Anzeige des Erwerbs

Wer muss das Finanzamt über den Anfall einer Erbschaft oder Schenkung informieren? Und wie?

Anzeige des Erwerbs

Auch wenn nicht bei jeder Erbschaft oder Schenkung tatsächlich Steuern anfallen, müssen dem Erbschaftsteuergesetz unterliegende Erwerbe grundsätzlich dem Finanzamt zur Überprüfung angezeigt werden. Zweck dieser Regelung ist, dass das Finanzamt auf Basis der Anzeige beurteilen kann, ob Erbschaft- oder Schenkungsteuer anfällt, und dann von den Beteiligten eine Erbschaft- oder Schenkungssteuererklärung anfordern kann. Die Anzeige muss innerhalb von drei Monaten nach Bekanntwerden des Erwerbes erfolgen. Abzustellen ist dabei regelmäßig auf den Zeitpunkt des rechtlichen Bekanntwerdens, bei Erbfällen z.B. also mit Erteilung des Erbscheins. Die Anzeige muss schriftlich beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden.

Bei einer Schenkung sind alle Beteiligten, also Schenker und Beschenkter, zur Anzeige verpflichtet. Für den Beschenkten entfällt diese Verpflichtung, wenn der Schenker das Finanzamt bereits informiert hat. Bei einem Erbfall obliegt die Anzeige den Begünstigten, also etwa dem Erben, dem Vermächtnisnehmer, dem Pflichtteilsberechtigten und dem durch eine Auflage Bedachten.

Wie finde ich das für die Anzeige des Erwerbs zuständige Finanzamt heraus?

Zuständig ist nicht das Wohnsitzfinanzamt, sondern das für die Erbschafts- und Schenkungssteuer zuständige Finanzamt. Zunächst ist gemäß § 35 ErbStG entscheidend, wo der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Inland hatte. Hierzu gibt es auf der Seite des Bayerischen Landesamtes für Steuern ein bundesweites Verzeichnis der für die Verwaltung der Erbschafts- und Schenkungssteuer zuständigen Finanzämter. Von einer Abgabe der Anzeige beim Wohnsitzfinanzamt ist abzuraten, da man sich nicht auf eine fristgerechte Weitergabe innerhalb der Finanzämter verlassen kann – bei unterlassener oder nicht fristgerechter Weitergabe kann man sich nicht auf die Abgabe beim nicht zuständigen Finanzamt berufen.

Gibt es Ausnahmen von der dreimonatigen Anzeigepflicht?

Bei einer gerichtlich oder notariell beurkundeten Schenkung ist eine Anzeige an das Finanzamt entbehrlich. So verhält es sich grundsätzlich auch bei Testamenten, die gerichtlich oder notariell eröffnet sind und aus denen das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft hervorgeht. Das liegt daran, dass (deutsche) Gerichte und Notare ebenfalls zur Meldung an das Finanzamt verpflichtet sind, sodass es auch ohne Ihre Anzeige Kenntnis erlangt.

Achtung: Seit 2009 gilt hier eine Ausnahme – enthält der Nachlass Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften oder Auslandsvermögen, bleibt die Anzeigepflicht des Erwerbers auch trotz gerichtlicher oder notarieller Eröffnung des Testaments bestehen!

Eine Anzeige wird zumeist auch für entbehrlich gehalten, wenn unzweifelhaft feststeht, dass z.B. aufgrund des Nicht-Überschreitens von Freibeträgen keine Steuer anfallen wird oder Steuerbefreiungen greifen (z.B. angemessene, typische Gelegenheitsgeschenke, Geburtstags- und Weihnachtsgeschenke).

Wer ist außer den Erben verpflichtet, einen Erbfall zu melden?

Neben dem Erben sind auch Notare, Beamte sowie Banken, Gerichte und Behörden verpflichtet, das jeweilige Finanzamt über Urkunden und Zeugnisse zu informieren, die für das Bestehen und die Höhe einer Erbschaftssteuer relevant sind.

Welche Angaben muss die Anzeige der Erbschaft oder Schenkung enthalten?

Die Meldung sollte folgende Angaben aufweisen:

  • Namen der Beteiligten, Adressen, Berufe
  • Die Steueridentifikationsnummern der Beteiligten
  • Bei einer Erbschaft den Todestag und Sterbeort; bei einer Schenkung den Zeitpunkt der Übergabe
  • Gegenstand und Wert der Sachen sowie den Rechtsgrund des Erwerbs
  • Verwandtschaftliche oder sonstige Beziehung der Beteiligten
  • Innerhalb der letzten zehn Jahre erfolgte Übertragungen des Verstorbenen oder Schenkenden an die Erwerber (mit Zeitpunkt und Wert).

Was, wenn man den gesamten Umfang der Erbschaft oder Schenkung noch gar nicht kennt?

Eine Anzeigepflicht besteht immer (außer es greift eine der oben genannten Ausnahmen)! Die Anzeige gemäß § 30 ErbStG stellt aber keine Steuererklärung dar. Die in einer Erbschaftsanzeige erforderlichen Angaben sind nur Sollvorschriften gemäß § 30 ErbStG. Das Finanzamt sollte aus ihnen erkennen können, ob eine Erbschafts- oder Schenkungssteuer anfallen könnte. Steht der genaue Umfang der Erbschaft oder Schenkung nicht fest, sollte man eine eigene Schätzung sowie vorhandene relevante Dokumente an das Finanzamt weitergeben. Dabei sollte man darauf hinweisen, dass der wirkliche Wert zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststeht. Als Erbe oder Beschenkter muss man aber etwa kein Wertgutachten bezüglich der Objekte erstellen lassen. Es genügt der Hinweis darauf, dass der genaue Umfang der Erbschaft noch nicht feststeht. Die eigentliche Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbes und die Festsetzung der Erbschaft- oder Schenkungssteuer erfolgt erst im Rahmen der entsprechenden Steuererklärungen und der Veranlagung durch Steuerbescheid.

Welche Konsequenzen kann eine Nichtanzeige der Erbschaft nach sich ziehen?

Das Finanzamt pflichtwidrig nicht über eine Erbschaft zu informieren, kann bereits als Steuerhinterziehung angesehen werden und damit eine Steuerstraftat begründen. Dies kann mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden. Daneben drohen hohe Nachzahlungsbeträge, die auf einmal anfallen, sowie Verspätungszuschläge, also eine erhöhte Steuerzahlung.

Wann muss man eine Erbschafts- oder Schenkungssteuererklärung abgeben? Wird man dazu aufgefordert?

Ja, das Finanzamt kann dann nach Prüfung der Angaben in der Meldung der Erbschaft oder Schenkung eine Erbschaftssteuererklärung verlangen. Ohne eine entsprechende Aufforderung besteht keine Verpflichtung zur Erstellung einer solchen Steuererklärung. Die Frist bis zur Abgabe beträgt mindestens einen Monat, bei komplizierten Angelegenheiten kann einem auch mehr Zeit eingeräumt werden. Wird es mit der gegebenen Zeit knapp, kann man auch eine Fristverlängerung beantragen. Bei Nichteinhaltung drohen Verspätungszuschläge.

Wann und in welcher Höhe fallen Erbschafts- und Schenkungssteuer an?

Das Finanzamt wird eine Steuererklärung verlangen, wenn es möglich erscheint, dass Steuer anfällt. Dabei werden bereits Freibeträge berücksichtigt. Bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern liegen diese bei 500.000 €, bei Kindern bei 400.000 € und bei Enkeln bei 200.000 €, wenn die Kinder hingegen schon gestorben sind, auch bei 400.000 €. Für Erben ohne Verwandtschaftsverhältnis sind es 20.000 €. Diese Freibeträge gelten für einen Zeitraum von zehn Jahren. Werden diese Freibeträge überschritten, fallen Steuern an, wobei die Steuersätze zwischen 7 % und 50 % liegen. Es kommt dabei also immer auf die konkrete Konstellation an.

Übernehmen unsere Steuerberater / Rechtsanwälte solche Anzeigen des Erwerbs einer Erbschaft? Auch Bundesweit?

Ja. Wir beraten Sie gerne zu der Frage, ob ein erbschafts- oder schenkungssteuerpflichtiger Vorgang vorliegt und ob Sie eine Anzeige beim Finanzamt stellen müssen.

Wir übernehmen auf Wunsch auch gerne die gesamte Korrespondenz, das heißt wir erstellen die Anzeige und spätere Erbschaftssteuererklärung für Sie.

Unsere Steuerberater haben einen Tätigkeitsschwerpunkt im Bereich der Erbschaftssteuer, eng verzahnt arbeiten diese hierbei mit unserer Fachanwältin für Erbrecht Verena Finkenberger zusammen.