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Muss eine Miteigentümergemeinschaft die Anbringung einer Satellitenantenne durch einen Miteigentümer dulden?

 

In einer aktuellen Entscheidung (Urteil v. 13.11.2009; Gz. V ZR 10/09) musste der BGH über die Frage entscheiden, unter welchen Voraussetzungen eine Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet ist, die Anbringung einer Parabolantenne durch einen einzelnen Miteigentümer zu dulden.
 
Im vorliegenden Fall hatte eine deutsche Wohnungseigentümerin mit polnischen Wurzeln Anfang 2007 eine Satellitenantenne an einem Geländer vor dem Fenster ihrer Wohnung installiert. Mit dieser Antenne konnte sie mehrere polnische Programme, vor allem auch Sender aus ihrer oberschlesischen Heimat, empfangen.
 
Dies war der Eigentümergemeinschaft ein Dorn im Auge und sie klagte auf Entfernung dieser Parabolantenne. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hatte insbesondere darauf hingewiesen, dass die Antenne auch im Dachbereich angebracht werden könne.
 
Der BGH hat der Eigentümergemeinschaft Recht gegeben.
 
Zwar muss der Schutz des Informationsinteresses der Wohnungseigentümerin gewährleistet sein, so dass der Wohnungseigentümerin der Empfang der per Satellit ausgestrahlten polnischen Programme ermöglicht werden muss. Dies führt aber weder dazu, dass die Wohnungseigentümerin einen Anspruch darauf hat, eine Antenne an das Geländer vor dem Fenster ihrer Wohnung anbringen zu können, noch dahin, dass ihr hierzu kein weiterer Aufwand zugemutet werden dürfte.
 
Auch die übrigen Miteigentümer haben eigene – entgegenstehende Interessen – wie die Ästhetik des Hauses. Deren Interesse an der Ästhetik des Hauses und das Informationsinteresse der Wohnungseigentümerin müssen gegeneinander abgewogen werden.
 
Die Abwägung führt dazu, dass zwar die Wohnungseigentümerin von den übrigen Wohnungseigentümern die Zustimmung zu der Anbringung einer Satellitenschüssel auf dem Dach des Hauses oder in dessen Dachbereich verlangen kann. Die Miteigentümer können jedoch dann aber den konkreten Ort im Dachbereich des Gebäudes bestimmen, an dem die Antenne angebracht werden darf. Die Wohnungseigentümerin darf nicht eigenmächtig die Antenne irgendwo im Dachbereich oder an einer anderen ihren Vorstellungen entsprechenden beliebigen Stelle des Hauses installieren.

Wohnungseigentumsrecht

Das Wohnungseigentumsrecht ändert sich ständig. Erst 2007 ist das WEG-Recht grundlegend reformiert worden.

Zudem ergehen unzählige Entscheidungen, die bei der Beurteilung anstehender Streitfälle zu beachten sind.
 
Wussten Sie zum Beispiel, dass seit Januar 2006 Handwerkerrechnungen und haushaltsnahe Dienstleistungen von Wohnungseigentümerm steuerlich unter gewissen Voraussetzungen geltend gemacht werden können? Vielen Hausverwaltungen ist nicht bekannt, dass sie für den Ausweis von Handwerkerleistungen (zur Vorlage beim Finanzamt) bei der Jahresabrechnung ein gesondertes Honorar verlangen können.
 
Ein Miteigentümer ist nicht alleiniger Eigentümer, sondern wie ein Mitglied im Tennisverein Mitglied in einer Gemeinschaft.
Wie im Sportclub kann es zu Streitereien kommen, die oft genug gar nicht rechtlicher Natur sind, sondern auf persönliche Animositäten zurückzuführen sind.
 
In rechtlicher und finanzieller Hinsicht können sich Probleme bei der Beitreibung von Hausgeldern, im Zusammenhang mit den Jahresabrechnungen, der Instandhaltungsrücklage, des Sondereigentums, der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Beschlussfassung u.v.m. ergeben.
 
Insbesondere die effektive und schnelle Beitreibung von offen stehenden Hausgeldern verlangt im Hinblick auf etwaige Rangvorrechte einschlägiges Know-How.
 
Wir beraten und betreuen Hausverwaltungen, WEG-Gemeinschaften, Wohnungseigentümer in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem WEG-Recht. Natürlich versuchen wir stets zunächst die Möglichkeiten einer gütlichen Einigung auszuloten; sollte dies aber nicht möglich sein, werden wir Ihnen eine konsequente Prozessvertretung garantieren.