Ein starkes Team…
…wenn’s drauf ankommt.

Zugewinn - ....bis auf`s letzte Hemd!!!!

Mein Haus, mein Pferd, mein Geld! Auch nach der Scheidung?

Bei einer Scheidung muss oft auch der Ausgleich des Vermögens (Sparguthaben, Aktien, Grundstücke etc.) erfolgen.

Es gibt drei Güterstände:

  • Wenn nichts bei der Eheschließung vereinbart wurde, gilt der sog. gesetzliche Güterstand, d.h. die Zugewinngemeinschaft. Das ist die Regel.
  • Bei einer Gütertrennung erfolgt überhaupt kein Ausgleich der Vermögenswerte bei der Scheidung.
  • Möglich ist auch eine Vereinbarung einer Gütergemeinschaft, die aber nur noch sehr selten (im ländlichen Bereich) üblich ist.

Was ist der Zugewinn?

Als Zugewinn ist der Vermögenszuwachs während der Ehe. Das ist also der Betrag, der übrig bleibt, wenn man vom Endvermögen (d.h. das „positive“ Vermögen, das man hat, wenn der Scheidungsantrag zugestellt wird) das Anfangsvermögen (inflationsbereinigtes Vermögen bei Eheschließung) abzieht.

Hat zum Beispiel der Ehemann bei der Scheidung ein Vermögen von € 210.000, besaß aber bei der Eheschließung nur € 10.000, so beträgt sein Zugewinn € 100.000. Beträgt der Zugewinn der Ehefrau € 50.000, so errechnet sich ihr Ausgleichsanspruch wie folgt:

(€ 200.000 (Zugewinn Mann) - € 50.000 (Zugewinn Frau)) : 2 = € 75.000,00

Sollte einer der Ehegatten während der Ehe etwas erben oder von den Eltern etwas geschenkt bekommen, wird das Erbe oder Geschenk grds. dem Anfangsvermögen zugerechnet.