Rechtsanwalt für Baurecht – ARGE – Arbeitsgemeinschaft

Arbeitsgemeinschaft / Bietergemeinschaft

Eine Arbeitsgemeinschaft stellt den Zusammenschluss von mindestens zwei Unternehmen zur Bewältigung eines einheitlichen Auftrages dar. Dieser Zusammenschluss ist dann sinnvoll, wenn ein Unternehmen nicht das gesamte Leistungsspektrum des abzuarbeitenden Auftrages ausführen kann und wird meistens bei größeren Bauvorhaben (bspw. im Straßenbau) gewählt.

Grundsätzlich handet es sich bei einer Arbeitsgemeinschaft um eine Gesellschaft Bürgerlichen Rechts, auf welche die diesbezüglichen Vorschriften des BGB Anwendung finden. Diese gesetzlich normierten Vorschriften sind aber oftmals nicht ausreichend um die komplexen Beziehungen der Bauunternehmen untereinander und im Verhältnis zum Bauherrn zu regeln.

Das BGB enthält bspw. keine Vorschriften zur Leistungsabgrenzung der an der ARGE beteiligten Bauunternehmen. Weitere Problemfelder sind die Fragen der Umsatzsteuerpflicht der ARGE, Abgrenzung der Gewährleistungspflichten innerhalb der ARGE-Partner, die kaufmännische Abwicklung durch einen ARGE- Partner d. h. Aufmass und Rechnungsstellung sowie Informationspflichten unter den ARGE-Partnern.

Von besonderem Interesse dabei ist die Frage, ab wann gegen einen ARGE-Partner auf Zahlung geklagt werden kann, da die Rechtsprechung grundsätzlich nur einen Zahlungsanspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben d. h. den Betrag, welcher einem ARGE-Partner zusteht, wenn das Bauvorhaben vollständig abgewickelt ist. Was wenn aber zu diesem Zeitpunkt gegen den Bauherrn noch Zahlungsansprüche offen sind?

Wir beraten Sie bei der Erstellung eines ARGE Vertrages, damit Ihnen die problematischen „Fallstricke“ bekannt sind und Sie sich auf sicherem Terrain bewegen. Weiterhin vertreten Ihre rechtlichen Interessen im Rahmen einer gerichtlichen – oder außergerichtlichen Auseinandersetzung mit einem ARGE-Partner aus einem bestehenden ARGE Vertrag.