Markenrecht
Das Markenrecht gewinnt für den erfolgreichen Auftritt eines Unternehmens und die Vermarktung seiner Produkte immer stärkere Bedeutung. Eine Marke oder geschäftliche Bezeichnung und der damit verbundene Goodwill sind wirtschaftlich betrachtet häufig genauso wichtig wie das Produkt selbst.
Wir vertreten nationale und internationale Mandanten bei der Verteidigung ihrer Markenrechte. Ebenso werden wir dort tätig, wo Dritte mit behaupteten markenrechtlichen Ansprüchen unsere Mandanten in Anspruch nehmen wollen. Aufgrund unserer Erfahrung sind wir in der Lage, Auseinandersetzungen durch sachgerechte Beratung zu vermeiden oder durch sinnvolle Abgrenzungsvereinbarungen beizulegen. Zur Abrundung unseres Angebots bieten wir gleichzeitig die Anmeldung, Pflege und Betreuung von Marken vor den nationalen und internationalen Markenämtern sowie Anmeldungen im Ausland in Zusammenarbeit mit qualifizierten örtlichen Kanzleien an.
Markenformen im Überblick
Als Markenformen kommen insbesondere Wortmarken, Bildmarken, Wort-/Bildmarken, dreidimensionale Marken, Hörmarken und Kennfadenmarken in Betracht (vgl. §§ 7 ff. MarkenV).
Die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Wort-, Bild- und Wort-/Bildmarken möchten wir Ihnen im Folgenden kurz vorstellen und die Unterschiede am Beispiel unseres Kanzleilogos (s.o.) erläutern:
I. Wortmarken
Wortmarken bestehen aus Schriftzeichen, die sich mit der vom Deutschen Patent- und Markenamt verwendeten Druckschrift („Arial“) unter Verwendung einer handelsüblichen Computertastatur darstellen lassen (vgl. dazu auch § 7 MarkenV), insbesondere also aus Wörtern, Buchstaben, Zahlen und Interpunktionszeichen.
Bsp.: Text „Steinbock & Partner“
Wortmarken sind regelmäßig in allen verkehrsüblichen Wiedergabeformen geschützt (z.B. einheitliche Groß- und Kleinschreibung).
Bsp.: Text „STEINBOCK & PARTNER“
Kommt es dem Anmelder jedoch auf eine bestimmte graphische Gestaltung eines Wortes an, so handelt es sich nicht um eine Wort-, sondern um eine sog. Wort-/Bildmarke, s.u. III.
II. Bildmarken
Bildmarken enthalten keine Wortbestandteile und bestehen aus Bildern, Bildelementen und Abbildungen.

Bsp.:
III. Wort-/Bildmarke
Bei einer Wort-/Bildmarke handelt es sich um einen Unterfall zur Bildmarke.
Wort-/Bildmarken bestehen zumeist aus Wort- und Bildbestandteilen.
Bsp.:
Eine Wort-/Bildmarke liegt jedoch - wie oben erläutert - auch dann vor, wenn es dem Anmelder auf eine bestimmte optische Wortwiedergabe (z.B. Kursiv- und/oder Fettschrift) ankommt.
Bsp.: „Steinbock & Partner“

