Geblitzt auf der A 61, bei km 288 – zeitweise keine Rechtsgrundlage!

Sofern Sie auf der A 61 Höhe Rümmelsheim in Fahrtrichtung Süden geblitzt, sehen wir gute Chancen bei einem Einspruch gegen ein Verwarnungsgeld oder Bußgeld. wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen die angeordnete Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h.

Autobahnbruecke der A61 bei Ruemmelsheim, Kilometer 288 - Blick auf die Fahrbahn und Landschaft
Die Autobahnbruecke A61 ueberquert das Tal bei Ruemmelsheim (km 288) – eine wichtige Verkerhsbindung in Rheinland-Pfalz

Geschwindigkeitsbegrenzung auf Tempo 100 über 2,5 Monate lang ohne Rechtsgrundlage

Laut verschiedenen Presseberichten etwa auch der Allgemeinen Zeitung in Rheinland-Pfalz wurden 2024 täglich mehr als tausend Geschwindigkeitsverstöße gemessen. Von vielen Autofahrern deshalb als Abzocke empfunden, weil die Beschilderung der so genannten Matrixschilder, also den digitalen Anzeigen auf den Autobahnbrücken, davor und danach regelmäßig auf 130 km/h steht.

Zwar gibt es dort tatsächlich Bodenwellen, die Grund für die Geschwindigkeitbegrenzung sind, und diese sind auch unverändert nicht behoben. Aber unser Mandant war völlig überrascht von den angeblich höchstens 100 km/h, er war sich vielmehr ohne Zweifel sicher, dass dort 130 km/h galten. Auch die nachfolgenden Autobahnbrücken hatten die 130 km/h. Unsere Verkehrsabteilung hatte deshalb im Auftrag von Mandanten das Verwarnungsgeld nicht akzeptiert, sondern Einspruch eingelegt und den vermeintlichen Verstoß genau geprüft. Und sind dann auf folgenden Punkt gestoßen:

1. Die Anordnung war zeitlich befristet – und die Frist abgelaufen!

Die Anordnung des Tempolimits auf 100 km/h war längestens auf den 30.10.2024 befristet! Eine weitere, neue Befristung auf 100 km/h – weil die Bodenwellen nicht behoben wurden – kam erst am 25.01.2025. Alle zwischenzeitlichen Beanstandungen von zu hoher Geschwindigkeit – überschlägig 80.000 – fehlt also eine gesetzliche Grundlage für die Geschwindigkeitsbegrenzung.

2. Die Anordnung wurde inhaltlich nicht befolgt!

Verkehrszeichen 112 - unebene Fahrbahn

Nach unserem Sachstand wurde auf die von der Anordnung vorgesehenen Maßnahmen verzichtet. So wurde in der ursprünglichen Anordnung vom 27.03.2024, die bis zum 30.10.2024 befristet die Geschwindigkeit auf höchstens 100 km/h begrenzte, ebenfalls angewiesen, das Verkehrszeichen 112 aufzustellen. Das wurde nach unserer Kenntnis nicht gemacht, jedenfalls stand es im November, als unser Mandant geblitzt wurde, nicht mehr!

Zudem gab es eine Anweisung, dass die Verkehrszeichen mit der Geschwindigkeitsbegrenzung 100 km/h auf beiden Seiten der Fahrbahn anzubringen sind. Auch das war jedenfalls im November 2024, nach Auslaufen der befristeten Anordnung, nicht der Fall!

Sondern die Geschwindigkeitsbegrenzung wurde lediglich auf den Matrixzeichen auf der Autobahnbrücke angezeigt. Dies umso weniger auffällig, als den 100 km/h Autobahnbrücken mit einer Begrenzung auf 130 km/h vorausgingen. Wenig überraschend, dass hier eine überdurchschnittlich hohe Anzahl von Verstößen gemessen wurde, wir können den Ärger der Autofahrer sehr gut nachempfinden. Der oben verlinkte Artikel der Allgemeinen Zeitung spricht deshalb auch von einer Abzocke und aufgrund wechselnder Beschilderung verwirrter Autofahrern.

Wir empfehlen, sollte das Verwarnungsgeld bzw. der Bußgeldbescheid noch nicht rechtskräftig sein, Einspruch einzulegen. Der Tatrichter sollte überzeugt werden können, dass hier außergewöhnliche Umstände vorliegen und eine Messung ohne Rechtsgrundlage nicht mit den Regelstrafen aus dem Bußgeldkatalog geahndet werden darf.

Bei Fragen oder wenn wir Ihnen hier zur Seite stehen können, wenden Sie sich gerne telefonisch oder per email an unsere Verkehrsrechtsabteilung.

Julian Pfeil
Julian Pfeil Rechtsanwalt
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