Zulässigkeit von Videotags auf Youtube

Auf Portalen wie Youtube werden sie immer beliebter – Videotags oder auch Metatags, die die Auffindbarkeit des eigenen Videos oder der eigenen Website dadurch erhöhen, dass sie bestimmte Schlagwörter verlinken. Mittlerweile ist es aber zur gängigen Praxis geworden, in den Videotags neben bestimmten Schlagwörtern auch die Namen der Konkurrenz zu erwähnen, um dadurch den Nutzern, die das Video der Konkurrenz anschauen, als ähnliches Video vorgeschlagen zu werden. Doch ist das überhaupt rechtlich zulässig?

Worin unterscheidet sich der Videotag von einem Hashtag?

Hashtags dürften heutzutage den meisten Nutzern der gängigen Internetplattformen wie Youtube, Twitter, Facebook, Instagram etc. geläufig sein. Ein Hashtag ist für alle Nutzer sichtbar und wird häufig unter ein bestimmtes Video oder unter einen bestimmten Inhalt gesetzt, um dem eigenen Post eine bestimmte thematische Zuweisung zu geben. Gleichzeitig erhöht der Hashtag auch die Auffindbarkeit des eigenen Beitrags, denn Suchmaschinen wie Google registrieren auch Hashtags und zeigen Beiträge zu dem gesuchten Thema auch dann an, wenn das Suchwort nur als Hashtag im Beitrag erwähnt ist. Innerhalb der Plattform, auf der der Beitrag gepostet wurde, kann dieser in der Regel auch gefunden werden, wenn Nutzer nach dem Hashtag suchen.

Videotags bzw. Metatags sind im Gegensatz zu Hashtags nicht öffentlich für alle Nutzer sichtbar. Sie werden von demjenigen, der ein Video oder einen Inhalt auf einer Plattform hochlädt, in den Quelltext der Website integriert. Dadurch sieht der Nutzer zwar nicht direkt, dass das Video bzw. der Inhalt mit einem anderen Thema zusammenhängt. Da aber auch Videotags bzw. Metatags von Suchmaschinen in die Suche integriert werden, erscheint der Beitrag bei der Suche auch dann, wenn er ein bestimmtes Schlagwort bloß als Videotag oder Metatag enthält.

Kurz zusammengefasst: Hashtags sowie Videotags bzw. Metatags führen dazu, dass ein bestimmter Inhalt im Netz von Nutzern besser gefunden werden kann. Hashtags sind im Gegensatz zu Videotags aber öffentlich sichtbar.

Und worin vom Hyperlink?

Der Hyperlink ist eine direkte Verlinkung einer bestimmten Website unter einem Beitrag. Das heißt: klickt man auf den Hyperlink, gelangt man unmittelbar zu der verlinkten Website. Er ist für die Nutzer der Website öffentlich sichtbar.

Im Gegensatz dazu sind Videotags bzw. Metatags wie eben erläutert nicht öffentlich sichtbar und können daher auch nicht angeklickt werden. Sie beeinflussen bloß die Auffindbarkeit eines bestimmten Inhalts, da die Suchmaschinen Videotags bzw. Metatags in ihre Suche integrieren.

Darf ich die Videotags eines Konkurrenten nutzen?

Ob bestimmte Begriffe als Videotags bzw. Metatags genutzt werden dürfen, hängt davon ab, ob diese rechtlich besonders geschützt sind. Während reine Schlagwörter, die von der Konkurrenz ebenfalls verwendet werden, in der Regel unproblematisch auch für den eigenen Inhalt als Videotag bzw. Metatag verwendet werden können, kann die direkte Verwendung von Marken oder geschäftlichen Bezeichnungen der Konkurrenz als Videotag oder Metatag zur rechtlichen Unzulässigkeit führen.

Ein Beispiel: Es wäre unproblematisch, das Schlagwort „Urheberrecht“ als Videotag bzw. Metatag zu verwenden, auch wenn die Konkurrenz diesen ebenfalls für verwendet. Hingegen wäre es rechtlich unzulässig, als Unberechtigter den Begriff „Steinbock & Partner mbB“ als Videotag oder Metatag zu verwenden. Denn dieser stellte eine geschäftliche Bezeichnung dar, die markenrechtlich geschützt ist. Gleiches gilt für die Verwendung von Marken.

Die Videotags sind ja nicht sichtbar, dann mache ich sie mir ja auch nicht „öffentlich“ zunutze?

Diese Annahme ist falsch. Der Bundesgerichtshof hat 2006 entschieden, dass es für die Verletzung von Markenrechten unerheblich ist, ob der Videotag bzw. Metatag für den Nutzer der Website sichtbar ist. Vielmehr genügt es, wenn der Videotag bzw. Metatag das Ergebnis der Suchmaschine beeinflusst und der Nutzer dadurch auf die jeweilige Website bzw. den jeweiligen Beitrag geführt wird (BGH, NJW 2007, 153 Rn. 17).

Das heißt: auch die Verwendung von Marken oder Namen der Konkurrenz als nicht öffentlichen Videotag oder Metatag kann eine Verletzung des Markenrechts darstellen, wenn dadurch das Ergebnis der Suchmaschinen beeinflusst wird.

Was kann ich gegen eine Nutzung meines Namens oder meiner Marke durch Konkurrenten tun?

Als Inhaber der Marke bzw. einer geschäftlichen Bezeichnung hat man ein ausschließliches Nutzungsrecht. Benutzen andere Personen die eigene Marke bzw. den eigenen Namen im geschäftlichen Verkehr, kann man sich als Berechtigter dagegen wehren und ggf. gerichtlich gegen die Markenrechtsverletzung vorgehen. Der Berechtigte kann dann nach § 14 Abs. 5 MarkenG Unterlassung der unberechtigten Nutzung fordern und nach § 14 Abs. 6 und 7 Schadensersatz für die unberechtigte Nutzung verlangen.

Selbstverständlich stehen wir Ihnen mit unserem Team Markenrecht bei der unberechtigten Nutzung Ihrer Markenrechte gerne zur Seite. Wir sorgen gerichtlich und außergerichtlich dafür, dass eine unberechtigte Nutzung künftig unterbleibt und setzen uns für eine angemessenen Ausgleich Ihres Schadens ein.

Welche finanziellen Folgen hat das für den unberechtigten Nutzer?

Der unberechtigte Nutzer muss dem Berechtigten unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 6 und 7 MarkenG Schadensersatz zahlen. Die Höhe des Schadensersatzes hängt dabei vom jeweiligen Einzelfall ab. Es gibt aber bestimmte Kriterien, an denen sich das Gesetz und damit auch die Rechtsprechung orientiert.

Bei der Entscheidung über die Höhe des Schadensersatzes kann beispielsweise der Gewinn, den der unberechtigte Nutzer durch die Markenrechtsverletzung erzielt hat, berücksichtigt werden. Insbesondere kann sich die Höhe des Schadensersatzes auch an dem Betrag orientieren, den der unberechtigte Nutzer dem Berechtigten hätte bezahlen müssen, um die Erlaubnis zur Nutzung der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung einzuholen.

Kompetente Beratung durch unsere Rechtsanwälte für Markenrecht

In markenrechtlichen Fragestellungen sind wir gerne mit unserem Team Markenrecht kompetent an Ihrer Seite.

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