Übungsleiter und Minijob

Kann man einen Minijob und eine Übungsleitertätigkeit kombinieren? Darf ich dann insgesamt nur 450 EUR verdienen?

Nein, sondern 770 EUR. Das Finanzamt sieht die Vergütung für die Tätigkeit als Übungsleiter bis zu 3.000 EUR im Jahr (nach § 3 Nr. 26 EStG) als Aufwandsentschädigung an.

Das heißt also, dass die (bis September 2022 450 EUR) 520-EUR-Grenze zusätzlich zu der Aufwandsentschädigung die Grenze bildet, im wirtschaftlichen Ergebnis kann etwa ein Verein seinem Übungsleiter als 520 plus 250 (3000 EUR geteilt durch 12) = 700 EUR „brutto = netto“ auszahlen.

Und wie wird dann die Aufwandsentschädigung in der Steuererklärung gehandhabt?

Auch die Übungsleiterpauschale stellt Einkommen dar. Dieses Einkommen wird entweder als  Arbeitnehmer in der Anlage N, also als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit unter Aufwandsentschädigung/ Ehrenamtsbetrag eingetragen. Oder eben als selbstständiger Übungsleiter gehört der Betrag in die Anlage S, dort in die Zeile „nebenberufliche Tätigkeiten“.

Und wenn ich als Übungsleiter mehr als die 3.000 EUR verdiene?

Die 3.000 EUR sind ein Freibetrag. Damit ist es auch nicht beitragspflichtig und es wird keine Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung begründet. Wenn Sie in einem Jahr mehr zahlen, müssen Sie diese Beschäftigung zur Sozialversicherung anmelden, und Ihr Verein wird automatisch zum Arbeitgeber. (Informationsportal im Auftrag des BMAS)

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