Auffahrunfall

Vorn wird gebremst und hinten kracht‘s – Wer hat Schuld beim Auffahrunfall?

Überall in Deutschland passiert es tagtäglich im Straßenverkehr: Der Auffahrunfall. Die Chance, nach einem solchen Auffahrunfall als Hintermann Geld für den eigenen Frontschaden zu bekommen, ist dabei gar so nicht klein. Wichtig ist, warum der Vordermann gebremst hat. Ohne Grund bekommt man oft eine Mitschuld. Wir prüfen daher Ihre Chancen nach einem Auffahrunfall.
Denn nicht in jedem Fall gilt der Anscheinsbeweis. Damit ist die grundsätzliche Vermutung gemeint, dass das Verschulden für den Auffahrunfall in der Regel beim auffahrenden Fahrzeugführer liegt, da ein zu geringer Sicherheitsabstand vorlag und somit nicht die im Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt beachtet wurde. Auch deshalb sollten Sie bei einem Heckschaden einen Rechtsanwalt zur Regulierung Ihres Schadens beauftragen. Denn sonst besteht die Chance, dass die Versicherung des Auffahrenden Sie mit zu kleinen Summen „abspeist“.

Die alte Regel „Wenn’s hinten kracht, gibt’s vorne Geld“ gilt dabei nicht immer. Von einem Haftungsautomatismus kann somit keine Rede sein. Es hängt dabei immer vom Einzelfall des Unfallhergangs ab und davon, ob die Unfallursache bewiesen werden kann. Der Anscheinsbeweis ist nicht immer ein Vorteil für den Vordermann. Genauso wenig ist es ein ständiger Nachteil für den Hintermann.

Hier einige Beispiele:

So verurteile das LG Mönchengladbach den Vordermann des Auffahrunfalls, da dieser sich vor einen Schleicher setzte und ihn vor Wut ausbremste. Dabei kam es zum Unfall. Grund der Verurteilung: Der Kläger hat die Gefahrensituation selbst herbeigeführt.

Ähnlich hat auch der Bundesgerichtshof (BGH) am 13.12.2011 in einem Urteil entschieden: Der Anscheinsbeweis bei Auffahrunfällen auf Autobahnen ist in der Regel dann zu verneinen, wenn unstreitig vor dem Unfall ein Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs stattgefunden hat, der Sachverhalt im Übrigen aber nicht aufklärbar ist. Hier ist in Regelfällen eine hälftige Schadensteilung vorzunehmen.

Das Kammergericht Berlin entschied hingegen am 22.01.2001 in einem Urteil, dass der so genannte Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass den Auffahrenden das alleinige Verschulden an einem Auffahrunfall trifft. Dem Auffahrenden obliegt die uneingeschränkte Beweislast für die Möglichkeit eines anderen Unfallhergangs und damit für den hier vom Auffahrenden behaupteten Spurwechsel des Vorausfahrenden.

Fazit: Derjenige, der mit seinem Fahrzeug auf ein vor ihm fahrendes Fahrzeug auffährt, trägt nicht automatisch die Alleinschuld. Er hat wenigstens die Chance, dass er die Hälfte seines Schadens ersetzt bekommt und er kein Schmerzensgeld zahlen muss.
Jedoch gilt auch: derjenige, auf dessen Fahrzeug aufgefahren wird, bekommt nicht automatisch seinen gesamten Schaden ersetzt. Das Gebiet des Auffahrunfalls ist, wie Sie sehen konnten sehr rechtsprechungsgeprägt und von einem rechtlichen Laien nur sehr schwer durchschaubar.

Ich habe wegen einem Tier auf der Straße gebremst – Liegt dann trotzdem ein Mitverschulden vor?

Grundsätzlich gilt gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 StVO, dass es verboten ist ohne zwingenden Grund abzubremsen. Es mag sich dabei herzlos anhören, allerdings ist ein Bremsen für Tiere nur in bestimmten Fällen gestattet. Zum Beispiel, wenn es bei einer Kollision mit dem Tier zu hohen eigenen Schäden gekommen wäre. Dies hat den Hintergrund, dass andere Fahrzeuge und deren Insassen geschützt werden sollen. Denn Auffahrunfälle können erhebliche Verletzungen erzeugen.
Bremst man für ein Tier, so kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an, ob das Bremsen gerechtfertigt war. Als Faustregel gilt dabei: Je größer das Tier, desto höher potenzielle Schäden bei einer Kollision und desto höher die Berechtigung zum Abbremsen.
So gilt in der Regel, dass ein Abbremsen für Kleintiere kein zwingender Grund ist. Die Gefahr erheblicher Verletzungen für mögliche Hintermänner dürfte zu hoch sein. Nimmt der Vordermann ein solches Manöver trotzdem vor, ist teilweise eine fahrlässige Körperverletzung die Folge. Dies ist oftmals mit einem Anspruch auf Schmerzensgeld verbunden, sofern dem Hintermann keine Mitschuld nachgewiesen werden kann. Man kommt daher auch schnell in eine mögliche Strafbarkeit. Was alles darunter fällt, erfahren Sie in unserem Artikel zum Thema Verkehrsstrafrecht.

Hier noch ein paar Tipps, die Sie bei jedem Auffahrunfall beachten sollten:

  1. Niemals einen Unfall selbst regulieren, das bringt Sie möglicherweise um Ansprüche, die Ihnen zustehen.
  2. Lassen sie niemals durch eine Werkstatt Ihren Unfall regulieren, auch das bringt Sie möglicherweise um Ansprüche, die Ihnen zustehen.
  3. Nicht sich selbst mit der gegnerischen Versicherung in Verbindung für die Regulierung setzen, diese bringt sie sehr wahrscheinlich um Ansprüche, die Ihnen zustehen.
  4. Niemals eine Abtretungserklärung unterzeichnen, diese schützt Sie nicht vor Regress, wenn die gegnerische Versicherung nicht zahlt.

Steinbock & Partner- Ihr Ansprechpartner im Verkehrsrecht

Kommen Sie daher zu uns, bevor Sie Angaben bei Ihrer Versicherung machen und um Ihr Geld gebracht werden. Denn in seltenen Fällen ist der Unfallhergang eindeutig. Mit unserem Team Verkehrsrecht helfen wir Ihnen zu Ihrem guten Recht und klären Sie umfassend über Ihre Möglichkeiten auf.
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