Ein starkes Team…
…wenn’s drauf ankommt.

Ihr Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht

Es gilt zwar im Wettbewerbsrecht der Grundsatz der Wettbewerbsfreiheit. Dies bedeutet aber nicht, dass ich werben kann, wie ich will.

Gerade das Internet eröffnet zwar überregionale Märkte, auf der anderen Seite werden die Websites von Konkurrenten argwöhnisch unter die Lupe genommen, ob nicht doch irgendwelche abmahnfähigen Wettbewerbsverstöße zu finden sind.

Hierbei ist an fehlerhafte Widerrufserklärungen, unwirksame AGBs und an täuschende Werbeaussagen zu denken. Eine präventive Prüfung Überprüfung dieser Aspekte sollte bei jeder Firma von einem Anwalt mit Erfahrung im Wettbewerbsrecht durchgeführt werden.

Schnell hat man dann eine Abmahnung des Anwalts des Mitbewerbers im Haus. Man wird zur Abgabe einer (vorbereiteten) Unterlassungserklärung aufgefordert und soll eine extrem hohe Anwaltsrechnung bezahlen.

Was tun?

  1. Ignorieren – in der Hoffung, dass nichts passiert?
  2. Die Unterlassungserklärung unterschreiben und die Anwaltsrechnung voll zahlen?

In beiden Fällen haben Sie kein gutes Gefühl:

  1. Machen Sie gar nichts, droht Ihnen der Erlass einer einstweiligen Verfügung und/oder eine Klage mit sehr hohen Kosten.
  2. Unterschreiben Sie die Unterlassungserklärung und zahlen die Anwaltsrechnung, wissen Sie nicht, ob Sie tatsächlich wettbewerbswidrig geworben haben. Möglicherweise war auch die Unterlassungserklärung viel zu weit gefasst und die Anwaltsgebühren überhöht.

Verlassen Sie sich im Wettbewerbsrecht nicht auf Ihr Gefühl. Sobald die Abmahnung Ihnen zugeht, sollten Sie anwaltlichen Rat einholen.

In solchen Fällen prüfen wir die Abmahnung und stimmen das weitere Vorgehen ab:

  • Handelt es sich überhaupt um einen wettbewerbswidrigen Verstoß? Wir prüfen für Sie, ob das vorgeworfene Verhalten überhaupt wettbewerbswidrig ist.
  • Haben Sie tatsächlich den vorgeworfenen Rechtsverstoß begangen? Wir stellen fest, ob Sie für den Verstoß verantwortlich gemacht werden können.
  • Ist die vorbereitete Unterlassungserklärung zu weitgehend? Wir passen eine zu weitgehende Erklärung für Sie den rechtlichen Erfordernissen entsprechend an.
  • Ist die Anwaltsrechnung zu hoch, da vielleicht ein übermäßiger „Streitwert“ angesetzt worden ist? Wir ermitteln, ob der angegebene Streitwert angemessen ist.
  • Falls die Abmahnung vollständig „zurückgewiesen“ werden soll, klären wir Sie über das Prozesskostenrisiko (anstehende Anwalts- und Gerichtskosten) und die Erfolgaussichten des anstehenden Gerichtsverfahrens auf.