Urheberrecht
„Warum soll ich für einen Song zahlen, wenn ich den umsonst aus dem Internet laden kann. Ich bin doch nur 15, da kann mir oder meinen Eltern gar nichts passieren. Außerdem kann mich eh` keiner erwischen!“
Wenn sich da mal Ihr Sohn/Ihre Tochter nicht getäuscht hat!
Sollte der Song von einer illegalen Tauschbörse heruntergeladen worden sein, stellt dies eine Urheberrechtsverletzung dar. Auch ein recht eintöniger Song kann nämlich ein urheberrechtlich geschütztes Werk darstellen. „Abmahnanwälte“ können direkt von darauf spezialisierten Firmen die sog. IP-Adresse des Internetanschlusses beweissicher feststellen und dokumentieren lassen. Der Urheber bzw. die Verwertungsgesellschaft (z. B. GEMA) hat dann eine Reihe von Ansprüchen, wie etwa auf Auskunft, Unterlassung und Schadensersatz.
Auch macht man sich keine Gedanken darüber, dass dann sogar die Eltern in Anspruch genommen werden könnten, da diese als sogenannte Störer haften können. Dies wird damit begründet, dass der Inhaber des Internetanschlusses (also die Eltern) quasi eine „Gefahrenquelle“ geschaffen haben. Diese müssen sie überwachen.
Schließlich droht bei Urheberrechtsverletzungen sogar die Einleitung von Strafverfahren.
Wir beraten Sie im Falle einer Abmahnung und bewerten die Erfolgaussichten. Im Falle einer „berechtigten“ Abmahnung passen wir die „strafbewehrte“ Unterlassungserklärung den gesetzlichen Erfordernissen an und helfen, falls die Anwaltsgebühren des „Abmahnanwalts“ zu hoch angesetzt sind.


