IGeL / privatärztliche Liquidation

Ärzte haben die Möglichkeit auch gesetzlich versicherte Patienten privatärztlich zu behandeln. Allerdings ist dies an relativ strenge Voraussetzungen geknüpft.

Zunächst muss eine schriftliche Wahlleistungsvereinbarung nach § 18 Abs. 8 Nr. 2 BMV-Ä geschlossen werden. Dabei ist wichtig, dass dokumentiert wird, dass die privatärztliche Behandlung auf Wunsch des Patienten und nicht auf Initiative des Arztes erfolgt ist. Sinnvoll ist es in die Vereinbarung noch zusätzlich mit aufzunehmen, dass der Patient über die wirtschaftlichen Folgen ausgeklärt wurde.

Auf einem eigenen Dokument sollte dann unabhängig von der Wahlleistungsvereinbarung noch eine schriftliche Honorarvereinbarung geschlossen werden. Diese hat die Funktion eines Kostenvoranschlages. Auch in der Honorarvereinbarung sollte noch einmal auf die möglicherweise fehlende Erstattungsfähigkeit hingewiesen werden. Das Landgericht Mannheim hatte mit Urteil vom 18.01.2008 einem Arzt seine Honoraransprüche abgesprochen, weil eine Honorarvereinbarung nur mündlich geschlossen wurde.

Zu guter Letzt muss nachgewiesen werden, dass dem Patienten eine Rechnung zugegangen, bei der alle Formalien beachtet wurden.

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Rechtsanwalt Hamann, der seinen Tätigkeitsschwerpunkt im Medizinrecht hat, schloss 2022 den Fachanwaltslehrgang für Medizinrecht ab und erwartet für 2025 den Erwerb des Fachanwaltstitels. Er berät Sie zur Thematik der privatärztlichen Liquidation.