Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) zukünftig bereits ab 1,1 Promille?

Änderungen zur MPU

Wenn bisher wegen einer Trunkenheitsfahrt „der Lappen weg war“, war es in Bayern bislang so, dass eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung oder auch kurz MPU in den allermeisten Fällen erst dann gefordert wurde, wenn der Betroffene mit mind. 1,6 Promille am Straßenverkehr teilgenommen hatte.

Das könnte sich jetzt ändern!

Aktuelles Urteil Bayerischer Verwaltungsgerichtshof vom 17.11.2015

In einer aktuellen Entscheidung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung im Fahrerlaubnisrecht aufgegeben und entschieden, dass nach einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss, durch die die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens durch die Fahrerlaubnisbehörde auch dann anzuordnen ist, wenn die Blutalkoholkonzentration weniger als 1,6 Promille betragen hat (Urteil vom 17.11.2015, Az. 11 BV 14.2738). Es hatte eine Frau geklagt, die mit 1,28 Promille aus dem Verkehr gezogen worden war.

Das Urteil des BGH München ist noch nicht rechtkräftig, da die Revision zugelassen wurde.
Es bleibt daher abzuwarten, ob und wenn ja wann die Fahrerlaubnisbehörden ihre bisherige Praxis aufgeben.

Mit Alkohol am Steuer erwischt? Vermeidung von Fehlern durch Beratung vom Rechtsanwalt

Wer mit einem entsprechend hohen BAK-Wert (Blutalkoholkonzentration) am Steuer erwischt wurde, sollte ohne vorherige Rücksprache mit einem Anwalt keine Aussage zur Sache zu machen.
Generell sollten sich Betroffene möglichst frühzeitig durch einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen. Hierdurch lassen sich unter Umständen auch im Hinblick auf die drohende MPU-Begutachtung die Weichen noch einigermaßen glimpflich stellen.

Unseren Hauptartikel zur MPU finden Sie hier: Medizinisch-Psychologische Untersuchung

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