Räumungsklage / Zwangsräumung
Wenn der Mieter nicht freiwillig auszieht!
Was muss ich beachten, damit ich sicher gehen kann, dass ich nach der Kündigung eine Räumungsklage erheben kann?
Sollte der Mieter trotz Kündigung die Wohnung nicht räumen, müssen Sie als Vermieter reagieren. Sie sollten sofort, wenn Sie das nicht schon in der Kündigung getan haben, einer stillschweigenden Verlängerung des Mietverhältnisses widersprechen. Wird nämlich nach Ablauf des Mietverhältnisses nicht innerhalb von 2 Wochen der Fortsetzung des Mietgebrauchs widersprochen, verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit.
Wo muss ich die Räumungsklage erheben?
Sollte der Mieter die Kündigung nicht beachten, müssen Sie als Vermieter eine Räumungsklage einreichen. Diese wird bei dem Amtsgericht (Abtg. für Mietsachen) eingereicht, in dessen Bezirk sich die vermietete Wohnung/Haus befindet.
Was kostet eine Räumungsklage?
Die Kosten für die Räumungsklage richten sich nach dem Streitwert der Räumung, dieser beträgt eine Jahres-Nettokaltmiete.
Bei einer Nettomonatskaltmiete von € 500,00 wären dies also € 6.000,00. Die Gerichtsgebühren würden dann derzeit € 408,00, die Anwaltsgebühren ca. € 1030,00 betragen. In der Regel muss bei einem (stattgebenden) Räumungsurteil der MIeter die Kosten tragen.
Was ist mit der Miete und der Nutzungsentschädigung?
Bei der Räumungsklage können Sie neben dem ausstehenden Mietzins auch eine Nutzungsentschädigung einklagen. Erfolgt nämlich die Rückgabe der Mietsache nicht zur Beendigung des Mietverhältnisses, hat der Vermieter einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung. Die Nutzungsentschädigung entspricht dann der Miete. Auch kann der Vermieter dann Schadensersatz verlangen, weil er sich seinerseits schadensersatzpflichtig gegen den neuen Mieter gemacht hat, weil eben dieser nicht pünktlich einziehen konnte und im Überbrückungszeitraum ein Hotel nehmen musste.
Kann ich mit dem Räumungsurteil die Schlösser auswechseln?
Ergeht ein Räumungsurteil können Sie dieses nur per Gerichtsvollzieher vollstrecken. Sie dürfen nicht eigenmächtig Schlösser auswechseln und die Wohnung selbst räumen.
Wie beauftrage ich den Gerichtsvollzieher?
Hierzu müssen Sie einen Antrag bei der Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieher beim zuständigen Amtsgericht stellen. Dem Antrag müssen Sie das vollstreckbare Urteil beilegen. Dann werden Sie vom Gerichtsvollzieher die Benachrichtigung erhalten, dass er einen Vorschuss benötigt, den Sie auf sein Konto einzuzahlen haben.
Was hoch ist der Gerichtsvollziehervorschuss?
Dieser Vorschuss kann mehrere tausend Euro betragen, da ggf. eine Spedition eingeschaltet werden muss. Offensichtlichen Müll darf der Gerichtsvollzieher sofort entsorgen. Der Rest wird zunächst eingelagert. Der Ex-Mieter kann gegen Zahlung der Lagerkosten die eingelagerten Sachen jederzeit abholen. Unterlässt der Ex-Mieter dies innerhalb zweier Monate nach Räumung, wird der Gerichtsvollzieher diese Sache verwerten und den Erlös bei der Gerichtskasse hinterlegen.
Es besteht aber eine Möglichkeit, hier Kosten zu sparen, indem hinsichtlich der Sachen des Mieters ein Vermieterpfandrecht geltend gemacht wird, so dass der Gerichtsvollzieher die Habseligkeiten des Mieters nicht mehr mittels teurer Spedition räumen muss (sog. „Berliner Modell“).


