Geblitzt im EU-Ausland

Geblitzt in einen anderen EU-Land? Lenkerauskunft? Halterhaftung? Ich soll zahlen, obwohl ich gar nicht gefahren bin? Ich soll zahlen, obwohl es gar kein Foto als Beweis gibt?

Muss ich Auskunft geben und bezahlen? Wir sagen weder noch! Gerne schauen wir uns zunächst Ihren Bescheid an und sagen Ihnen, ob sich das lohnt. Übrigens: Gespräche über Kosten – kosten nichts. Schicken sie uns das Schreiben einfach gescannt per Mail an info@steinbock-partner.de. Um alles andere kümmern wir uns!

Kommt Ihnen dieses Szenario bekannt vor?

Der deutsche Staatsbürger Max Mayer ist im Urlaub in Österreich. Nach seiner Rückkehr erhält er eine Anonymverfügung einer österreichischen Behörde, nach welcher er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit übertreten habe und einen Betrag X zahlen soll. Ebenfalls wird ihm ein Formular mit der Aufforderung zur Erteilung der Lenkerauskunft zugestellt, das er auszufüllen muss, wenn er nicht den Betrag X zahlen will. Jedoch muss er den Fahrer nennen, der zu diesem Zeitpunkt mit dem PKW gefahren ist.

Diese Auskunft muss unverzüglich, im Falle der schriftlichen Aufforderung binnen 14 Tagen nach der Zustellung, erteilt werden. Bei Verweigerung der Lenkererhebung oder bei unrichtiger Beantwortung kommen auf den Sie eine Geldstrafe von bis zu 5.000 € bzw. eine Freiheitsstrafe von bis zu 6 Wochen zu.
In Österreich tritt nämlich das Recht auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde derartige Auskünfte zu verlangen zurück, da es sich um eine Verfassungsbestimmung handelt. Ferner muss die Auskunft auch nach der Verfolgungsverjährung erteilt werden, da im Gesetz keine zeitliche Beschränkung der Verpflichtung zur Auskunft nachzukommen festgelegt ist.

Die österreichischen Behörden sind nicht verpflichtet, den tatsächlichen Lenker auch ohne die Mitwirkung des Kfz-Halters zu identifizieren. Dem Fahrzeughalter wird eine erhöhte Mitwirkungspflicht bei der Erforschung des tatsächlichen Lenkers auferlegt. Kommt der Halter der behördlichen Aufforderung nicht nach, so kann die Behörde – nach der Rechtsprechung in Österreich sogar erfolgreich – von der Tätereigenschaft des Fahrzeughalters ausgehen. Das würde in unserem Ausgangsfall bedeuten, dass Max Mayer, auch wenn er nicht selbst mit seinem Auto gefahren ist, im Falle einer Nichterteilung der Lenkerauskunft, als Täter im Sinne des österreichischen Rechts gelten würde.
Auch auf europäischer Ebene wurde entschieden, dass die Lenkerauskunft nicht gegen Art. 6 EMRK (Recht auf faires Verfahren) verstößt. Es liegt keine Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit dadurch vor, dass die Verpflichtung zur Auskunftserteilung dazu verpflichtet, die verfahrensbegründende Straftat einzugestehen.

Erteilen Sie in unserem Szenario die Auskunft, obwohl es kein Beweis für Ihre Fahrereigenschaft gibt, da in anderen EU-Ländern auch rechtmäßig von hinten geblitzt werden darf, so wird die Behörde ein Bußgeld wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung festsetzen. Wird die Auskunft durch Sie bzgl. der Fahrereigenschaft jedoch verweigert, oder nicht korrekt erteilt wird die Behörde ein Bußgeld aufgrund des Verstoßes gegen § 103 Abs. 2 KFG (Lenkerauskunft) erlassen und das wird teuer.
Egal wie Sie sich entscheiden, Sie müssen zahlen und das kann nicht sein! Wir bieten hier jedoch einen Ausweg!

Wir vertreten sie – natürlich Deutschlandweit – gerne und helfen Ihnen zu Ihrem guten Recht zu kommen.

Beispiel für Anonymverfügung

Anonymverfügung