Pflichtverteidigung

PflichtverteidigungWem ein strafrechtlicher Prozess droht, stellt sich in der Regel die Frage, wie er sich vor Gericht angemessen verteidigen kann. In geeigneten Verfahren kann man als Beschuldigter einen Anspruch auf die Beiordnung eines Pflichtverteidigers haben. Entgegen allgemeiner Meinung ist dies aber nicht automatisch der Fall, wenn der Beschuldigte sich keinen Verteidiger leisten kann. Auch handelt es sich bei dem Pflichtverteidiger nicht um einen Anwalt, der beim Staat angestellt ist.

Wann wird ein Pflichtverteidiger bestellt?

Entscheidend für die Pflichtverteidigung ist, dass es sich um einen Fall der notwendigen Verteidigung handelt. Das bedeutet, es muss sich um ein Verfahren handeln, in dem das Gesetz vorschreibt, dass der Beschuldigte einen Verteidiger haben muss. Der Gesetzgeber geht in diesen Fällen davon aus, dass sich der Betroffene nicht (ausreichend) selbst verteidigen kann. Für eine angemessene Verteidigung ist dann die Beiordnung eines Verteidigers geboten. Man spricht in diesem Fall vom sogenannten Anwaltszwang. Dies betrifft vor allem Hauptverhandlungen im ersten Rechtszug vor dem Land- und Oberlandes- und Schöffengericht. Daneben besteht ein Anwaltszwang auch immer dann, wenn dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird oder das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann. Außerdem kommt eine Pflichtverteidigung in Betracht, wenn die Schwere der Tat oder die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage es erfordern. Ein Fall notwendiger Verteidigung liegt auch dann vor, wenn feststeht, dass eine Vorführung vor einem Richter zum Zwecke der Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung stattfinden soll oder der Betroffene sich sogar bereits auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer derartigen Anstalt befindet.

Auch wenn bei der notwendigen Verteidigung Anwaltszwang besteht, kann sich der Beschuldigte den Anwalt frei auswählen. Sind die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung gegeben, kann sich dieser Anwalt als Pflichtverteidiger beiordnen lassen. Man spricht dann von einem sogenannten Wahlpflichtverteidiger. Das gilt unabhängig davon, wie die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ausgestaltet sind. Dieses Wahlrecht sollte unbedingt genutzt werden. Denn trifft man keine Wahl, wird der Pflichtverteidiger vom Gericht ausgewählt. Die gerichtliche Auswahl birgt das Risiko, dass das Gericht einen Anwalt wählt, von dem es wenig Gegenwehr bei der Verteidigung erwartet.

Sollte Ihnen ein Pflichtverteidiger zustehen, wählen Sie daher gerne unseren Fachanwalt für Strafrecht Manuel Hemm.

Wie kann ich einen Pflichtverteidiger beantragen?

Als Beschuldiger hat man jederzeit das Recht, einen Anwalt zu kontaktieren. Dies darf niemandem verwehrt werden. Dieses Recht sollte genutzt werden und ohne Verteidiger auch keine Angaben zur Sache gegenüber den Behörden gemacht werden.

Liegt ein Fall der sogenannten notwendigen Verteidigung vor, hat man als Beschuldigter bezüglich der Pflichtverteidigung ein eigenes Antragsrecht. Dieses sollte man unmittelbar nach der ersten Belehrung wahrnehmen. Im Falle einer Vernehmung durch die Polizei genügt hierfür schon, dass mündlich ausdrücklich der Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers gestellt wird. Hier kann dann auch direkt ein bestimmter Verteidiger benannt werden.

An dieser Stelle ist Beschuldigten zu empfehlen, sich unbedingt selbst einen Rechtsanwalt für Strafrecht als Verteidiger auszusuchen und so Einfluss auf den Erfolg der Strafverteidigung zu nehmen. Unser Rechtsanwalt für Strafrecht Manuel Hemm steht Ihnen für eine Beiordnung zum Pflichtverteidiger in Fällen notwendiger Verteidigung selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Welche Kosten entstehen für einen Pflichtverteidiger?

Wie bereits ausgeführt, hat die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nichts mit den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten zu tun. Vielmehr kann der Pflichtverteidiger bloß die sogenannten Pflichtverteidigergebühren beim Staat abrechnen. Dadurch wird abgesichert, dass der Pflichtverteidiger in jedem Fall eine Vergütung erhält.

Die Kosten eines Pflichtverteidigers werden damit zunächst vom Staat getragen. Sie müssen also nicht in Vorleistung gehen. Nur wenn eine Verurteilung erfolgt, müssen die Kosten des Verfahrens – wozu dann auch die Kosten des Pflichtverteidigers zählen – vom Verurteilten getragen werden. Die Staatskasse kann dann die Pflichtverteidigergebühren von dem Betroffenen zurückfordern.

Kann ich den Pflichtverteidiger wechseln?

Ein Wechsel des Pflichtverteidigers ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Das geht unter anderem dann, wenn nicht der Anwalt als Pflichtverteidiger bestellt wurde, den der Betroffene in seinem Antrag auf Pflichtverteidigung genannt hat. Das gleiche gilt, wenn der Beschuldigte für die Benennung eines Pflichtverteidigers keine oder nur eine kurze Bedenkzeit eingeräumt wurde. Ein Wechsel des Pflichtverteidigers ist auch dann möglich, wenn der Betroffene das Schreiben des Gerichts mit der Aufforderung zur Benennung eines Verteidigers nicht oder verspätet erhalten hat.

Weiterhin kann der Betroffene den Pflichtverteidiger auch dann wechseln, wenn er diesem nicht mehr vertraut. Dafür reicht es noch nicht aus, dass man mit seinem gewählten Verteidiger schlichtweg nicht zufrieden ist. Vielmehr muss der bisherige Verteidiger das Vertrauensverhältnis zum Mandanten nachhaltig zerrüttet haben. Der Vertrauensbruch muss dann konkret dargelegt und im Einzelfall geprüft werden.

Darüber hinaus ist vom Pflichtverteidiger in der Regel ein Wechsel zum Wahlverteidiger möglich. Der vom Beschuldigten gewählte Anwalt muss dann zusagen, die Verhandlungstermine für den Mandanten anstelle des bisherigen Pflichtverteidigers wahrzunehmen.

Kompetente Beratung durch unsere Rechtsanwälte für Strafrecht

In strafrechtlichen Fragestellungen hinsichtlich der Pflichtverteidigung sind wir gerne mit unserem Team Strafrecht kompetent an Ihrer Seite. Wir beraten Sie, ob es in Ihrem individuellen Fall sinnvoll ist, einen Antrag auf Pflichtverteidigung zu stellen. Wenn das nicht der Fall ist, reden wir offen und transparent über die Gebühren, die für Ihre Verteidigung anfallen. Diese hängen von der rechtlichen Fragestellung, der Schwierigkeit und dem Umfang Ihrer Angelegenheit ab. Meist lässt sich hier im Vorfeld auch bereits einschätzen mit welchen Kosten zu rechnen ist.

Vereinbaren Sie für Ihr Anliegen einfach ein persönliches Gespräch. Dafür sind wir an unseren Standorten in Würzburg und Umgebung für Sie da. Im Übrigen beraten wir Sie auch gerne bundesweit online oder telefonisch. Sie erreichen uns per Mail an info@steinbock-partner.de oder telefonisch unter 0931 22222 mit unserem kostenlosen Rückrufservice.