Sorgerechtsverfügung

Wenn beide Eltern, etwa bei einem Autounfall, sterben, ist häufig zunächst unklar, wer das Sorgerecht für die minderjährigen Kinder übernehmen soll. Während beim Tod von nur einem Elternteil die Sorge nach § 1680 BGB in der Regel automatisch dem überlebenden Elternteil zufällt, gibt es eine derart eindeutige Regelung nicht für den Fall, dass beide Eltern sterben. Eltern minderjähriger Kinder sollten sich daher unbedingt Gedanken darüber machen, wer im Bedarfsfall die Sorge für ihre Kinder übernehmen soll. Unsere Fachanwältin für Erbrecht Verena Finkenberger berät Sie gerne rund ums Thema Sorgerecht und Sorgerechtsverfügung.

Wer sorgt für unser Kind, falls uns beiden etwas zustößt? 

Sterben beide Elternteile und hatten diese das gemeinsame Sorgerecht, entscheidet gemäß § 1779 BGB grundsätzlich das Familiengericht darüber, wer die Sorge für die minderjährigen Kinder übernimmt. Entgegen einer weit verbreiteten Auffassung geht das Sorgerecht nicht automatisch auf die Großeltern oder die Taufpaten über. Vielmehr muss das Familiengericht stets darüber entscheiden, wer der Vormund für die minderjährigen Kinder werden soll. Vorzugsweise wird der Vormund aus der Familie der Kinder oder unter den Freunden der sorgeberechtigten Eltern ausgewählt. Ab dem 14. Geburtstag haben minderjährige Kinder bei der Bestimmung des Vormunds ein Mitspracherecht. Die Entscheidung, wer das Sorgerecht übernehmen soll, trifft aber letztlich das Familiengericht nach eigenem Ermessen.

Können wir einen Vormund bestimmen?

Ja, die Eltern können in einer letztwilligen Verfügung, also zum Beispiel in einem Testament oder gemeinschaftlichen Testament, einen Vormund für den Fall ihres Todes bestimmen. Darin können die Eltern auch festlegen, wer auf keinen Fall die Sorge für ihr Kind übernehmen soll. Man spricht dann auch von einer sogenannten Sorgerechtsverfügung. Voraussetzung ist, dass die Eltern im Zeitpunkt ihres Todes auch tatsächlich die elterliche Sorge für ihre Kinder innehatten. Ihre gesetzliche Regelung findet die Sorgerechtsverfügung in § 1776 und § 1777 BGB.

Der in der Sorgerechtsverfügung benannte Vormund hat dann ein Recht auf Bestellung. Das bedeutet, dass er vom Familiengericht nur unter den engen Voraussetzungen des § 1778 BGB  als Vormund abgelehnt werden darf. Das betrifft Fälle, in denen beispielsweise das Kindeswohl gefährdet wäre oder der Vormund selbst noch nicht voll geschäftsfähig ist. Auch ein Widerspruch von Kindern, die bereits 14 Jahre alt sind, kann die Bestellung des benannten Vormunds verhindern.

Wen sollte ich als Vormund auswählen?

Wen die Eltern letztlich als Vormund auswählen, bleibt ihre Entscheidung. Es ist jedoch sinnvoll, bestimmte Aspekte bei der Auswahl des Vormunds zu berücksichtigen.

Zunächst sollte zu dem Vormund ein besonderes Vertrauensverhältnis bestehen. Schließlich geht mit dem Sorgerecht sowohl die Personen- als auch die Vermögenssorge für das Kind auf den Vormund über. Trauen die Eltern dem Vormund einen dieser beiden Bereiche nicht zu, kann die Vormundschaft auch auf zwei verschiedene Personen aufgeteilt werden. Dann kann beispielsweise der eine Vormund die Erziehung des Kindes und der andere Vormund die Verwaltung des Vermögens des Kindes übernehmen. Zu beachten ist allerdings, dass sich diese beiden Vormünder in bestimmten Entscheidungen für das Kind dann abstimmen müssen.

Neben dem besonderen Vertrauensverhältnis sollten die Eltern jedoch auch andere Kriterien in Ihre Auswahl einfließen lassen, um möglichst dem Wohl ihres Kindes zu entsprechen. Dazu zählen etwa das Alter und der Wohnort, aber auch die Lebenssituation des Vormunds. Hat dieser beispielsweise selbst bereits mehrere minderjährige Kinder, so ist es für ihn unter Umständen schwierig auch noch für Kinder der verstorbenen Eltern zu sorgen. Das gleiche gilt für Personen, die einem besonders arbeitsintensiven Beruf nachgehen.

Für den Fall, dass die bestimmte Person die Sorge für die Kinder nicht mehr übernehmen kann oder will oder das Familiengericht die benannte Person nicht akzeptiert, sollten die Eltern zudem eine Ersatzperson benennen.

Sollten wir die Entscheidung mit unserem Wunsch-Vormund abstimmen?

Ja, die Eltern sollten unbedingt mit dem gewünschten Vormund besprechen, ob er im Fall ihres Todes die Sorge für ihre Kinder übernehmen würde. Das gibt dem Vormund die Chance, sich auf die gegebenenfalls anstehende Aufgabe einzustellen und bewahrt ihn vor Überrumplung im Bedarfsfall. Außerdem ist es auch für die Eltern wichtig zu wissen, ob die gewünschte Person nach ihrem Tod auch tatsächlich die Sorge für ihre Kinder übernimmt. Denn die in der Sorgerechtsverfügung genannte Person muss die Berufung als Vormund nicht annehmen.

Was gilt es, bei Alleinsorgeberechtigten zu beachten?

Hatte der verstorbene Elternteil das alleinige Sorgerecht, fällt das Sorgerecht nach § 1680 Abs. 2 BGB grundsätzlich automatisch dem anderen Elternteil zu, auch wenn dieser zuvor nicht sorgeberechtigt war und sich gar nicht um das Kind gekümmert hat. Um zu vermeiden, dass der überlebende Elternteil im Falle des eigenen Todes das Sorgerecht zugesprochen bekommt, sollten Alleinsorgeberechtigte in ihrer Sorgerechtsverfügung ausführlich begründen, warum eine derartige Entscheidung dem Wohl des Kindes widersprechen würde. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn das Kind schon voll in die Familie des neuen Partners des alleinsorgeberechtigten Elternteils integriert ist und zu dem anderen Elternteil gar keinen Kontakt hatte.

Was ist im Gegensatz zur Sorgerechtsverfügung eine Sorgerechtsvollmacht?

Während eine Sorgerechtsverfügung für den Fall des Todes beider Elternteile eingreift, betrifft die Sorgerechtsvollmacht die Situation, in der die Eltern zwar noch am Leben sind, aber sich nicht mehr um die Kinder kümmern können.  Das kann etwa der Fall sein, wenn beide Elternteile schwer erkrankt sind. Haben die Eltern keine Regelung getroffen, bestimmt wiederum das Familiengericht nach oben genannten Gesichtspunkten einen Vormund. Auch für den Fall, dass die Eltern sich zu Lebzeiten nicht mehr um ihre Kinder kümmern können, können sie mit einer sogenannten Sorgerechtsvollmacht vorsorgen. Darin können die Eltern bestimmen, wer in bestimmten Situationen das Sorgerecht für sie ausüben soll. Auch für Alleinerziehende und Alleinsorgeberechtigte ist eine Sorgerechtsvollmacht besonders wichtig.

Kompetente Beratung durch unsere Fachanwältin für Erbrecht

In erbrechtlichen Fragestellungen stehen wir gerne unter Berücksichtigung des Erbschaftsteuerrechts kompetent an Ihrer Seite. Unsere Fachanwältin für Erbrecht Verena Finkenberger verfügt über besonderes theoretisches Wissen sowie praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Erbrechts. Seit sechs Jahren hält sie regelmäßig Vorträge in den Seniorenwochen, die im Landkreis Würzburg veranstaltet werden. Zudem ist sie zugleich Fachanwältin für Familienrecht und daher die perfekte Ansprechpartnerin, wenn es um die Erstellung von Sorgerechtsverfügungen geht.

Über ein Pauschalhonorar oder ein Stundenhonorar wird individuell mit Ihnen und abhängig von der rechtlichen Fragestellung, der Schwierigkeit und dem Umfang Ihrer Angelegenheit in einem gemeinsamen Beratungsgespräch entschieden.

Vereinbaren Sie für Ihr Anliegen einfach ein persönliches Gespräch. Neben unseren Standorten in Würzburg und Umgebung sind wir im Bereich des Erbrechts auch in München für Sie da. Im Übrigen beraten wir Sie auch gerne online oder telefonisch. Sie erreichen uns per Mail an info@steinbock-partner.de oder telefonisch unter 0931 22222 mit unserem kostenlosen Rückrufservice.