Beratung bei Mietminderung

Keine Miete zahlen, weil der Wasserhahn tropft? Wann kann gemindert werden?

Bei Vorliegen eines Mangels kann gemindert werden. Ein Mietmangel liegt vor, wenn die Soll-Beschaffenheit von der Ist–Beschaffenheit nicht unerheblich abweicht. Das ist der Fall, wenn die Heizung defekt ist, die Fenster undicht sind, die Wände verschimmelt sind oder das Warmwasser ausfällt. Aber auch Lärm kann einen zur Mietminderung berechtigenden Mangel darstellen. Allerdings muss der Mangel eine gewisse „Erheblichkeit“ haben; ein tropfender Wasserhahn berechtigt noch nicht zu einer Mietminderung.

Für welchen Zeitraum kann die Miete gemindert werden?

Die Mietminderung kann nur für den Zeitraum gelten gemacht werden, in welchen der Mangel auch wirklich besteht. Wurde die Miete bereits im Voraus bezahlt, was meistens der Fall ist, kann der Mieter die nächste Miete mindern, auch wenn der Mangel zu diesem Zeitpunkt wieder behoben ist.

Muss der Vermieter benachrichtigt werden?

Der Mangel sollte wie eine Mietminderung immer angezeigt werden. Im Idealfall sollte der Mieter den Vermieter schriftlich über den Mangel informieren und zugleich die Beseitigung des Mangels verlangen. Hierbei sollte dann angekündigt werden, dass die Miete zu einem gewissen Prozentsatz gemindert wird.

Was ist mit den Mängeln, die der Mieter schon vor Abschluss des Mietvertrags kannte?

Weiß der Mieter von dem Mangel bei Abschluss des Mietvertrages oder bleibt dieser Mangel wegen grober Fahrlässigkeit unbekannt, kann der Mieter später nur dann die Miete mindern, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat oder der Mieter sich ein Minderungsrecht bei Vertragsschluss vorbehalten hat. Selbstverständlich kann der Mieter auch dann nicht mindern, wenn der Mieter den Mangel selbst verursacht hat.

Wir helfen Ihnen als Vermieter unberechtigte Minderungen abzuwehren und als Mieter Ihre berechtigte Minderung durchzusetzen. Oft werden gerade von Mietern die gerichtlich akzeptierten Minderungsquoten erheblich überschätzt.

Steinbock & Partner – Ihr kompetenter Ansprechpartner bei allen mietrechtlichen Fragestellungen

Bei allen mietrechtlichen Fragestellungen wir mit unserem Team Mietrecht kompetent an Ihrer Seite. Gerne beraten wir Sie auch zum Thema Mietminderung und in welcher Höhe diese erfolgen sollte. Setzen Sie auf unsere fachliche Expertise und jahrelange Erfahrung.

Über ein Pauschalhonorar oder ein Stundenhonorar wird individuell mit Ihnen und abhängig von der rechtlichen Fragestellung, der Schwierigkeit und dem Umfang Ihrer Angelegenheit in einem gemeinsamen Beratungsgespräch entschieden.
Als mittelständische Kanzlei mit mehreren Niederlassungen bieten wir genügend Ressourcen, um Ihren Fall jederzeit umfassend betreuen zu können. Möchten Sie uns direkt kontaktieren, um einen Termin zu vereinbaren oder uns sonst eine Frage zu stellen, freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme. Vereinbaren Sie für Ihr Anliegen einfach ein Gespräch, das dank unserer technischen Ausstattung auch telefonisch oder online durchgeführt werden kann. Darüber hinaus können Sie auch gerne unseren kostenlosen „Rückruf-Service“ nutzen.