Internationales Familienrecht

Durch die zunehmende Globalisierung und Internationalität auch in privaten Beziehungen gewinnt das Internationale Familienrecht immer weiter an Bedeutung. Immer mehr Familien haben einen Bezug zum Ausland. Wer kennt denn heutzutage nicht ein Paar, das im Ausland geheiratet hat? Immer häufiger besitzen die Partner einer Beziehung auch unterschiedliche Staatsangehörigkeiten. Heute gibt es über eine Million sogenannte „Erasmus-Babys“ – also Kinder von Partnern unterschiedlicher Staatsangehörigkeit, die sich im Rahmen des europäischen Austauschprogramms Erasmus kennengelernt haben. Unsere Rechtsanwälte für Familienrecht wissen um die besondere Bedeutung des Internationalen Familienrechts und beraten Sie selbstverständlich gerne unter Berücksichtigung der Internationalität ihres Falles.

Was ist das internationale Familienrecht?

Das Internationale Familienrecht ist Teil des Internationalen Privatrechts. Es beantwortet die Frage, welches Recht bei einem Sachverhalt mit Auslandsbezug anzuwenden ist. Es ist damit der eigentlichen Rechtsanwendung vorgeschaltet. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von Kollisionsnormen. Denn in Gerichtsverfahren in Deutschland findet nicht automatisch immer das deutsche Familienrecht Anwendung. Vielmehr muss das zuständige Gericht genau prüfen, welche Rechtsordnung im Verfahren anzuwenden ist. Nach diesem ermittelten Recht bestimmt sich dann die weitere Verhandlung und natürlich auch die Entscheidung des Gerichts.

Welches Recht ist in meinem Fall anwendbar?

Die Frage, welches Recht deutsche Gerichte anwenden müssen, ist gar nicht so leicht zu beantworten. Gerade im Bereich des Familienrechts gibt es verschiedene Gesetze, die das anwendbare Recht bestimmen. Neben europäischen Verordnungen und Haager Übereinkommen sind auch die Regeln des deutschen Internationalen Privatrechts zu beachten. Bei internationalen Sachverhalten ist eine anwaltliche Beratung daher dringend zu empfehlen.

Für Scheidungen richtet sich die Frage des anwendbaren Rechts nach der europäischen Rom III-Verordnung. Dabei ist vor allem der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten entscheidend für die Frage des anwendbaren Rechts. Daneben haben die Ehegatten auch die Möglichkeit, das auf die internationale Scheidung anwendbare Recht – etwa mittels Ehevertrag oder Scheidungsvertrag – zu wählen. Hier kann insbesondere auch die Anerkennung einer ausländischen Scheidung in Deutschland interessant werden.

Im Bereich des ehelichen Güterrechts greift die Europäische Güterrechtsverordnung. Auch im Bereich des Internationalen Güterrechts ist vorrangig der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten zu beachten. Doch auch hier ist eine wirksame Rechtswahl in einem Ehevertrag möglich.

Für den Unterhalt bestimmt das Haager Unterhaltsprotokoll das anwendbare Recht. Im Bereich des Internationalen Unterhaltsrechts ist grundsätzlich das Recht des Staates maßgeblich, in dem der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Auch eine Rechtswahl ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Zur Bestimmung des anwendbaren Rechts im Bereich der elterlichen Sorge wird das Haager Kinderschutzübereinkommen herangezogen. Dabei kommt grundsätzlich das Recht des Landes zur Anwendung, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Im Übrigen – also insbesondere für die Eheschließung, die Abstammung sowie die Adoption – bestimmt sich das anwendbare Recht nach den Art. 13 ff. EGBGB. Bei einer internationalen Eheschließung ist vor allem das Heimatrecht des jeweiligen Partners maßgeblich. Auch die formellen Voraussetzungen der Eheschließung unterscheiden sich je nach Heiratsort. Hier kann bei einer Eheschließung im Ausland ein Antrag auf Anerkennung der Ehe in Deutschland erforderlich sein.

Was ist im Gegensatz dazu das internationale Zivilverfahrensrecht?

Das internationale Zivilverfahrensrecht beschäftigt sich hingegen mit der Frage, welche Gerichte überhaupt für einen Rechtsstreit zuständig sind. Man spricht hier auch von der sogenannten internationalen Zuständigkeit. Denn nicht immer kann man als Betroffener vor deutschen Gerichten klagen. Vielmehr muss auch im Bereich der internationalen Zuständigkeit überhaupt erstmal geprüft werden, ob das Gericht den Fall verhandeln darf. Auch hier gibt es eine Vielzahl an Gesetzen wie europäische Verordnungen, Haager Übereinkommen und die deutsche Zivilprozessordnung, die die internationale Zuständigkeit im Familienrecht regeln.

Wie können wir als Anwälte Ihnen helfen?

Wir prüfen für Sie, welches Recht in Ihrem Fall anwendbar ist und vor welchem Gericht Sie Ihre Rechte durchsetzen können. Dabei vertreten wir Sie selbstverständlich auch gegenüber den zuständigen Behörden. Gerne beugen wir gemeinsam mit Ihnen vor und entwerfen für Ihren Ehevertrag rechtssichere Klauseln, um das in Ihrem Fall günstigste Recht zu wählen. Wir setzen Ihre Rechte auch international durch und kontaktieren im Bedarfsfall unsere qualitätsgeprüften Korrespondenzkanzleien im Ausland.

Kompetente Beratung durch unsere Rechtsanwälte für Internationales Familienrecht

In international-familienrechtlichen Fragestellungen sind wir gerne kompetent an Ihrer Seite. Unsere Fachanwältin für Familienrecht Verena Finkenberger und unser Rechtsanwalt für Familienrecht Peter Huhn  wissen um die besondere Bedeutung der Internationalität des Familienrechts und unterstützen Sie in diesem Bereich gerne gerichtlich und außergerichtlich.

Über ein Pauschalhonorar oder ein Stundenhonorar wird individuell mit Ihnen und abhängig von der rechtlichen Fragestellung, der Schwierigkeit und dem Umfang Ihrer Angelegenheit in einem gemeinsamen Beratungsgespräch entschieden.

Vereinbaren Sie für Ihr Anliegen einfach ein persönliches Gespräch. Neben unseren Standorten in Würzburg und Umgebung ist unsere Fachanwältin für Familienrecht Verena Finkenberger auch in München für Sie da. Im Übrigen beraten wir Sie auch gerne online oder telefonisch. Sie erreichen uns per Mail an info@steinbock-partner.de oder telefonisch unter 0931 22222 mit unserem kostenlosen Rückrufservice.