Arbeitserlaubnis

Seit 2004 sind die entscheidenden arbeitsförderungs- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen im Aufenthaltsgesetz zusammengefasst. Eingeführt wurde dabei ein einheitliches Genehmigungsverfahren: Während früher eine gesonderte Genehmigung für den Aufenthalt und den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt notwendig war, muss jetzt nur noch ein Antrag bei der zuständigen Ausländerbehörde gestellt werden.
Für die Frage, ob eine Beschäftigungsberechtigung für in Deutschland lebende Drittstaatangehörige besteht, hängt zunächst von der Natur des Aufenthaltstitels ab. Einige Aufenthaltstitel (Z.B. der Aufenthalt zum Zwecke des Studiums) sehen bereits eine Regelung zur Beschäftigung vor. Hier kann im Einzelfall eine Abweichung beantragt werden. Wenn der Aufenthaltstitel keine Bestimmung dazu enthält und der Titel auch nicht zum Zwecke der Erwerbstätigkeit erteilt wurde, dann kann die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen eine Arbeitserlaubnis im Ermessenswege aussprechen. Allgemein gilt, dass Ausländer erst eine Beschäftigung aufnehmen dürfen, wenn es ausdrücklich erlaubt ist.
Bei im Ausland lebenden Drittstaatanghörigen besteht die Möglichkeit ein Aufenthaltsrecht zum Zwecke der Beschäftigung zu beantragen. Hier muss aber immer ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorleigen. Wenn's drauf ankommt umfasst unsere Beratung daher auch die arbeitsrechtlichen Fragen.


