die Waagschale werfen kann, bleibt dem Versicherten häufig nur sein gesunder Menschenverstand (der wiederum der Versicherung häufig abzugehen scheint).

Das Einschalten eines auf Versicherungsrecht spezialisierten Anwalts auf Seiten des Versicherten gleicht die strukturellen Nachteile aus und kann häufig das Blatt wenden.

Wir betreuen Sie vor allem im Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung, der Unfallversicherung und der privaten Krankenversicherung. Selbstverständlich können wir Ihnen auch in anderen Versicherungsrechtlichen Bereichen, etwa bei Direktversicherungen, Gebäudeschäden, Hausratversicherung und vielen mehr helfen. Gerade im Versicherungsrecht empfiehlt es sich, einen Anwalt mit Erfahrung zu wählen, da nur dieser die üblichen Mittel der Versicherung, weniger Leistung zu erbringen, kennt und ihnen entgegentreten kann.

Rechtsanwalt Dr. Lang berät seine Mandanten bereits seit Jahren schwerpunktmäßig im Versicherungsrecht. Versicherungsrechtliche Probleme haben häufig auch einen medizinischen Hintergrund, die Kombination aus Versicherungsrecht und Medizinrecht macht ihn genau zum richtigen Anwalt für Ihr versicherungsrechtliches Problem. Gerade für den Fall, dass Sie eine Verletzung oder einen Gesundheitsschaden erlitten haben, finden Sie auf unserer Unterseite www.schmerzensgeld-wuerzburg.de weitere wertvolle Informationen.

Die Anfechtung der Berufsunfähigkeitsversicherung (BUZ)

Laut aktuellen Umfragen zufolge haben 57 % der Berufstätigen in Deutschland eine private Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Denn wer für die Zukunft vorsorgen und sich absichern möchte, investiert privat in eine Berufsunfähigkeitsversicherung, da die gesetzliche Rentenversicherung seit 2001 nur noch eine Erwerbsminderungsrente zahlt, wenn der Versicherte nicht mehr in der Lage ist, seinen Beruf auszuüben.

Doch was ist, wenn der Leistungsfall eintritt und es zu Differenzen kommt, da Ihre Versicherung sich weigert zu zahlen? Und all das, nachdem jahrelang Versicherungsbeiträge eingezahlt wurden?

Anfechtung der Berufsunfähigkeitsversicherung wegen arglistiger Täuschung

Hier ist Rat vom Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Versicherungsrecht gefragt: Viele Versicherungen versuchen, sich durch eine Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung von ihren vertraglichen Pflichten zu befreien. Dabei wird oftmals die Begründung angeführt, der Versicherte habe beispielsweise Vorerkrankungen arglistig verschwiegen.

Detailgetreue Analyse Ihrer Krankheitsgeschichte

Wird ein Leistungsantrag gestellt, wendet sich Ihre Versicherung an Krankenkassen und Ärzte, um detaillierte Informationen über Sie zu erhalten, damit Ihre Krankheitsgeschichte genauestens überprüft werden kann. Es werden Informationen zu Art und Dauer ihrer Erkrankungen, der getroffenen Maßnahmen und Ihrer jeweiligen Diagnose eingeholt. Sofern „Ihre“ Versicherung dabei auf eine Lücke stößt, die nicht mit Ihren beantworteten „Gesundheitsfragen“ übereinstimmen oder auch nur leicht abweichen, bildet dies häufig die Grundlage für die Anfechtung des Vertrags. Die Versicherungen führen dann an, dass bereits bei dem Vertragsschluss unwahre Tatsachen behauptet worden wären und versuchen so, leistungsfrei zu werden oder aber zumindest die Leistung zu kürzen. Als Folge davon erhalten Sie ein Anfechtungsschreiben, in dem der Versicherer erklärt, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten zu wollen.

Wir raten Ihnen jedoch dazu, in solch einer Situation nicht vorschnell die Flinte ins Korn zu werfen. Denn was man wissen muss: Um sich auf eine arglistige Täuschung berufen zu können, ist der Versicherer in der Pflicht, nachweisen zu können, dass der Versicherte Vorerkrankungen absichtlich verschwiegen hat. (so auch BGH, 1986-11-12, IVa ZR 186/85, VersR 1987, 91) Falschangaben aus Gründen von Unwissenheit, Nachlässigkeit oder falscher Scham dagegen können nicht als Grundlage herangezogen werden.

Ihre Vorteile einer individuellen und persönlichen Beratung

Die verschiedenen Gründe, warum es zu Fehlangaben kommen kann, sind jedoch vielschichtig. Daher bedarf es in jedem Einzelfall einer genauen Analyse, um bewerten zu können, ob dem Versicherten ein arglistiges Verschweigen von Tatsachen nachweisbar ist oder nicht. Dr. Lang unterstützt Sie hierbei gerne.

Es muss genauestens nach Schwere und Art der Erkrankung differenziert werden. Ebenfalls ausschlaggebend ist, ob es sich bei der Erkrankung um eine chronische Krankheit oder lediglich vorübergehende Symptome handelt. Doch bei allem gilt: Lassen sie sich nicht von Ihrer Versicherung um Ihre verdiente Rente bringen. Dabei möchten wir Ihnen helfen: Rechtsanwalt Dr. Alexander Lang berät seit vielen Jahren erfolgreich Mandanten, welche bei Eintritt des Leistungsfalls mit genau solch existenzentscheidenden Streitigkeiten konfrontiert werden.

Was also tun bei Erhalt eines Anfechtungsschreibens?

Zögern Sie nicht bei Erhalt einer solchen Anfechtungserklärung unsere Kanzlei direkt zu kontaktieren. Rechtsanwalt Dr. Alexander Lang berät seit vielen Jahren erfolgreich Mandanten, welche bei Eintritt des Leistungsfalls mit genau solch existenzentscheidenden Streitigkeiten konfrontiert werden. Er kennt die Scheinargumente der Versicherer und weiß, wie sie entkräftet werden müssen, damit Ihrer Rente nichts mehr im Wege steht. Als Fachanwalt für Medizinrecht ist er bestens damit betraut, sich durch medizinische Beurteilungen und Gutachten zu kämpfen, was in diesem Bereich der Rechtsberatung unerlässlich ist, um Ihnen eine auf Ihre persönliche Bedürfnisse ausgerichtete Beratung bieten zu können. Denn keine Krankheitsgeschichte gleicht der anderen – daher bedarf es in jedem Fall einer individuellen Beratung durch den Anwalt Ihres Vertrauens.

Profitieren Sie vielmehr von unserer Erfahrung auf diesem Gebiet. Denn wenn es um die Absicherung Ihrer Zukunft geht, sollten keine Fehler gemacht werden.

BGH keine Anfechtung bei Verletzung der Nachfrageobliegenheit der Versicherung

Berufsunfähigkeitsversicherungen versuchen bei Eintritt des Versicherungsfalls häufig den Vertrag anzufechten. Dabei kommt ihnen zugute, dass die Anträge auf Abschluss der Berufsunfähigkeit nur selten zu 100 % korrekt ausgefüllt werden.

Der BGH hat hierzu entschieden, dass weder ein Rücktritt noch eine Anfechtung wegen Arglistiger Täuschung in Betracht kommt, wenn die Versicherung trotz augenscheinlicher fehlerhafter oder unvollständiger Angaben keine Nachforschungen angestellt hat. So führt der BGH (NJW 1992, 1506-1507, Az: IV ZR 55/91, 25.03.1992) wörtlich aus:

Führen die Antworten ihm (dem Versicherer) vor Augen, daß der Antragsteller hiermit seiner Anzeigeobliegenheit (verschuldet oder unverschuldet) noch nicht genügt hat und sei ihm ohne ergänzende Rückfragen eine sachgerechte Risikoprüfung (noch) nicht erlauben, so darf er vor dieser Situation seine Augen nicht verschließen. Andernfalls wird er als der durch Sachwissen und Geschäftserfahrung überlegene Partner seiner Stellung nicht gerecht. Daran kann sich auch nichts ändern, wenn er Anlaß zu der Annahme hat, der Antragsteller versuche, ihn arglistig zu täuschen. Auch in diesen Fällen bleibt der Versicherer zu einem korrekten Vorgehen, nämlich einer ordnungsgemäßen Risikoprüfung vor Vertragsschluß, gehalten, wie es die Regelung in den §§ 16ff. VVG voraussetzt. Unterläßt er diese Risikoprüfung, die ihm die bisherigen Antworten eben noch nicht ermöglichen, und stellt sich später heraus, daß er durch die gebotenen Rückfragen auch diejenigen Tatsachen vor dem Vertragsschluß erfahren hätte, aus denen er später ein Anfechtungs- oder Rücktrittsrecht herleiten will, so bleibt es ihm aufgrund seines vorangegangenen Verhaltens verwehrt, diese Rechte noch geltend zu machen. Die dem Versicherer durch die gesetzlichen Anzeigeobliegenheiten des Antragstellers eingeräumte Risikoprüfungsmöglichkeit vor Vertragsschluß kann von dem Versicherer nicht nach Belieben zurückgestellt und auf den Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles verschoben werden. Das läuft ihrem Sinn und Zweck zuwider: Sie soll klare Verhältnisse vor Vertragsschluß schaffen.“

LG Würzburg nimmt Versicherungen in die Pflicht

Gerade im Rahmen von privaten Krankenversicherungen und Berufsunfähigkeitsversicherungen neigen die Versicherungsunternehmen dazu, im Leistungsfalle unter einem Vorwand den Versicherungsvertrag anzufechten oder trotz klarem Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen einfach abzulehnen oder das Verfahren immer weiter in die Länge zu ziehen.

Zwei Urteile für die Versicherten

Dem hat das Landgericht Würzburg nun in zwei aktuellen Entscheidungen einen Riegel vorgeschoben. Mit Urteil vom 25.10.2019 (Aktenzeichen 21 O 961/19 Ver) entschied das Landgericht, dass eine Versicherung dann nicht anfechten kann, wenn ihr eigener Versicherungsagent falsche Eintragungen in das Antragsformular gemacht hat. Obwohl dies eigentlich selbstverständlich sein sollte, hat die ARAG Krankenversicherung erst eine Klarstellung in einem Urteil benötigt. Vorher wollte sie eine private Krankenversicherung anfechten und den Versicherungsnehmer ohne Krankenversicherungsschutz im Regen stehen lassen.

Im Urteil vom 05.11.2019 (Aktenzeichen 22 O 280/17 Ver) lag offensichtlich eine Berufsunfähigkeit wegen Burnout vor. Die Aachen Münchener Lebensversicherung weigerte sich dennoch, die Leistung aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung zu erbringen. Auch nachdem mehrere Gutachten klar ergeben haben, dass sie zur Leistung verpflichtet ist, versuchte sich die Versicherung noch mit einem Vergleich billig aus der Affäre zu ziehen. Im Urteil wird mit klaren Worten dargelegt, dass die Versicherung vollumfänglich zur Zahlung verpflichtet ist.

Einsatz für Ihre Rechte

Rechtsanwalt Dr. Alexander Lang vertritt seit langem und mit großem Einsatz die Versicherten. Mit diesen beiden von ihm erstrittenen Urteilen hat sich wieder einmal gezeigt, dass ein erfahrener Rechtsanwalt für Fragen rund um die Berufsunfähigkeitsversicherung notwendig ist, um seine Rechte gegenüber den Versicherungen durchzusetzen. Sollten Sie auch Unterstützung benötigen, erreichen Sie uns unter 0931 22222 oder info@steinbock-partner.de.

Die Kanzleien des Rechtsanwalts für Versicherungsrecht befinden sich in Ihrer Nähe und sind in den Städten München, Würzburg, Bad Kissingen, Gerbrunn, Gotha, Kürnach, Randersacker, Rottendorf und Steinbeich-Hallenberg ansässig. Ihnen steht die Unterstützung des Rechtsanwalts bundesweit zu – unabhängig, ob Sie in Hamburg, Köln oder in einer anderen Stadt Deutschlands auf der Suche nach einem Fachanwalt für Versicherungsrecht sind.

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